Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Zum einen stellt der Ortsgemeinderat fest, dass die Beschwerde nach § 16b GemO unzulässig ist, da sie schlichtweg darauf abzielt, Informationen zu dem Sachverhalt zu erhalten. Diese Informationen wurden soweit dies notwendig und zulässig gewesen ist, bereits zur Verfügung gestellt.

 

Des Weiteren kommt der Ortsgemeinderat zu dem Ergebnis, dass an dem bestehenden Straßenbeleuchtungsvertrag festgehalten werden soll und eine Änderung der Lichtfarbe aktuell nicht angedacht ist.


Sachverhalt:

 

Herr Karl Hüppeler hat mit seinen E-Mails vom 09.12.2022 und 15.12.2022 eine Beschwerde nach § 16b GemO an den Ortsgemeinderat Esch gerichtet. Diese Beschwerde ist dieser Mail als Anlage beigefügt.

 

Der grundsätzliche Sachverhalt ist dem Ortsgemeinderat bekannt. Herr Karl Hüppeler strebt an, dass die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED bzgl. der Lichtfarbe geändert wird. Im Rahmen dessen werden verschiedene Fragen aufgeworfen, die er von der Verwaltung beantwortet wissen will. Insofern hat er Anträge nach dem Landestransparenzgesetz gestellt, welche wir beantwortet haben, soweit er einen Anspruch hierauf hat. Herr Hüppeler ist aber der Auffassung, dass wir ihm nicht alle Informationen zur Verfügung stellen, auf die er einen Anspruch hat. Diese Auffassung teilen wir jedoch nicht. Etwaige Rechtsmittel, die er dagegen einlegen kann, hat er nicht in Anspruch genommen. Das gleiche gilt für die Ablehnung des damaligen Bürgerbegehrens.

 

Nun schlägt Herr Hüppeler den Weg der Beschwerde nach § 16b GemO ein. Nach § 16b kann sich jeder mit Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat wenden. Der Ortsgemeinderat hat sich sodann mit dieser Beschwerde auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

 

Es ist sicherlich unstrittig, dass es sich vorliegend um eine Aufgabe der Ortsgemeinde Esch handelt. Kritischer ist hier zu betrachten, dass die Beschwerde bzw. auch Petition hauptsächlich darauf abstellt, Informationen zu erhalten. Diese Anliegen sind grds. nicht von § 16b GemO abgedeckt. Vielmehr soll insofern auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Landestransparenzgesetzes verwiesen werden.

 

Losgelöst von dieser Zulässigkeitsfrage hält die Verwaltung es für sinnvoll, sich mit der Gesamtsystematik im Ortsgemeinderat nochmals auseinanderzusetzen. Daher möchten wir nochmals folgende Punkte klarstellen:

Die Ortsgemeinde Esch hat einen bestehenden Vertrag mit der Firma Westenergie bzgl. Sicherstellung der Straßenbeleuchtung. Seitens der Verwaltung gibt es keine Gründe dieses Vertragsverhältnis in Frage zu stellen. Auch gibt es keinerlei Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des Straßenbeleuchtungsvertrages rechtfertigt. Viele Fragen des Herrn Hüppeler stellen aber genau auf eine Auflösung des Vertrages ab. Diese Fragen werden auch weiterhin seitens der Verwaltung nicht beantwortet. Die Maßnahme wurde entsprechend dem Vertrag umgesetzt. Es handelt sich hierbei um Lösung, welche kreisweit federführend vom Landkreis Vulkaneifel mit der Westenergie ausgehandelt wurde. Den Ortsgemeinden wurde empfohlen, diese entsprechend umzusetzen.

 

Hinsichtlich der Finanzierung ist festzuhalten, dass es der Ortsgemeinde Esch auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen ist, die Erneuerungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Aufnahme von Krediten bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel. Diese hat die Aufnahme eines Kommunalkredites nicht genehmigt und die Ortsgemeinden, welche eine Finanzierung benötigen, dazu angehalten, die Finanzierung über das sog. Contructing-Modell sicherzustellen. Insofern waren der Ortsgemeinde Esch die Hände gebunden.

 

Durch die Umstellung der Straßenbeleuchtung werden ca. 55 % der Energiekosten eingespart. Unter Berücksichtigung der nun deutlich steigenden Energiekosten wird die Amortisation der Maßnahme deutlich schneller erreicht. Bei dem Ausfall einer Leuchte entstehen der Gemeinde keine weiteren Kosten für die Erneuerung. Im Rahmen des Vertrages mit der Westenergie werden die Leuchtmittel bei einem etwaigen Ausfall durch Westenergie und auf deren Kosten erneuert. Der Ortsgemeinde Esch entstehen hierdurch keine Kosten.

 

Die Entscheidung für die Lichtfarbe wurde kreisweit vereinbart und so der Ortsgemeinde im Vertragsentwurf vorgeschlagen. Die Straßenbeleuchtung dient hauptsächlich der Verkehrssicherung auf den Gemeindestraßen. Die Farbe „warmweiß“ hat insofern Vorteile, für die man sich ggfls. auch zu Lasten etwaiger Streulichtemissionen entschieden hat.

 

Des Weiteren wird immer wieder vorgetragen, dass die Kosten der Umrüstung viel zu hoch gewesen sind. Der von Herrn Hüppeler ermittelte Betrag entbehrt jeglicher Realität.