Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Sachverhalt:

 

In vorhergehenden Sitzungen des Werkausschusses sind nachstehende mündliche Anfragen erfolgt:

 

15.09.2022

Besteht die Möglichkeit, über einen Gebührenanreiz die Oberflächenversiegelung auf Grundstücken zu vermindern und hieraus einen Effekt für den Hochwasserschutz zu erzielen?

07.02.2023

Sind in Bebauungsplänen, die Versickerungspflichten auf Privatgrundstücken enthalten, diese auch tatsächlich umgesetzt?

 

Grundsätzliches:

Im wiederkehrenden Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung werden durch die Verbandsgemeindewerke rd. 16.500 Grundstücke verwaltet bzw. veranlagt. Voraussetzung für eine Veranlagung ist, dass das jeweilige Grundstück baulich, gewerblich oder auf andere Weise nutzbar ist. (Erschlossensein im Sinne des Erschließungsbeitragrechts – für Niederschlagswasser: Anschlussmöglichkeit an den Misch- oder Regenwasserkanal). Maßstab für die Beitragserhebung Niederschlagswasser ist die auf dem jeweiligen Grundstück mögliche Abflussfläche.

Weiterhin ist zu unterscheiden:

Ist ein Bebauungsplan vorhanden:

Die festgesetzte „Grundflächenzahl/Zulässige Grundfläche (GRZ)“ regelt den Grad der Bebauung (= sogenannter Abflussbeiwert) (*1)

Ansonsten Tiefenbegrenzung:

Die Grundstücke werden bis zu einer Tiefe von 40 m veranlagt. Darüber hinaus befestigte und angeschlossene Flächen werden ebenfalls veranlagt. Aus dem Verhältnis der Grundstücksgröße zu der befestigten Fläche errechnet sich eine Versiegelung (= sogenannter Abflussbeiwert)

 

Der Abflussbeiwert stellt eine rechnerische Größe dar:

Bebauungsplan vorhanden:

Beispiel: Grundstücksgröße 1.000 m² x Grundflächenzahl/Zulässige Grundfläche (GRZ = Abflussbeiwert als Beispiel 0,40) = 400 m² zu veranlagende Fläche x Beitragssatz

Ansonsten Tiefenbegrenzung:

Beispiel: Grundstücksgröße 1.000 m² - außerhalb der Tiefenbegrenzung liegende Fläche = 200 m² = 800 m² erschlossene Fläche x Abflussbeiwert als Beispiel 0,40 = 320 m² zu veranlagende Fläche x Beitragssatz

 

Für die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke wurde ein Abflussbeiwert von 0,40 v.H. ermittelt. Ansonsten wird die beitragspflichtige Fläche um jeweils 10 v.H. erhöht, bis sie mindestens die bebaute Fläche erreicht. Bei Grundstücken, die zur Rückhaltung des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet sind, erheben die Verbandsgemeindewerke keinen wiederkehrenden Beitrag. Grundstücke, die in einen Überlauf nach vorheriger Rückhaltung einleiten dürfen, werden mit der 50 v.H. des vorgegebenen Abflussbeiwertes veranlagt.

 

Fazit: Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit müssen Grundstücke, die zu größeren Teilen versiegelt sind, auch einen höheren Beitrag (in gestaffelter Form von je 10 v.H.) zahlen. Das führt in der Praxis dazu, dass Grundbesitzer nicht mehr versiegeln als nötig, da dies sich ansonsten auf die Beitragshöhe auswirkt.

 

 

 

Rückhaltepflichten nach Bebauungsplan

In diesem Zusammenhang wurden 195 (Klarstellungs- und Ergänzungs-) Satzungen und Bebauungspläne überprüft. Im Ergebnis sind in 53 davon die Rückhaltung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise gefordert. In 46 Bebauungsplänen/Satzungen gibt es Empfehlungen, jedoch keine festgesetzte Rückhaltepflicht, in allen weiteren Bebauungsplänen/Satzungen gibt es keine Festsetzung/Hinweis auf Rückhaltung.

 

Gebührenerhebung anstatt Beitragserhebung?

Ein gravierender Unterschied ergibt sich bereits aus der Definition der Begriffe:

 

  1. Gebühren sind eine Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den Bürger in Anspruch genommene Leistungen (

 

  1. Bei Beiträgen langt bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme

 

Fazit:

Für die Erhebung einer Gebühr muss die tatsächlich eingeleitete Fläche ermittelt werden. Unbebaute Grundstücke zahlen sodann trotz Erschließung keine Gebühr, obwohl die Anlagen durch die Werke (auch kostenmäßig) vorgehalten werden. Man kann davon ausgehen, dass allein aufgrund dieser Tatsache die Belastung für die Bürger aufgrund der geringeren Gesamtfläche gegenüber dem System des Beitrages steigen wird (weniger Fläche bei gleichem Kostenaufwand).

 

Die Umstellung auf eine Niederschlagswassergebühr ist nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand umzusetzen (Erfassung der Dach-, Hof-, Terrassenflächen, etc. und laufende Datenpflege/Kontrolle).

 

Die auf den Grundstücken mögliche Flächenversiegelung wurde in den Bebauungsplänen jüngerer Zeit durch Festsetzungen z. B. Grundflächenzahl stark herabgesenkt, z. B. von 0,4 auf 0,2 oder 0,25. Auch kann man darüber hinaus auch auf Nebenflächen Einschränkungen der befestigten Fläche im Bebauungsplan festschreiben.

 

Die angewandte Beitragserhebung ist hinsichtlich der befestigten Flächen des jeweiligen Grundstückes realitätsnah.

 

 

Sind in Bebauungsplänen, die Versickerungspflichten auf Privatgrundstücken enthalten, diese auch tatsächlich umgesetzt?

Durch die Werke kann hierzu keine Aussage getroffen werden, da es nicht in unserer Zuständigkeit liegt.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 10 A 10840/15.OVG vom 12.2 2016):

„Die Gemeinden dürfen Grundstücksentwässerungsanlagen nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen und der DIN-Normen überprüfen. Diese Prüfung müssen vielmehr die Bauaufsichtsbehörden durchführen“.

 

Verschiedenes

 

Es gibt 4 Kooperationsverträge mit Landwirten aus dem WSG Steffeln.

Die Kooperationsverträge der Landwirte aus Kalenborn laufen noch. Hierzu präsentieren die Werke in der nächsten Sitzung den aktuellen Stand