Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss folgt der Beanstandung und Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 15.02.2023 hat die Kommunalaufsicht gegen die Ansätze im Teilhaushalt 1220, siehe Seiten 108 und 110 des Haushaltsplanes, Konten 5291 und 7291 und Investitionsnummer 01-1220-02 in Höhe von jeweils 5.000 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 Gemo, VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben und auf Seite 4 des Genehmigungsschreibens dazu wie folgt ausgeführt:

 

„Als solche freiwillige Ausgabe ist unter Produkt 1220, Investitionsnummer 01-1220-02 die Beschaffung von Equipment zur Verkehrsüberwachung, hier für Geschwindigkeitskontrollen, berücksichtigt. Des Weiteren sind beim selben Produkt im konsumtiven Bereich Aufwendungen und Auszahlungen für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Geschwindigkeitskontrollen, ebenfalls 5.000 € eingestellt. Hierfür ist die Verbandsgemeinde nicht zuständig. Denn die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr obliegt gemäß § 1 Abs. 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i. d. F. vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516), der Polizei. Zwar kann die Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 5 Halbsatz 2 POG u. a. auf die örtlichen Ordnungsbehörden, zu denen auch die Verbandsgemeindeverwaltung zählt (§ 104 Abs. 1 POG), übertragen werden. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung auch Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV) vom 12.03.1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.12.2022 (GVBl. S. 444), sind die in Anlage 4 StVRZustV aufgeführten Verbandsgemeindeverwaltungen für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften zuständig. Die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein findet sich dort aber gerade nicht. Daher bleibt es beim Grundsatz der Zuständigkeit der Polizei aus § 1 Abs. 5 POG, der durch § 7 Nr. 6 StVRZustV bekräftigt wird. Die beabsichtigte Aufgabenwahrnehmung durch die Verbandsgemeinde ist daher rechtswidrig.

Vor Einleitung von repressiven aufsichtsbehördlichen Mitteln nach §§ 117 ff. GemO sind wie verfügt gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO, VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung haben wir uns für ein solches Einschreiten entschieden. Das Interesse der Allgemeinheit am rechtmäßigen Handeln der Verbandsgemeinde übersteigt deren Interessen. Insbesondere kann sich die Verbandsgemeinde diesbezüglich nicht auf Ihr Selbstverwaltungsrecht berufen, da es sich insoweit wie gesehen um eine Aufgabe der Polizei handelt. Aus den genannten Ansätzen dürfen unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 121 Satz 3 GemO keine Auszahlungen geleistet werden.“

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurde auch der Antrag der Stadt Hillesheim erörtert, der die Übernahme der Aufgabe „Überwachung des fließenden Verkehrs in den Ortslagen“ durch die VG Gerolstein gestellt hat. Im Rahmen dieser Diskussion wurde der Haushaltsansatz zur Beschaffung von Geschwindigkeitsmessgeräten geschaffen. In der heutigen Sitzung wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 erstmals inhaltlich über den Antrag der Stadt Hillesheim beraten und beschlossen, dass die Aufgabe erstmal bei der Polizei belassen werden sollte.

 

Losgelöst von diesen Beratungen, sind die Ausführungen der Kommunalaufsicht korrekt und es ist bis dato nicht Aufgabe der VG Gerolstein den fließenden Verkehr zu überwachen. Bis zu einer evtl. Aufgabenübertragung schlägt die Verwaltung daher vor, diese Ansätze nicht in Anspruch zu nehmen und damit den Bedenken der Kreisverwaltung nachzukommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Verbandsgemeinde wird aus den im Sachverhalt genannten Ansätzen in 2023 keine Auszahlungen leisten.