Sachverhalt:
In der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Gerolstein war bis
zum 31.12.2017 in § 6 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung zum Beitragsmaßstab
folgende Regelung festgesetzt:
„Maßstab ist
die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Für die ersten beiden
Vollgeschosse wird kein Zuschlag erhoben. Ab dem dritten Vollgeschoss
beträgt der Zuschlag je Vollgeschoss
15 v.H.“
Diese pauschale Berücksichtigung der ersten beiden
Vollgeschosse ist aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichtes
wie auch des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz nur noch dann zulässig,
wenn die Zahl der eingeschossig bebauten Grundstücke kleiner als 10 % der
insgesamt zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Grundstücke ausmacht.
Die Rechtsprechung hat hier folgendes festgesetzt:
„Die Gleichbehandlung aller bis zu
zweigeschossig bebaubaren Grundstücke, also die zweigeschossig bebaubaren
Grundstücke, die eingeschossig bebaubaren Grundstücke, die nur mit einer Garage
bzw. einem Stellplatz bebaubaren Grundstücke und die Grundstücke, die nur
gewerblich nutzbar, aber nicht bebaubar sind, differenziert zwar nicht
hinreichend nach den ersichtlich unterschiedlichen Vorteilen, die diese
Grundstücke von der Zugänglichkeit zu einer Verkehrsanlage innerhalb der
Abrechnungseinheit haben….
Nach der Rechtsprechung des Senats (6
A 10938/05.OVG, ESOVGRP) muss der Beitragsmaßstab grundsätzlich (auch) zwischen
ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden…
Die im Abgabenrecht aus Gründen der
Praktikabilität allgemein eröffnete Möglichkeit, bei der Bemessung einer Abgabe
zu typisieren und pauschalieren, lässt auch die Anwendung von Beitragsmaßstäben
zu, die nicht in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen
Anforderungen entsprechende Bemessung der jeweiligen Abgabe gewährleisten, wenn
die Zahl dieser Fälle gering ist, was angenommen werden kann, wenn sie nicht
mehr als 10 v.H. ausmachen.
Eine Änderung der Ausbaubeitragssatzung – wie in der
Sitzung des Stadtrates am 23.01.2023 angeregt – ist somit aufgrund
obergerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich.
Es erfolgt
keine Beschlussfassung.