Sitzung: 28.02.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1-0138/23/10-004
Beschluss:
Zum einen stellt der Ortsgemeinderat
fest, dass die Beschwerde nach § 16b GemO unzulässig ist, da sie schlichtweg
darauf abzielt, Informationen zu dem Sachverhalt zu erhalten. Diese
Informationen wurden soweit dies notwendig und zulässig gewesen ist, bereits
zur Verfügung gestellt.
Des Weiteren kommt der Ortsgemeinderat
zu dem Ergebnis, dass an dem bestehenden Straßenbeleuchtungsvertrag
festgehalten werden soll und eine Änderung der Lichtfarbe aktuell nicht
angedacht ist.
Sachverhalt:
Herr Karl Hüppeler hat mit seinen E-Mails vom 09.12.2022 und
15.12.2022 eine Beschwerde nach § 16b GemO an den Ortsgemeinderat Esch
gerichtet. Diese Beschwerde ist dieser Mail als Anlage beigefügt.
Der grundsätzliche Sachverhalt ist dem Ortsgemeinderat bekannt.
Herr Karl Hüppeler strebt an, dass die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED
bzgl. der Lichtfarbe geändert wird. Im Rahmen dessen werden verschiedene Fragen
aufgeworfen, die er von der Verwaltung beantwortet wissen will. Insofern hat er
Anträge nach dem Landestransparenzgesetz gestellt, welche wir beantwortet
haben, soweit er einen Anspruch hierauf hat. Herr Hüppeler ist aber der
Auffassung, dass wir ihm nicht alle Informationen zur Verfügung stellen, auf
die er einen Anspruch hat. Diese Auffassung teilen wir jedoch nicht. Etwaige
Rechtsmittel, die er dagegen einlegen kann, hat er nicht in Anspruch genommen.
Das gleiche gilt für die Ablehnung des damaligen Bürgerbegehrens.
Nun schlägt Herr Hüppeler den Weg der Beschwerde nach § 16b GemO
ein. Nach § 16b kann sich jeder mit Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen
Verwaltung an den Gemeinderat wenden. Der Ortsgemeinderat hat sich sodann mit
dieser Beschwerde auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer über das
Ergebnis der Beratung zu unterrichten.
Es ist sicherlich unstrittig, dass es sich vorliegend um eine
Aufgabe der Ortsgemeinde Esch handelt. Kritischer ist hier zu betrachten, dass
die Beschwerde bzw. auch Petition hauptsächlich darauf abstellt, Informationen
zu erhalten. Diese Anliegen sind grds. nicht von § 16b GemO abgedeckt. Vielmehr
soll insofern auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des
Landestransparenzgesetzes verwiesen werden.
Losgelöst von dieser Zulässigkeitsfrage hält die Verwaltung es für
sinnvoll, sich mit der Gesamtsystematik im Ortsgemeinderat nochmals
auseinanderzusetzen. Daher möchten wir nochmals folgende Punkte klarstellen:
Die Ortsgemeinde Esch hat einen bestehenden Vertrag mit der Firma
Westenergie bzgl. Sicherstellung der Straßenbeleuchtung. Seitens der Verwaltung
gibt es keine Gründe dieses Vertragsverhältnis in Frage zu stellen. Auch gibt
es keinerlei Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des
Straßenbeleuchtungsvertrages rechtfertigt. Viele Fragen des Herrn Hüppeler
stellen aber genau auf eine Auflösung des Vertrages ab. Diese Fragen werden
auch weiterhin seitens der Verwaltung nicht beantwortet. Die Maßnahme wurde
entsprechend dem Vertrag umgesetzt. Es handelt sich hierbei um Lösung, welche
kreisweit federführend vom Landkreis Vulkaneifel mit der Westenergie
ausgehandelt wurde. Den Ortsgemeinden wurde empfohlen, diese entsprechend
umzusetzen.
Hinsichtlich der Finanzierung ist festzuhalten, dass es der
Ortsgemeinde Esch auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen
ist, die Erneuerungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Aufnahme von
Krediten bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung
Vulkaneifel. Diese hat die Aufnahme eines Kommunalkredites nicht genehmigt und
die Ortsgemeinden, welche eine Finanzierung benötigen, dazu angehalten, die
Finanzierung über das sog. Contructing-Modell sicherzustellen. Insofern waren
der Ortsgemeinde Esch die Hände gebunden.
Durch die Umstellung der Straßenbeleuchtung werden ca. 55 % der
Energiekosten eingespart. Unter Berücksichtigung der nun deutlich steigenden
Energiekosten wird die Amortisation der Maßnahme deutlich schneller erreicht. Bei
dem Ausfall einer Leuchte entstehen der Gemeinde keine weiteren Kosten für die
Erneuerung. Im Rahmen des Vertrages mit der Westenergie werden die Leuchtmittel
bei einem etwaigen Ausfall durch Westenergie und auf deren Kosten erneuert. Der
Ortsgemeinde Esch entstehen hierdurch keine Kosten.
Die Entscheidung für die Lichtfarbe wurde kreisweit vereinbart und
so der Ortsgemeinde im Vertragsentwurf vorgeschlagen. Die Straßenbeleuchtung
dient hauptsächlich der Verkehrssicherung auf den Gemeindestraßen. Die Farbe
„warmweiß“ hat insofern Vorteile, für die man sich ggfls. auch zu Lasten
etwaiger Streulichtemissionen entschieden hat.
Des Weiteren wird immer wieder vorgetragen, dass die Kosten der
Umrüstung viel zu hoch gewesen sind. Der von Herrn Hüppeler ermittelte Betrag
entbehrt jeglicher Realität.