Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und bittet die Verwaltung, die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge im Rahmen einer Einwohnerversammlung zu erläutern.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Walsdorf erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge im System der einmaligen Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungssystem werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von dieser Verkehrsanlage erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt, dass die Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben - nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2023 oder in Ausnahmefällen nach Abrechnung der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen Straßenausbaumaßnahme- die Beitragserhebung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge umstellen müssen. Dies trifft auf die Ortsgemeinde Walsdorf zu.

 

Die Ortsgemeinden konnten sich in einer Informationsveranstaltung am 11.07.2022 in der Stadthalle Rondell in Gerolstein über den Referenten des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz für Beitragswesen, Herrn Dr. Thielmann, über die Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeiträges informieren.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) (ABS) erforderlich. Diese Satzung muss spätestens zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 

In der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge werden die Rechtsgrundlagen für die späteren Beitragsveranlagungen festgelegt wie Beitragsschuldner, den Tatbestand der die Beitragspflicht der Grundstücke begründet, der Beitragsmaßstab und der Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsforderungen.

 

Darüber hinaus werden mit dieser Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete) festgelegt. In diesen öffentlichen Einrichtungen unterliegen alle die Maßnahmen der Beitragspflicht, die

·         In der Straßenbaulast der Ortsgemeinde sind (alle Gemeindestraßen einschl. Gehweganlagen, Straßenbeleuchtung und ggfls Straßenoberflächenentwässerung)

·         Straßenbeleuchtung entlang klassifizierter Straßen

 

Hiervon ausgenommen sind alle Wirtschaftswege sowie alle Gemeindestraßen, die bisher noch nicht endgültig im Sinne des § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Walsdorf hergestellt sind, wie z .B.

·         In der Käf (Vorstufenausbau)

·         Lavastraße

·         Pappelweg.

Sobald diese Straßen endgültig hergestellt sind und die Verschonungsregelungen ausgelaufen sind, unterliegen auch die an diesen Straßen gelegenenen Straßen der Beitragspflicht zum wkB.

 

2. Entscheidung der Ortsgemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten

Bei der Ausbaubeitragssatzung orientiert sich die Verwaltung überwiegend an der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes. Das bedeutet aber nicht, dass die Ortsgemeinde keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Der Ortsgemeinderat kann auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten folgende Entscheidungen treffen:

 

·         Gemeindeanteil:
Höhe anhand Verhältnis Anlieger- und Durchgangsverkehr, wobei beim Durchgangsverkehr nur der Verkehr zählt, der die Abrechnungseinheit durchquert und dafür Gemeindestraßen nutzt. Laut § 10a Abs. 3 KAG mind. 20 %.

·         Höhe des Vollgeschosszuschlages

·         Fläche Tiefenbegrenzung und Tiefenbegrenzung bei Bebauung in zweiter Reihe (dies soll den örtlich üblichen Verhältnissen entsprechend geregelt sein)

·         Teilungsfaktor für Trauf- und Firsthöhe im Rahmen der Vollgeschossermittlung

·         Beitragsschuldner:
Entweder wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist ODER wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist

·         Verschonung: Zeitraum (= Dauer der Verschonung) und Möglichkeit (1. Straßengenaue Benennung mit Befreiungsdauer, 2. Pauschal nach Höhe Beiträge/ m² ODER 3. Pauschal nach Jahren in Bezug zum Ausbauumfang)

 

Der Ortsgemeinderat sollte sich im Vorfeld über diese Punkte Gedanken machen, die dann seitens der Verwaltung in den Satzungsentwurf eingearbeitet werden kann.

 

3. Besondere Informationen hinsichtlich der Einführung des wiederkehrenden Beitrages in Walsdorf

Ermittlungsgebiete, § 3 ABS

Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindesgebietes gebildet werden. Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.

 

Gemeindeanteil, § 5 ABS

Der Gemeindeanteil muss gemäß § 10a Abs. 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist- entspricht also dem Durchgangsverkehr im jeweiligen Ermittlungsgebiet- und beträgt mindestens 20 %.

 

Übergangs- und Verschonungsregelung, § 13 ABS

§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.


 

Zu bedenken ist darüber hinaus, dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf die befreiten Grundstücke entfallen würde, von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke mitzutragen ist. Daher dürfen auch nicht mehr als 50% der beitragspflichtigen Grundstücke verschont werden.

Die Aufnahme einer Verschonungsregelung empfiehlt sich um eine unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten zu vermeiden.

 

In-Kraft-Treten, § 15 ABS

Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge kann zum 01.01.2023 rückwirkend in Kraft treten.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages im Rahmen einer Einwohnerversammlung den Bürgerinnen und Bürgern zu erläutern. Aus Sicht der Verwaltung sollten die Bürgerinnen und Bürger bei dieser Thematik sehr eng einbezogen werden.