Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschluss:

 

Die Ortsgemeinde Salm beschließt, sich mit dem Thema weiter zu beschäftigen und mehr Informationen zu sammeln.

 


Sachverhalt:

 

Der Verbandsgemeinderat Gerolstein hat in seiner Sitzung vom 16.09.2021 über Photovoltaik-Freiflächenanlagen beraten und einen Steuerungsrahmen hierzu beschlossen. Für die Errichtung derartiger Anlagen ist es zwingend erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen, da – anders als bei Windenergieanlagen – eine Privilegierung nicht gegeben ist. Insofern obliegt die letztliche Entscheidung, ob in einer Gemeinde eine PV-Anlage errichtet wird, dem Stadt- bzw. Gemeinderat. Da sich Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln haben, muss gleichzeitig mit einer etwaigen Aufstellung eines Bebauungsplanes der Flächennutzungsplan angepasst werden. Der Verbandsgemeinderat hat als Voraussetzung für die Anpassung des Flächennutzungsplanes die folgenden Ausschlusskriterien festgelegt:

 

1.       Ausschlussgebiete für Freiflächen-PV-Anlagen aufgrund raumordnerischer oder fachgesetzlicher Vorrangfunktionen

·         Siedlungsflächen (Wohn-, Misch- und bebaute Gewerbeflächen nach FNP)

·         Vorranggebiete für Rohstoffabbau (übertage) nach ROP-Entwurf 2014

·         Vorranggebiete für Landwirtschaft nach ROP-Entwurf 2014

·         Vorranggebiete für den regionalen Biotopverbund nach ROP-Entwurf 2014

·         Sondergebiete für Windenergienutzung (Bestand gem. FNP)

·         Waldflächen

·         Naturschutzgebiete

·         Pauschal geschützte Biotoptypen nach § 30 BNatSchG und nach § 15 LNatSchG

·         Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale

·         Schutzwürdige Biotoptypen nach Biotopkataster RLP - typspezifischer Ausschluss: FFH-Lebensraumtypen, Magergrünland, Feldgehölze, Nass- und Feuchtwiesen, etc.

·         Natura 2000-Gebiete: nur Ausschluss, wenn Schutz- und Erhaltungsziele gefährdet werden

·         Wasserschutzgebiete, Zone I

·         Gesetzliches Überschwemmungsgebiet

·         Kernzonen des Naturparks Vulkaneifel

·         Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften Stufe 1 und 2

 

2.       Ausschlussgebiete aufgrund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde

·         Abstandsflächen von 250 m zu Ortslagen (Abgrenzung gemäß FNP)

·         Abstandsflächen von 50 m zu Wohnbauflächen im Außenbereich

·         Sehr hochwertige landwirtschaftliche Flächen nach Angaben der Landwirtschaftskammer

·         Landwirtschaftliche Nutzflächen mit mehr als der mittleren Bodenwertzahl (Ackerzahl bzw. Grünlandzahl) mit mehr als der gewichteten mittleren Bodenwertzahl der jeweiligen Ortsgemeinde (um Flächenarrondierungen zu ermöglichen, dürfen innerhalb einer Solarparkfläche maximal 25 % der Fläche diese Bodenwertzahl überschreiten)

·         200 m-Abstandsfläche zu landschaftsprägendem Kulturdenkmal

 

3.       Sonstige Vorgaben aufgrund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde

·         Insgesamt darf die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr als 200 ha betragen.

·         Es werden nur Solarparks mit einer maximalen Größe von 15 ha zugelassen.

·         Der Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen

 

Die weitergehende standortbezogene Einzelfallprüfung findet auf der Ebene der Bauleitplanung in Zuständigkeit der Gemeinde statt; mögliche Potentialflächen für PV-Anlagen sollen dabei unter anderem hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild, der Arten- und Biotopschutz, die Hangausrichtung und die Verschattung, die Netzanschlussmöglichkeiten, die Betroffenheit benachbarter Ortsgemeinden und die Akzeptanz vor Ort geprüft werden.

 

Der Ortsgemeinderat Salm befasst sich in seiner heutigen Sitzung grundsätzlich mit dem Thema Photovoltaik-Freiflächenanlagen.