Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.02.2023 und beschließt gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen der ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1).


Sachverhalt:

 

§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.

 

Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres     (bis zum 31.12.2023) verfügbar.

 

Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw. fortgeführt werden können.

 

Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (bis zum 31.12.2024).

 

Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 14.02.2023 dem Verbandsgemeinderat empfohlen, die Übertragung der Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu beschließen.