Sitzung: 15.02.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 1-4551/22/36-307
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat beschließt am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teilzunehmen.
Sachverhalt:
Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 11.11.2022 das
Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ bekanntgemacht.
Zweck
der Förderung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und
Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten
Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder
erhält und entwickelt.
Voraussetzung
für den Erhalt der Förderung ist die Bereitschaft der Kommune, die
nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:
1.
Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung
(Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder
mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes
in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
2. Die
Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend
standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen
werden und anwachsen.
3. Bei
künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden
Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der
in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten.
Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
4.
Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien)
insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
5.
Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten,
standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von
Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
6.
Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder
Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten
ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholz-masse als Totholz
zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
7.
Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend
und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das
gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
8.
Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder
Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche
verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei
Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine
Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht
möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des
Antragstellers verteilt werden.
9. Bei
Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30
Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
10.
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die
Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der
verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden
Holzes erforderlich ist.
11.
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maß-nahmen
zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender
Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung,
falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
12.
Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische
Maßnahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet.
Freiwillige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder
weniger beträgt. Die einzelne auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3
Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Natur-schutzfachlich
notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maß-nahmen der
Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen
anfallendes Holz verbleibt im Wald.
Die
Bindungsfrist für die ersten 11 Kriterien beträgt 10 Jahre, für das Kriterium
12 beträgt sie 20 Jahre.
Waldbesitzende,
die sich zur Erfüllung aller Kriterien verpflichten, erhalten 100 € pro Hektar
und Jahr für den ersten bis zum fünfhundertsten Hektar und 80 € pro Hektar und
Jahr ab dem fünfhundertsten bis zum tausendsten Hektar.
Nach
derzeitigem Kenntnisstand beträgt die zu Grunde zu legende Fläche für die
Ortsgemeinde Steffeln
681 ha,
sodass eine jährliche Förderung von 64.480 € in Rede steht.
Zur
Kürzung der Förderung kommt es in nachfolgenden Fällen:
Name
der Maßnahme in der Rechts-grundlage des Landes |
Nr.
der Maßnahme in der Rechtsgrundlage des Landes |
Name
der Rechtsgrund-lage des Landes |
Abzug
bei der Zuwendung des Bun-des |
Jungwaldpflege
I |
5.1
|
VV
Zuwendungen zur Förderung der Wald-wirtschaft - Förder-grundsätze Wald (VV
FGWald) |
16
Euro pro Hektar und Jahr auf der jeweiligen Fläche |
Vollständiger
Nut-zungsverzicht |
3.1.
|
Richtlinie
zur Förderung von Naturschutzmaß-nahmen im Wald |
Abhängig
vom Anteil der vom Land geförderten Fläche an der gesamten Forstfläche des
Zuwendungsempfän-gers und der dann noch zu erbringenden Fläche, bis die 5%
erreicht sind |
Ob für den Forstbetrieb Steffeln eine
Kürzung ist Frage kommt, ist noch abschließend zu klären.