Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat stimmt der Übertragung der vorgeschlagenen Ermächtigung aus dem Ergebnishaushalt 2022 in den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahrs 2023 zu.


Sachverhalt:

 

Die Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven Auszahlungen sind im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt.

 

Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.

 

Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals länger als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen, oder nicht begonnen wurden und dass bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden. Die zügige und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese erst im Haushaltsplan des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.

 

Die übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die Ermächtigungsübertragung führt also zu einer unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt also zu Ergebnisverbesserungen im abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.

 

Die Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen soll.

 

Ordentliche Aufwendungen:

 

Im Ergebnishaushalt/ordentlicher Finanzhaushalt werden folgende Ermächtigungen übertragen:

 

Kostenstelle/

Sachkonto

Bezeichnung

Ansatz

2022

Angeordnete

Beträge

Ermächtigung

3661060600/

52313000

Jugendraum Birresborn

Unterhaltung Gebäude (Waggon)

4.000 €

1.200 €

2.800 €

 

Investive Auszahlungen:

 

Es besteht keine Notwendigkeit investive Auszahlungen in das Haushaltsfolgejahr zu übertragen.