Sitzung: 22.03.2023 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2-0108/23/12-035
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Änderungen
der Ausbaubeitragssatzung zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, die Änderung
der Ausbaubeitragssatzung als Satzung zu beschließen.
Sachverhalt:
Im Sommer vergangenen Jahres wurde die Neufassung der
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen (ABS) geändert und vom Stadtrat verabschiedet.
In dieser Neufassung sind trotz aller Sorgfalt noch zwei
Unstimmigkeiten aufgefallen, die über eine Änderungssatzung zu korrigieren
sind:
In § 6 Abs. 3 (Beitragsmaßstab) Ziffer 2 ist folgendes
festgesetzt:
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist,
gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch
eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen
in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt
die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen
trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit
der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Die erste der dort genannten Zahlen bezieht sich auf die
Baumassenzahl, die zweite Zahl auf die Gebäudehöhe. Die Baumassenzahl gibt nach
§ 21 Baunutzungsverordnung an, wieviel Kubikmeter Baumasse je m²
Grundstücksfläche im Sinne der Grundflächenzahl zulässig sind. Der
Teilungsfaktor von 3,5 ist aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes
entnommen und bisher gerichtlich nicht beanstandet worden.
Der Teilungsfaktor für die Trauf-/Firsthöhe soll im
Ergebnis zur Feststellung der Vollgeschosszuschläge herangezogen werden, wenn
kein Bebauungsplan vorhanden ist oder im Bebauungsplan die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse fehlt. Ausgehend davon, dass die normale Raumhöhe 2,5 m beträgt
und die Höhe einer Zwischendecke zwischen 0,30 m und 0,50 m beträgt, kommt man
im Normalfall auf eine Geschosshöhe von rd. 3,0 m. Somit ist der Teilungsfaktor
3,5 in der aktuellen Fassung fehlerhaft und sollte auf 3,0 reduziert werden.
Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 4 der der Hinweis auf die
Zuschläge für gewerblich oder ähnlich genutzte Grundstücke unvollständig.
Die aktuelle Fassung lautet:
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und
gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht.
Die korrekte Fassung nach der Mustersatzung des Gemeinde-
und Städtebundes sollte lauten:
(4)
Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den
vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H.
erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder
in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei
teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten
Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen
sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.