Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der
Übertragung der vorgeschlagenen Ermächtigung aus dem Ergebnishaushalt 2022 in
den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahrs 2023 zu.
Sachverhalt:
Die
Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven Auszahlungen sind
im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt.
Ermächtigungen
für ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das
Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs
verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen für Investitionen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.
Die Übertragung von
Haushaltsermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals länger
als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen, oder nicht begonnen wurden und
dass bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die
veranschlagten Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch
genommen werden. Die zügige und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben
könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen,
diese erst im Haushaltsplan des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und
erst nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.
Die übertragenen Ermächtigungen
belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres, sondern sie
erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die
Ermächtigungsübertragung führt also zu einer unmittelbaren Veränderung der
beschlossenen Haushaltspositionen im Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt
und zur wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es
kommt also zu Ergebnisverbesserungen im abgelaufenen Jahr und zu
gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.
Die Ermächtigungsübertragungen müssen
dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO vorgelegt werden. Die investiven
Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat lediglich zur Kenntnis. Bei den
konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss, ob die
Übertragung erfolgen soll.
Ordentliche
Aufwendungen:
Im Ergebnishaushalt/ordentlicher
Finanzhaushalt werden folgende Ermächtigungen übertragen:
Kostenstelle/ Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz 2022 |
Angeordnete Beträge |
Ermächtigung |
3661060600/ 52313000 |
Jugendraum Birresborn Unterhaltung Gebäude (Waggon) |
4.000 € |
1.200 € |
2.800 € |
Investive
Auszahlungen:
Es besteht keine Notwendigkeit investive Auszahlungen in
das Haushaltsfolgejahr zu übertragen.