Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

In der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Gerolstein war bis zum 31.12.2017 in § 6 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung zum Beitragsmaßstab folgende Regelung festgesetzt:

 

„Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Für die ersten beiden Vollgeschosse wird kein Zuschlag erhoben. Ab dem dritten Vollgeschoss

beträgt der Zuschlag je Vollgeschoss 15 v.H.“

 

Diese pauschale Berücksichtigung der ersten beiden Vollgeschosse ist aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz nur noch dann zulässig, wenn die Zahl der eingeschossig bebauten Grundstücke kleiner als 10 % der insgesamt zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Grundstücke ausmacht.

 

Die Rechtsprechung hat hier folgendes festgesetzt:

 

„Die Gleichbehandlung aller bis zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücke, also die zweigeschossig bebaubaren Grundstücke, die eingeschossig bebaubaren Grundstücke, die nur mit einer Garage bzw. einem Stellplatz bebaubaren Grundstücke und die Grundstücke, die nur gewerblich nutzbar, aber nicht bebaubar sind, differenziert zwar nicht hinreichend nach den ersichtlich unterschiedlichen Vorteilen, die diese Grundstücke von der Zugänglichkeit zu einer Verkehrsanlage innerhalb der Abrechnungseinheit haben….  

Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP) muss der Beitragsmaßstab grundsätzlich (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden…

 

Die im Abgabenrecht aus Gründen der Praktikabilität allgemein eröffnete Möglichkeit, bei der Bemessung einer Abgabe zu typisieren und pauschalieren, lässt auch die Anwendung von Beitragsmaßstäben zu, die nicht in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Bemessung der jeweiligen Abgabe gewährleisten, wenn die Zahl dieser Fälle gering ist, was angenommen werden kann, wenn sie nicht mehr als 10 v.H. ausmachen.

 

Eine Änderung der Ausbaubeitragssatzung – wie in der Sitzung des Stadtrates am 23.01.2023 angeregt – ist somit aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich.

 

Es erfolgt keine Beschlussfassung.