Sitzung: 04.05.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 1-0163/23/01-030
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat der Änderung des
Gesellschaftervertrages im § 14 in der vorgelegten Form zuzustimmen.
Sachverhalt:
In der
Gesellschafterversammlung der Kommunalen Holzvermarktungsorganisation Eifel
GmbH (KHVO) wurde am 26.04.2023 eine Änderung des Gesellschaftervertrages
beschlossen. Diese Änderung des Gesellschaftervertrages bedarf der Zustimmung
der in der Gesellschaft organisierten Kommunen.
Folgende Sachverhalt liegt der
Änderung des Gesellschaftervertrages zu Grunde:
Mit dem Schreiben vom 22.07.2022 stellt die Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion fest, dass die bisherige Regelung des §14 Abs. 3
„Vertreter und Vorsitz in der Gesellschafterversammlung“ im
Gesellschaftervertrag nicht ausreichend ist. Das Schreiben liegt als Anlage
bei. Betreffend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich
die Regelung nur darauf, dass die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für
die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden wählt. Sollte jedoch das Ereignis des
vorzeitigen Ausscheidens eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung nur
eine Neubesetzung auf volle 5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu
Schwierigkeiten führen. Deshalb erfolgte eine Änderung des §14 Abs. 3 wie
folgt:
§ 14 Gesellschaftervertrag vom 03.12.2020 (alte Fassung):
(3)
Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer
Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der
Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie
die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die
Gesellschafterversammlung zu regeln.
§14 Gesellschaftervertrag (neu Fassung):
(3)
Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer
Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschafterversammlung.
Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen
Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.
(4)
Der Vorsitzende – in Abwesenheit der
Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie
die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die
Gesellschafterversammlung zu regeln.