Sitzung: 14.02.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 1-0045/23/01-012
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat
die Übertragung nach § 17 Abs. 1 GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und
ordentlichen Auszahlungen gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu
beschließen.
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die
Übertragbarkeit von Haushalts-ermächtigungen des Haushaltsjahres in das
Haushaltsfolgejahr. Für das Haushaltsjahr 2022 steht die Klärung an, welche
Haushaltsermächtigungen des Jahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 übertragen
werden sollen.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder
teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk
bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
(bis zum 31.12.2023) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den
Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in
der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage ausgewiesenen
Ermächtigungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 zu
übertragen, damit diese Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw.
fortgeführt werden können.
Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2024).
Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ist formal nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2
GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift
zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen,
ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist der Sitzungsvorlage
als Anlage 2 beigefügt.