Sitzung: 04.05.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 1-0170/23/01-050
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss folgt der Beanstandung und
Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15.02.2023
hat die Kommunalaufsicht gegen die Ansätze im Teilhaushalt 1220, siehe Seiten
108 und 110 des Haushaltsplanes, Konten 5291 und 7291 und Investitionsnummer
01-1220-02 in Höhe von jeweils 5.000 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 Gemo, VV Nr.
1.2 zu § 97 GemO Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben und auf Seite 4 des
Genehmigungsschreibens dazu wie folgt ausgeführt:
„Als solche
freiwillige Ausgabe ist unter Produkt 1220, Investitionsnummer 01-1220-02 die
Beschaffung von Equipment zur Verkehrsüberwachung, hier für
Geschwindigkeitskontrollen, berücksichtigt. Des Weiteren sind beim selben
Produkt im konsumtiven Bereich Aufwendungen und Auszahlungen für
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Geschwindigkeitskontrollen, ebenfalls 5.000 €
eingestellt. Hierfür ist die Verbandsgemeinde nicht zuständig. Denn die Abwehr
von Gefahren durch den Straßenverkehr obliegt gemäß § 1 Abs. 5 Polizei- und
Ordnungsbehördengesetz (POG) i. d. F. vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516), der Polizei. Zwar kann die
Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 5 Halbsatz 2 POG u. a. auf die örtlichen
Ordnungsbehörden, zu denen auch die Verbandsgemeindeverwaltung zählt (§ 104
Abs. 1 POG), übertragen werden. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung
auch Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV) vom 12.03.1987 (GVBl. S.
46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.12.2022 (GVBl. S. 444), sind die
in Anlage 4 StVRZustV aufgeführten Verbandsgemeindeverwaltungen für die Abwehr
von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger
Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften zuständig. Die
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein findet sich dort aber gerade nicht. Daher
bleibt es beim Grundsatz der Zuständigkeit der Polizei aus § 1 Abs. 5 POG, der
durch § 7 Nr. 6 StVRZustV bekräftigt wird. Die beabsichtigte
Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinde ist daher rechtswidrig.
Vor
Einleitung von repressiven aufsichtsbehördlichen Mitteln nach §§ 117 ff. GemO
sind wie verfügt gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO, VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO
Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben. Im Rahmen pflichtgemäßer
Ermessensausübung haben wir uns für ein solches Einschreiten entschieden. Das
Interesse der Allgemeinheit am rechtmäßigen Handeln der Verbandsgemeinde
übersteigt deren Interessen. Insbesondere kann sich die Verbandsgemeinde
diesbezüglich nicht auf Ihr Selbstverwaltungsrecht berufen, da es sich insoweit
wie gesehen um eine Aufgabe der Polizei handelt. Aus den genannten Ansätzen
dürfen unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 121 Satz 3 GemO keine
Auszahlungen geleistet werden.“
Im Rahmen der
Haushaltsberatungen wurde auch der Antrag der Stadt Hillesheim erörtert, der
die Übernahme der Aufgabe „Überwachung des fließenden Verkehrs in den
Ortslagen“ durch die VG Gerolstein gestellt hat. Im Rahmen dieser Diskussion
wurde der Haushaltsansatz zur Beschaffung von Geschwindigkeitsmessgeräten geschaffen.
In der heutigen Sitzung wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 erstmals inhaltlich
über den Antrag der Stadt Hillesheim beraten und beschlossen, dass die Aufgabe
erstmal bei der Polizei belassen werden sollte.
Losgelöst von diesen
Beratungen, sind die Ausführungen der Kommunalaufsicht korrekt und es ist bis
dato nicht Aufgabe der VG Gerolstein den fließenden Verkehr zu überwachen. Bis
zu einer evtl. Aufgabenübertragung schlägt die Verwaltung daher vor, diese
Ansätze nicht in Anspruch zu nehmen und damit den Bedenken der Kreisverwaltung
nachzukommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Verbandsgemeinde wird aus den im Sachverhalt
genannten Ansätzen in 2023 keine Auszahlungen leisten.