Sitzung: 14.03.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2-0099/23/38-006
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat nimmt die Hinweise
der Verwaltung zur Kenntnis und bittet die Verwaltung, die Einführung der
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge im Rahmen einer Einwohnerversammlung zu
erläutern.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Walsdorf erhebt
derzeit noch Straßenausbaubeiträge im System der einmaligen Ausbaubeiträge. Bei
diesem Abrechnungssystem werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen
liegenden und von dieser Verkehrsanlage erschlossenen beitragspflichtigen
Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.
Das Land Rheinland-Pfalz
hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des
wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt, dass die
Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben - nach
Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2023 oder in Ausnahmefällen nach Abrechnung
der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen Straßenausbaumaßnahme- die
Beitragserhebung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge umstellen müssen.
Dies trifft auf die Ortsgemeinde Walsdorf zu.
Die Ortsgemeinden konnten
sich in einer Informationsveranstaltung am 11.07.2022 in der Stadthalle Rondell
in Gerolstein über den Referenten des Gemeinde- und Städtebundes
Rheinland-Pfalz für Beitragswesen, Herrn Dr. Thielmann, über die Einführung des
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträges informieren.
Als Grundlage für die
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau
von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) (ABS) erforderlich.
Diese Satzung muss spätestens zum 01.01.2024 in Kraft treten.
In der
Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge werden die Rechtsgrundlagen für
die späteren Beitragsveranlagungen festgelegt wie Beitragsschuldner, den
Tatbestand der die Beitragspflicht der Grundstücke begründet, der
Beitragsmaßstab und der Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsforderungen.
Darüber hinaus werden mit
dieser Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete)
festgelegt. In diesen öffentlichen Einrichtungen unterliegen alle die Maßnahmen
der Beitragspflicht, die
·
In der Straßenbaulast der
Ortsgemeinde sind (alle Gemeindestraßen einschl. Gehweganlagen,
Straßenbeleuchtung und ggfls Straßenoberflächenentwässerung)
·
Straßenbeleuchtung entlang
klassifizierter Straßen
Hiervon ausgenommen sind
alle Wirtschaftswege sowie alle Gemeindestraßen, die bisher noch nicht endgültig
im Sinne des § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Walsdorf
hergestellt sind, wie z .B.
·
In der Käf (Vorstufenausbau)
·
Lavastraße
·
Pappelweg.
Sobald diese Straßen
endgültig hergestellt sind und die Verschonungsregelungen ausgelaufen sind,
unterliegen auch die an diesen Straßen gelegenenen Straßen der Beitragspflicht
zum wkB.
2. Entscheidung der
Ortsgemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten
Bei der
Ausbaubeitragssatzung orientiert sich die Verwaltung überwiegend an der
Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes. Das bedeutet aber nicht, dass die
Ortsgemeinde keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Der
Ortsgemeinderat kann auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten folgende
Entscheidungen treffen:
·
Gemeindeanteil:
Höhe anhand Verhältnis Anlieger- und Durchgangsverkehr, wobei beim
Durchgangsverkehr nur der Verkehr zählt, der die Abrechnungseinheit durchquert
und dafür Gemeindestraßen nutzt. Laut § 10a Abs. 3 KAG mind. 20 %.
·
Höhe des Vollgeschosszuschlages
·
Fläche Tiefenbegrenzung
und Tiefenbegrenzung bei Bebauung in zweiter Reihe (dies soll den örtlich
üblichen Verhältnissen entsprechend geregelt sein)
·
Teilungsfaktor
für Trauf- und Firsthöhe im Rahmen der Vollgeschossermittlung
·
Beitragsschuldner:
Entweder wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
oder dinglich Nutzungsberechtigter ist ODER wer im Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist
·
Verschonung:
Zeitraum (= Dauer der Verschonung) und Möglichkeit (1. Straßengenaue Benennung
mit Befreiungsdauer, 2. Pauschal nach Höhe Beiträge/ m² ODER 3. Pauschal nach
Jahren in Bezug zum Ausbauumfang)
Der Ortsgemeinderat sollte
sich im Vorfeld über diese Punkte Gedanken machen, die dann seitens der
Verwaltung in den Satzungsentwurf eingearbeitet werden kann.
3. Besondere Informationen hinsichtlich der Einführung des
wiederkehrenden Beitrages in Walsdorf
Ermittlungsgebiete, § 3 ABS
Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3
KAG werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche
Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem
abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender
Verkehrsanlagen des Gemeindesgebietes gebildet werden. Die insoweit inhaltlich
geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu
verstehen. Jede verselbständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen
Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit
abgrenzen lassen.
Gemeindeanteil, § 5 ABS
Der Gemeindeanteil muss
gemäß § 10a Abs. 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist- entspricht also dem Durchgangsverkehr im
jeweiligen Ermittlungsgebiet- und beträgt mindestens 20 %.
Übergangs- und Verschonungsregelung, § 13 ABS
§ 10a Abs. 6 KAG lässt in
den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder
Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von
Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die
betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom
wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell
entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der
Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der
Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.
Zu bedenken ist darüber
hinaus, dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf die befreiten
Grundstücke entfallen würde, von den Eigentümern der beitragspflichtigen
Grundstücke mitzutragen ist. Daher dürfen auch nicht mehr als 50% der
beitragspflichtigen Grundstücke verschont werden.
Die Aufnahme einer Verschonungsregelung empfiehlt sich um eine
unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten zu vermeiden.
In-Kraft-Treten, § 15 ABS
Die Ausbaubeitragssatzung
wiederkehrende Beiträge kann zum 01.01.2023 rückwirkend in Kraft treten.
Seitens der Verwaltung
wird vorgeschlagen, die Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages
im Rahmen einer Einwohnerversammlung den Bürgerinnen und Bürgern zu erläutern.
Aus Sicht der Verwaltung sollten die Bürgerinnen und Bürger bei dieser Thematik
sehr eng einbezogen werden.