Sachverhalt:
In vorhergehenden Sitzungen des Werkausschusses sind nachstehende
mündliche Anfragen erfolgt:
15.09.2022 |
Besteht die Möglichkeit, über einen
Gebührenanreiz die Oberflächenversiegelung auf Grundstücken zu vermindern und
hieraus einen Effekt für den Hochwasserschutz zu erzielen? |
07.02.2023 |
Sind in Bebauungsplänen, die
Versickerungspflichten auf Privatgrundstücken enthalten, diese auch
tatsächlich umgesetzt? |
Grundsätzliches:
Im
wiederkehrenden Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung werden durch die
Verbandsgemeindewerke rd. 16.500 Grundstücke verwaltet bzw. veranlagt.
Voraussetzung für eine Veranlagung ist, dass das jeweilige Grundstück baulich,
gewerblich oder auf andere Weise nutzbar ist. (Erschlossensein im Sinne des
Erschließungsbeitragrechts – für Niederschlagswasser: Anschlussmöglichkeit an
den Misch- oder Regenwasserkanal). Maßstab
für die Beitragserhebung Niederschlagswasser ist die auf dem jeweiligen
Grundstück mögliche Abflussfläche.
Weiterhin ist
zu unterscheiden:
Ist ein Bebauungsplan
vorhanden: |
Die festgesetzte „Grundflächenzahl/Zulässige Grundfläche (GRZ)“ regelt
den Grad der Bebauung (= sogenannter Abflussbeiwert) (*1) |
Ansonsten Tiefenbegrenzung: |
Die
Grundstücke werden bis zu einer Tiefe von 40 m veranlagt. Darüber hinaus
befestigte und angeschlossene Flächen werden ebenfalls veranlagt. Aus dem
Verhältnis der Grundstücksgröße zu der befestigten Fläche errechnet sich eine
Versiegelung (= sogenannter Abflussbeiwert) |
Der
Abflussbeiwert stellt eine rechnerische Größe dar:
Bebauungsplan
vorhanden: |
Beispiel: Grundstücksgröße 1.000 m² x Grundflächenzahl/Zulässige
Grundfläche (GRZ = Abflussbeiwert als Beispiel 0,40) = 400 m² zu veranlagende
Fläche x Beitragssatz |
Ansonsten Tiefenbegrenzung: |
Beispiel: Grundstücksgröße
1.000 m² - außerhalb der Tiefenbegrenzung liegende Fläche = 200 m² = 800 m²
erschlossene Fläche x Abflussbeiwert als Beispiel 0,40 = 320 m² zu
veranlagende Fläche x Beitragssatz |
Für die weit überwiegende
Anzahl der Grundstücke wurde ein Abflussbeiwert von 0,40 v.H. ermittelt. Ansonsten
wird die beitragspflichtige Fläche um jeweils 10 v.H. erhöht, bis sie
mindestens die bebaute Fläche erreicht. Bei Grundstücken, die zur Rückhaltung
des gesamten auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet
sind, erheben die Verbandsgemeindewerke keinen wiederkehrenden Beitrag.
Grundstücke, die in einen Überlauf nach vorheriger Rückhaltung einleiten
dürfen, werden mit der 50 v.H. des vorgegebenen Abflussbeiwertes veranlagt.
Fazit: Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit
müssen Grundstücke, die zu größeren Teilen versiegelt sind, auch einen höheren Beitrag
(in gestaffelter Form von je 10 v.H.) zahlen. Das führt in der Praxis dazu, dass Grundbesitzer nicht
mehr versiegeln als nötig, da dies sich ansonsten auf die Beitragshöhe auswirkt.
Rückhaltepflichten
nach Bebauungsplan
In diesem Zusammenhang
wurden 195 (Klarstellungs- und Ergänzungs-) Satzungen und Bebauungspläne
überprüft. Im Ergebnis sind in 53 davon die Rückhaltung von Niederschlagswasser
ganz oder teilweise gefordert. In 46 Bebauungsplänen/Satzungen gibt es
Empfehlungen, jedoch keine festgesetzte Rückhaltepflicht, in allen weiteren
Bebauungsplänen/Satzungen gibt es keine Festsetzung/Hinweis auf Rückhaltung.
Gebührenerhebung
anstatt Beitragserhebung?
Ein
gravierender Unterschied ergibt sich bereits aus der Definition der Begriffe:
- Gebühren
sind eine Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den
Bürger in Anspruch genommene Leistungen (
- Bei
Beiträgen langt bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme
Fazit:
Für die Erhebung
einer Gebühr muss die tatsächlich eingeleitete Fläche ermittelt werden. Unbebaute
Grundstücke zahlen sodann trotz Erschließung keine Gebühr, obwohl die Anlagen
durch die Werke (auch kostenmäßig) vorgehalten werden. Man kann davon ausgehen,
dass allein aufgrund dieser Tatsache die Belastung für die Bürger aufgrund der
geringeren Gesamtfläche gegenüber dem System des Beitrages steigen wird (weniger
Fläche bei gleichem Kostenaufwand).
Die Umstellung
auf eine Niederschlagswassergebühr ist nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand
umzusetzen (Erfassung der
Dach-, Hof-, Terrassenflächen, etc. und laufende Datenpflege/Kontrolle).
Die auf den Grundstücken
mögliche Flächenversiegelung wurde in den Bebauungsplänen jüngerer Zeit durch
Festsetzungen z. B. Grundflächenzahl stark herabgesenkt, z. B. von 0,4 auf 0,2
oder 0,25. Auch kann man darüber hinaus auch auf Nebenflächen Einschränkungen
der befestigten Fläche im Bebauungsplan festschreiben.
Die angewandte
Beitragserhebung ist hinsichtlich der befestigten Flächen des jeweiligen
Grundstückes realitätsnah.
Sind
in Bebauungsplänen, die Versickerungspflichten auf Privatgrundstücken
enthalten, diese auch tatsächlich umgesetzt?
Durch die
Werke kann hierzu keine Aussage getroffen werden, da es nicht in unserer
Zuständigkeit liegt.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz (Az.: 10 A 10840/15.OVG vom 12.2 2016):
„Die Gemeinden dürfen
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht auf die Einhaltung baurechtlicher
Vorschriften zu Abwasseranlagen und der DIN-Normen überprüfen. Diese Prüfung
müssen vielmehr die Bauaufsichtsbehörden durchführen“.
Verschiedenes
Es gibt 4
Kooperationsverträge mit Landwirten aus dem WSG Steffeln.
Die
Kooperationsverträge der Landwirte aus Kalenborn laufen noch. Hierzu
präsentieren die Werke in der nächsten Sitzung den aktuellen Stand