Sitzung: 10.02.2023 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 1-0021/23/51-002
Beschluss:
Die
Verbandsversammlung beschließt gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung die
Übertragung der Ermächtigungen der ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen
Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 für Sanierungsarbeiten
am Dach des Kita Gebäudes in Höhe von 177.289,91 (Ansatz: 184.000 €,
verausgabt: 6.711,09€).
Sachverhalt:
§
17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von
Haushalts-ermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.
Nach
§ 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für
ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar,
soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie
bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum
31.12.2023) verfügbar.
Formell
setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen
und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss der
Verbandsversammlung voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die im
Beschlusstext ausgewiesene Ermächtigung in das Haushaltsjahr 2023 zu
übertragen, damit die dort aufgeführte Maßnahme im Haushaltsjahr 2023.
fortgeführt werden kann.
Hinsichtlich
der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2
GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in
seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2024).