Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die Übertragung nach § 17 Abs. 1 GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu beschließen.


Sachverhalt:

 

§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushalts-ermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr. Für das Haushaltsjahr 2022 steht die Klärung an, welche Haushaltsermächtigungen des Jahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 übertragen werden sollen.

 

Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (bis zum 31.12.2023) verfügbar.

 

Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage ausgewiesenen Ermächtigungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit diese Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw. fortgeführt werden können.

 

Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2024).

 

Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist formal nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.