Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen der ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 für Sanierungsarbeiten am Dach des Kita Gebäudes in Höhe von 177.289,91 (Ansatz: 184.000 €, verausgabt: 6.711,09€).


Sachverhalt:

 

§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushalts-ermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.

 

Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2023) verfügbar.

 

Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss der Verbandsversammlung voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die im Beschlusstext ausgewiesene Ermächtigung in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit die dort aufgeführte Maßnahme im Haushaltsjahr 2023. fortgeführt werden kann.

 

Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2024).