Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat der Änderung des Gesellschaftervertrages im § 14 in der vorgelegten Form zuzustimmen.


Sachverhalt:

 

In der Gesellschafterversammlung der Kommunalen Holzvermarktungsorganisation Eifel GmbH (KHVO) wurde am 26.04.2023 eine Änderung des Gesellschaftervertrages beschlossen. Diese Änderung des Gesellschaftervertrages bedarf der Zustimmung der in der Gesellschaft organisierten Kommunen.

 

Folgende Sachverhalt liegt der Änderung des Gesellschaftervertrages zu Grunde:

 

Mit dem Schreiben vom 22.07.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fest, dass die bisherige Regelung des §14 Abs. 3 „Vertreter und Vorsitz in der Gesellschafterversammlung“ im Gesellschaftervertrag nicht ausreichend ist. Das Schreiben liegt als Anlage bei. Betreffend den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beschränkt sich die Regelung nur darauf, dass die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt. Sollte jedoch das Ereignis des vorzeitigen Ausscheidens eintreten, wäre mangels einer Übergangsregelung nur eine Neubesetzung auf volle 5 Jahre möglich. Dies könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Deshalb erfolgte eine Änderung des §14 Abs. 3 wie folgt:

 

§ 14 Gesellschaftervertrag vom 03.12.2020 (alte Fassung):

 

(3)    Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.

 

 

§14 Gesellschaftervertrag (neu Fassung):

 

(3)    Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters endet mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

 

(4)    Der Vorsitzende – in Abwesenheit der Stellvertreter- bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung zu regeln.