Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 5

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat hat sich mit der Thematik sehr intensiv auseinandergesetzt und die einzelnen Punkte beraten und erörtert und fasst folgende Beschlüsse:

 

1)             Entsprechend der Rahmenvereinbarung der Solidargemeinschaft für erneuerbare Energien auf dem Duppacher Rücken zwischen den Ortsgemeinden Birgel, Gönnersdorf, Lissendorf, Schüller und Steffeln, wird nochmals bekräftigt, das gemeindeeigene Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Verpachtung an Investoren zur Verfügung gestellt werden sollen und man dieses Projekt nun gemeinsam voranbringen möchte.

 

2)             Die Ortsgemeinde folgt der Argumentation im Sachverhalt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchführung eines IBV sinnvoll ist und stellt fest, dass dies nun möglichst zeitnah durchgeführt werden soll.

 

3)             Grundlage für das IBV soll die gesamte Fläche des Windparks „Rammelsberg / Weitersberg“ sein, welche im Rahmen der frühzeitigen Offenlage von der Verbandsgemeinde Gerolstein bekannt gemacht wird. Diese Fläche ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

4)             Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für die Beratungsleistungen zum IBV und für die abzuschließenden Verträge bei erfahrenden Unternehmen / Rechtsanwaltskanzleien anzufordern und einen Vergabevorschlag zu unterbreiten. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Beigeordneten entsprechende Aufträge zu vergeben.

 

 

5)             Bei den sodann notwendigen Abstimmungs- und Erörterungsterminen zum IBV werden die Interessen der Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister*in, den Ortsvorsteher von Auel sowie 2 weitere Ratsmitglieder mit deren Zustimmung vertreten.  Der Ortsgemeinderat sollte sich hierzu in der nächsten Sitzung abstimmen.

Entsprechend den Regelungen in der v. g. Rahmenvereinbarung hat jede Ortsgemeinde eine Stimme, die nur einheitlich abgegeben werden kann.

 

Ratsmitglied Juchems stellte vor der Abstimmung zu diesem TOP den  Antrag zu § 9 der Geschäfts-ordnung, wonach darüber abzustimmen sei, ob die Ratsmitglieder Schlösser, Grasediek und Schäfer wegen Befangenheit nach §22 GemO auszuschließen seien.

Die Abstimmung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen. Die Zuschauer verlassen den Sitzungsraum. Die drei betroffenen Ratsmitglieder müssen angehört werden.

Schlösser: Die Prüfung des unmittelbaren Vorteils durch die Ausweisung des Gebietes Rammelsberg/Weitersberg als potenzielle Windkraftflächen ist bereits erfogt. Die Grundstücke sind klein und werden durch Wege gekreuzt. Er habe keine Möglichkeit, persönlichen Nutzen aus seiner Position als Ratsmitglied zu ziehen.

Grasediek: Die Fläche ist zu klein, um als Standort für Windkraft genutzt werden zu können. Er habe gemeinsam mit RM Schäfer das Grundstück erworben. Seine Beschlüsse habe er bisher nie mit der Absicht gefasst, einen persönlichen Vorteil zu erzielen.

Schäfer: Mit dem Kauf habe er die Absicht verfolgt, im Rentenalter den Wald bearbeiten zu können und nicht, eine WKA zu errichten.

 

Bürgermeister Böffgen erläuterte den aktuellen Sachstand und teilte mit, die Verbandsgemeinde habe die Besorgnis der Befangenheit geprüft. Es gehe um die Beteiligung der Gemeinden am Interessen-bekundungsverfahren. Aus dem Beschluss kann kein unmittelbarer Vorteil/Nachteil entstehen. Wenn Beschluss über Ausschluss erfolge, können die ausgeschlossenen Ratsmitglieder dagegen vorgehen. Die Verbandsgemeinde würde den Beschluss aussetzen und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

 

Das jeweilige Ratsmitglied, über das beschlossen wird, verlässt den Sitzungsraum.

Ist Roland Schlösser auszuschließen? Ja: 5 Nein: 6

Ist Werner Grasediek auszuschließen? Ja: 5 Nein: 6

Ist Siegfried Schäfer auszuschließen? Ja: 5 Nein: 6

 

 

Ratsmitglied Juchems stellt den in der Anlage beigefügten Antrag zum TOP 04.

Abstimmungsergebnis:

Ja: 5 Nein: 7.

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinden Birgel, Gönnersdorf, Lissendorf, Schüller und Steffeln haben sich mit der Rahmenvereinbarung der Solidargemeinschaft für erneuerbare Energien auf dem Duppacher Rücken darauf verständigt, gemeindeeigene Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Verpachtung an Investoren zur Verfügung zu stellen.

 

Eine Voraussetzung für die Realisierung des Projektes ist die Ausweisung von Eignungsflächen in der Teilfortschreibung regenerative Energien des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gerolstein. Die Verbandsgemeinde hat die landesplanerische Stellungnahme in den letzten Monaten eingeholt. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 29.09.2022 hat man sich nun dazu entschlossen, mit einer festgelegten Gebietskulisse in die frühzeitige Beteilung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu gehen. Auch für das Gebiet „Rammelsberg / Weitersberg“, in dem die v. g. Ortsgemeinden Flächen im Eigentum haben, werden Eignungsflächen vorgesehen. Dieser Beschlussvorlage ist als Anlage eine Übersichtskarte beigefügt, aus der dieses Gebiet ersichtlich ist. Im Rahmen des weiteren Verfahrens kann sich das Gebiet noch verändern, aber es ist sehr wahrscheinlich, dass in dem Bereich eine Entwicklung eines Windparks erfolgen kann.

 

Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nun möglich, mit der Suche nach Investoren zu starten. Für die Durchführung des IBV sprechen derzeit auch noch folgende

Ø  Die aktuelle Lage auf dem Energiesektor ist derzeit günstig, um die Flächen auf dem Markt anzubieten.

Ø  Investoren könnten uns bei den weiteren Planungen / Gutachten behilflich sein, die Flächen zu entwickeln.

Ø  Die Stimmung in der Bevölkerung hat sich eher positiv verändert.

Ø  Das Interesse von etwaigen Projektierern kann auf das Verfahren gelenkt werden und die regemäßigen Anfragen erübrigen sich.

 

Hierbei sind die Ortsgemeinden angehalten, die Entwicklung eines gemeinsamen Windparks, unter Berücksichtigung einer Verpachtung von Flächen, im Rahmen eines nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens (IBV) an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

 

Das IBV ist ein strukturiertes, effizientes und flexibles Verfahren, welches auf die Bedürfnisse vor Ort eingehen kann und von den Investoren als anerkanntes Auswahlverfahren akzeptiert wird. Dieses besteht hauptsächlich aus drei Verfahrensschritten:

Ø  Aufruf zur Interessensbekundung und Teilnahmewettbewerb:

In dieser ersten Phase erfolgt eine Bekanntmachung im E-Bundesanzeiger, worauf sich potenzielle Investoren bewerben können. Im Rahmen einer ersten Eignungsprüfung erfolgt die Zulassung von einzelnen Investoren zur Angebotsphase.

Ø  Angebotsphase mit Verhandlungen:

Den zugelassenen Investoren wird das Leistungsverzeichnis und eine Bewertungsmatrix übersandt. Hierauf können die Bewerber ein Angebot bis zu einer festgelegten Angebotsfrist abgeben. In Verhandlungsrunden werden die Angebote vorgestellt, erörtert und ggfls. auch nochmals angepasst.

Ø  Wertung, Zuschlag und Vertragsgestaltung:

Die Angebote sind sodann anhand der Bewertungsmatrix auszuwerten und der Zuschlag dem wirtschaftlichsten Investor zu erteilen. Im nächsten Schritt erfolgt dann der Abschluss von rechtssicheren Verträgen auf der Grundlage der Verhandlungen.

Im Rahmen der Sitzung wird dieses Verfahren sowie mögliche Inhalte des Leistungsverzeichnisses und der Aufbau einer Bewertungsmatrix von der Verwaltung nochmals vorgestellt.

 

Sofern die Ortsgemeinden nun diesen Schritt gehen wollen, ist es erforderlich, dass sie folgende Entscheidungen in ihren Ortsgemeinderäten treffen:

Ø   Bekenntnis des Ortsgemeinderates, das Projekt nun gemeinsam durchzuführen

Ø   Grundsatzentscheidung jetzt ein IBV durchführen zu wollen.

Ø   Festlegung der Fläche, die im Rahmen des IBV entwickelt werden soll.

Ø   Auftrag an die Verwaltung Preisanfragen für Beratungsleistungen (IBV u. Verträge) einzuholen.

Ø   Ermächtigung an die OBgm*in in Abstimmung mit den Beigeordneten Aufträge zu vergeben.

Ø   Bestimmung eines Teilnehmerkreises, der bei den Abstimmungs- und Erörterungsterminen zum IBV, die Interessen der Ortsgemeinden vertreten soll. Seitens der Verwaltung wird angeregt, dass dies auf max. 4 Personen je Ortsgemeinde beschränkt wird.