Sitzung: 14.02.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 1-4546/22/33-201
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt am
Förderprogramm „ Klimaangepasstes Waldmanagement“ teilzunehmen.
Sachverhalt:
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft hat am 11.11.2022 das Förderprogramm „Klimaangepasstes
Waldmanagement“ bekanntgemacht.
Zweck der Förderung ist die Änderung der
Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße
an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente,
anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt.
Voraussetzung für den Erhalt der
Förderung ist die Bereitschaft der Kommune, die nachfolgenden Kriterien zu
erfüllen:
1. Verjüngung des Vorbestandes
(Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch
Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem
Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom
Ausgangs- und Zielbestand.
2. Die Naturverjüngung hat Vorrang,
sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der
Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.
3. Bei künstlicher Verjüngung sind die
zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder,
soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen
forstlichen Landesanstalt einzuhalten. Dabei ist ein überwiegend
standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
4. Zulassen von Stadien der natürlichen
Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten
(Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
5. Erhalt oder, falls erforderlich,
Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum
Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen
von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen
Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10
Prozent der Derbholz-masse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der
jeweiligen Fläche belassen werden.
7. Anreicherung und Erhöhung der
Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen
Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von
Hochstümpfen.
8. Kennzeichnung und Erhalt von
mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur
Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die
Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich
auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder
Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend
anteilig auf die gesamte Waldfläche des Antragstellers verteilt werden.
9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen
die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen
Böden mindestens 40 Meter betragen.
10. Verzicht auf Düngung und
Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem
Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung
oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung,
einschließlich des Verzichts auf Maß-nahmen zur Entwässerung von Beständen und
Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre
nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht
entgegenstehen.
12. Natürliche Waldentwicklung auf 5
Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des
Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für
Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die einzelne
auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus
der Nutzung zu nehmen. Natur-schutzfachlich notwendige Pflege- oder
Erhaltungsmaßnahmen oder Maß-nahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als
Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.
Die Bindungsfrist für die ersten 11
Kriterien beträgt 10 Jahre, für das Kriterium 12 beträgt sie 20 Jahre.
Waldbesitzende, die sich zur Erfüllung
aller Kriterien verpflichten, erhalten bis zu einer Gesamtwaldfläche von 500
Hektar 100,-- €/Jahr.
Nach derzeitigem Kenntnisstand beträgt
die zu Grunde zu legende Fläche für die Ortsgemeinde Scheid
130 ha, sodass eine jährliche Förderung
von 13.000 € in Rede steht.
Zur Kürzung der Förderung kommt es in
nachfolgenden Fällen:
Name der Maßnahme in der
Rechts-grundlage des Landes |
Nr. der Maßnahme in der
Rechtsgrundlage des Landes |
Name der Rechtsgrund-lage
des Landes |
Abzug bei der Zuwendung
des Bun-des |
Jungwaldpflege I |
5.1 |
VV Zuwendungen zur Förderung
der Wald-wirtschaft - Förder-grundsätze Wald (VV FGWald) |
16 Euro pro Hektar und Jahr
auf der jeweiligen Fläche |
Vollständiger
Nut-zungsverzicht |
3.1. |
Richtlinie zur Förderung von
Naturschutzmaß-nahmen im Wald |
Abhängig vom Anteil der vom
Land geförderten Fläche an der gesamten Forstfläche des Zuwendungsempfän-gers
und der dann noch zu erbringenden Fläche, bis die 5% erreicht sind |
Ob für den Forstbetrieb Scheid eine Kürzung ist Frage kommt, ist
noch abschließend zu klären.