Sachverhalt:
Ratsmitglied Volker Meyer hat sein
Mandat im Ortsgemeinderat Schüller niedergelegt. Hierdurch ist die vakante
Position neu zu besetzen.
Gemäß dem Wahlergebnis vom 31. Mai 2019 kommen
aufgrund der Stimmengleichheit sowohl Herr Jürgen Jehnen als auch Frau Waltraud
Pfeil als Nachrücker für die vakante Position im Ortsgemeinderat in Frage. Frau
Pfeil hat mit Schreiben vom 30.01.2023 auf die Besetzung des freigewordenen
Sitzes verzichtet. Herr Jehnen wurde mit Schreiben vom 10.02.2023 über seine
Wahl in den Ortsgemeinderat Schüller unterrichtet und hat die Wahl in der
Zwischenzeit angenommen.
Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet sich der
Ortsbürgermeister das Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher
Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten.
„Nach § 30 Abs. 1 der
Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier
nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben.
Sie sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet über Angelegenheiten über Angelegenheiten, die dem Datenschutz
unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse
beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der
Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung
verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der
Ortsgemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen
Dritter gegenüber der Ortsgemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es
sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“
Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus:
§ 20 GemO, Schweigepflicht,
§ 21 GemO, Treuepflicht,
§ 22 GemO, Ausschließungsgründe, sowie
§ 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.
Unter Hinweis auf die
entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen wird Herr Jürgen Jehnen von
Ortsbürgermeister Guido Heinzen verpflichtet.