Sitzung: 02.02.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 1-4645/23/14-302
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt gemäß § 17
Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen der ordentlichen
Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres 2022 in das
Haushaltsjahr 2023 für Ausbaggerarbeiten Gräben in der Ortslage in Höhe von
5.000 €.
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die
Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das
Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder
teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch
Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2023) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5
GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht ausgewiesenen Ermächtigungen in
das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im
Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw. fortgeführt werden können.
Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2024).
Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ist nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft
Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17
GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und
in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist als Anlage 2
beigefügt.