Sitzung: 22.02.2023 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 3
Vorlage: 2-0002/23/12-004
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt den
Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung des Bauausschusses zu vertagen,
damit die Festsetzungen nochmals überarbeitet und konkretisiert werden.
Sachverhalt:
Im Bebauungsplan „Sarresdorfer Straße West – Nördlicher
Teil“ sind zu Werbeanlagen folgende Festsetzungen getroffen:
1.4.3
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind grundsätzlich nur
innerhalb der Baugrenzen zulässig. In den Sonder-, Misch und Gewerbegebieten
können baulich selbständige Werbeanlagen ausnahmsweise im Bereich zwischen
vorderster Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie zugelassen werden, wenn sie im
unmittelbaren Bereich von Grundstückseinfahrten liegen und ausschließlich die
Funktion eines Hinweisschildes für einen auf dem betreffenden Grundstück
angesiedelten Betrieb (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Stelle der
Leistung) übernehmen. (Des Weiteren gelten die Regelungen nach Nr. 3.1.5).
3.1.5
Werbeanlagen
Im Plangebiet dürfen Werbeanlagen bis
zu einer Größe von 5 % der von einer öffentlichen Erschließungsstraße
sichtbaren Fassadenfläche auf einer Außenseite des Gebäudes, bei
Eckgrundstücken auf zwei Außenseiten angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen
nicht über die in Ziffer 1.1.2 maximal festgesetzte Gebäudehöhe hinausragen.
Baulich selbständige Werbeanlagen
sind grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Es ist jeweils nur eine baulich selbständige Werbeanlage pro Grundstück
zulässig. Mehrere Werbungen für unterschiedliche Betrieb auf einem Grundstück
sind auf einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen. Die Größe der
tatsächlich zu Werbezwecken genutzten Ansichtsfläche der Werbeanlage darf 3 m²
nicht überschreiten.
Zusätzlich können ausnahmsweise
baulich selbständige Werbeanlagen in Form von Hinweisschildern (= neutral
gestaltete Wegweiser) innerhalb der nicht überbaubaren, zu den öffentlichen
Verkehrsflächen hin orientierten Grundstücksflächen und im unmittelbaren
Bereich der jeweiligen Grundstückseinfahrt des betreffenden Betriebes
zugelassen werden (vgl. 1.4.3). Mehrere Hinweisschilder auf einem Grundstück
sind zu einer einheitlich gestalteten Hinweistafel zusammenzufassen. Pro
Grundstück ist nur ein Hinweisschild bzw. eine Hinweistafel je offizieller
Grundstückszufahrt zulässig.
Blink- bzw. Wechselbeleuchtung sind
für alle Werbeanlagen und Hinweisschilder unzulässig.
Die Hinweisschilder dürfen eine Höhe
von 2,50 m – gemessen ab Oberkante angrenzender erschließungsfähiger
Verkehrsfläche – nicht überschreiten. Sonstige baulich selbständige
Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 3,50 m ab dem o.g. Bezugspunkt nicht
überschreiten.
Je Grundstück sind innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen höchstens 2 Fahnengruppen, bestehend aus 3
Einzelfahnen je Gruppe, zulässig. Die Höhe der Fahnenmaste darf 6,00 m –
gemessen ab Oberkante angrenzender erschließungsfähiger Verkehrsfläche – nicht
überschreiten.
Ein Verbot für Werbeanlagen, die nicht in unmittelbarem
räumlichem und funktionalem Zusammenhang zum Ort der Leistung stehen, ist in
den textlichen Festsetzungen nicht explizit enthalten und lediglich in
Begründung angedeutet.
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Urteil vom
19.05.2021 daher die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Baugenehmigungsbehörde
verpflichtet, einer Werbefirma die Errichtung einer großflächigen, beleuchteten
Werbetafel in der Lindenstraße zu genehmigen.
Der Stadtrat Gerolstein hat sich daher auf Empfehlung des
Bauausschusses in seiner Sitzung am 11.08.2021 mit der Thematik beschäftigt und
die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zulassung von
Fremdwerbeanlagen beschlossen.
Das beauftragte Planungsbüro ISU aus
Bitburg hat die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
überarbeitet. Diese sind als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage im Ratsinfosystem
eingestellt.
Die Ausschussmitglieder loben den sehr
guten und informativen Vortrag von Frau Steilen, Büro ISU.
Lt. Frank Kerner können Videowalls
seitens der Leitstelle für verkehrliche Hinweise angefunkt und entsprechend
genutzt werden. Die Videowalls wurden aber aus dem Grund ausgeschlossen, da
diese Werbeanlagen hauptsächlich Wechselwerbung (Fremdwerbung) zeigen und somit
nach Ansicht der Stadt Gerolstein auszuschließen sind. Der Energieverbrauch von
Videowalls und beleuchteten Werbetafeln sollte kritisch gesehen werden. Der
Knackpunkt wird die Beleuchtung sein, dass Eigenwerbung beleuchtet bleiben
darf, Laufschriften dürfen z.B. für Öffnungszeiten der Geschäfte mit
aufgenommen werden.
Die zweijährige Veränderungssperre
läuft im August 2023 ab und kann einmal um ein Jahr verlängert werden.
Die Textfestsetzungen, insbesondere
für Eigenwerbung und beleuchtete Werbeanlagen, wird gemeinsam mit dem Büro ISU,
der Stadt und der Verwaltung überarbeitet und konkretisiert. Der
Tagesordnungspunkt wird im Bauausschuss am 19.04.2023 nochmal beraten und im
Stadtrat am 10.05.2023 abschließend beraten.