Sitzung: 23.02.2023 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29
Vorlage: 1-0046/23/01-013
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.02.2023
und beschließt gemäß
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen der
ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022
in das Haushaltsjahr 2023 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1).
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die
Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das
Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise
übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk
bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (bis zum 31.12.2023) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5
GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) ausgewiesenen
Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit die dort
aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw. fortgeführt werden
können.
Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden
kann. Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (bis zum 31.12.2024).
Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ist nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft
Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17
GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 14.02.2023
dem Verbandsgemeinderat empfohlen, die Übertragung der Ermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022
in das Haushaltsjahr 2023 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu
beschließen.