Sitzung: 28.03.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-0056/23/32-002
Beschluss:
Die
Ortsgemeinde Salm beschließt, sich mit dem Thema weiter zu beschäftigen und
mehr Informationen zu sammeln.
Sachverhalt:
Der Verbandsgemeinderat Gerolstein
hat in seiner Sitzung vom 16.09.2021 über Photovoltaik-Freiflächenanlagen
beraten und einen Steuerungsrahmen hierzu beschlossen. Für die Errichtung derartiger
Anlagen ist es zwingend erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen, da –
anders als bei Windenergieanlagen – eine Privilegierung nicht gegeben ist.
Insofern obliegt die letztliche Entscheidung, ob in einer Gemeinde eine
PV-Anlage errichtet wird, dem Stadt- bzw. Gemeinderat. Da sich Bebauungspläne
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln haben, muss gleichzeitig mit einer
etwaigen Aufstellung eines Bebauungsplanes der Flächennutzungsplan angepasst
werden. Der Verbandsgemeinderat hat als Voraussetzung für die Anpassung des
Flächennutzungsplanes die folgenden Ausschlusskriterien festgelegt:
1.
Ausschlussgebiete für
Freiflächen-PV-Anlagen aufgrund raumordnerischer oder fachgesetzlicher
Vorrangfunktionen
·
Siedlungsflächen (Wohn-, Misch-
und bebaute Gewerbeflächen nach FNP)
·
Vorranggebiete für Rohstoffabbau
(übertage) nach ROP-Entwurf 2014
·
Vorranggebiete für Landwirtschaft
nach ROP-Entwurf 2014
·
Vorranggebiete für den regionalen
Biotopverbund nach ROP-Entwurf 2014
·
Sondergebiete für
Windenergienutzung (Bestand gem. FNP)
·
Waldflächen
·
Naturschutzgebiete
·
Pauschal geschützte Biotoptypen
nach § 30 BNatSchG und nach § 15 LNatSchG
·
Geschützte Landschaftsbestandteile
und Naturdenkmale
·
Schutzwürdige Biotoptypen nach
Biotopkataster RLP - typspezifischer Ausschluss: FFH-Lebensraumtypen,
Magergrünland, Feldgehölze, Nass- und Feuchtwiesen, etc.
·
Natura 2000-Gebiete: nur
Ausschluss, wenn Schutz- und Erhaltungsziele gefährdet werden
·
Wasserschutzgebiete, Zone I
·
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet
·
Kernzonen des Naturparks
Vulkaneifel
·
Landesweit bedeutsame historische
Kulturlandschaften Stufe 1 und 2
2.
Ausschlussgebiete aufgrund
städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde
·
Abstandsflächen von 250 m zu
Ortslagen (Abgrenzung gemäß FNP)
·
Abstandsflächen von 50 m zu
Wohnbauflächen im Außenbereich
·
Sehr hochwertige
landwirtschaftliche Flächen nach Angaben der Landwirtschaftskammer
·
Landwirtschaftliche Nutzflächen
mit mehr als der mittleren Bodenwertzahl (Ackerzahl bzw. Grünlandzahl) mit mehr
als der gewichteten mittleren Bodenwertzahl der jeweiligen Ortsgemeinde (um
Flächenarrondierungen zu ermöglichen, dürfen innerhalb einer Solarparkfläche
maximal 25 % der Fläche diese Bodenwertzahl überschreiten)
·
200 m-Abstandsfläche zu
landschaftsprägendem Kulturdenkmal
3.
Sonstige Vorgaben aufgrund städtebaulicher
Vorstellungen der Verbandsgemeinde
·
Insgesamt darf die Gesamtfläche
aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr als 200 ha betragen.
·
Es werden nur Solarparks mit einer
maximalen Größe von 15 ha zugelassen.
·
Der Abstand zwischen zwei
Solarparks muss mindestens 2 km betragen
Die weitergehende standortbezogene
Einzelfallprüfung findet auf der Ebene der Bauleitplanung in Zuständigkeit der
Gemeinde statt; mögliche Potentialflächen für PV-Anlagen sollen dabei unter
anderem hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild, der Arten- und
Biotopschutz, die Hangausrichtung und die Verschattung, die
Netzanschlussmöglichkeiten, die Betroffenheit benachbarter Ortsgemeinden und
die Akzeptanz vor Ort geprüft werden.
Der Ortsgemeinderat Salm befasst
sich in seiner heutigen Sitzung grundsätzlich mit dem Thema
Photovoltaik-Freiflächenanlagen.