Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 16, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Mindestens 50% der geeigneten Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen sind mit Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten. Diese Anlagen sind auch auf den zu begrünenden Dachflächen zulässig und stehen eine Dachbegrünung nicht entgegen. Die Anlagen sind spätestens 6 Monate nach Baufertigstellung fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Von der Solarpflicht können Ausnahmen zugelassen werden, wenn das Bestehen auf Erfüllung der Pflicht unter Abwägung aller Besonderheiten des Einzelfalls (insbesondere einer anderweitigen grundstücksbezogenen, erneuerbaren Energiegewinnung oder Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit) als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

 

Diese Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ist auch in allen Kaufverträgen für die von der Stadt zu verkaufenden Grundstücke aufzunehmen.


Sachverhalt:

 

Antrag der Stadtratsfraktionen CDU und UWG:

 

Der Antrag war den Sitzungsunterlagen beigefügt. Durch die Verwaltung wird mitgeteilt, dass das Gutachten der Höhlenbäume ergab, dass diese keinen Bestandsschutz haben und somit gerodet werden können. Die Rodung kann auf den Weg gebracht werden und wird beauftragt.

 

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

 

Folgender Antrag wurde von der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 gestellt:

 

„Sehr geehrte Ratskolleg:innen,

 

zu dem von CDU und UWG beantragten Tagesordnungspunkt "Realisierung des Baugebiets Sengheck" stelle ich für die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen den folgenden Antrag:

 

Der Stadtrat möge beschließen:

 

Mindestens 50% der geeigneten Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen sind mit Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten. Diese Anlagen sind auch auf den zu begrünenden Dachflächen zulässig und stehen eine Dachbegrünung nicht entgegen. Die Anlagen sind spätestens 6 Monate nach Baufertigstellung fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Von der Solarpflicht können Ausnahmen zugelassen werden, wenn das Bestehen auf Erfüllung der Pflicht unter Abwägung aller Besonderheiten des Einzelfalls (insbesondere einer anderweitigen grundstücksbezogenen, erneuerbaren Energiegewinnung oder Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit) als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

 

Diese Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ist auch in allen Kaufverträgen für die von der Stadt zu verkaufenden Grundstücke aufzunehmen.

 

Begründung:

 

Einen gleichlautenden Antrag hatte die Grüne Fraktion bereits bei den Beratungen im Bauausschuss am 24.11.2021 gestellt. Leider wurde er damals von allen anderen Fraktionen abgelehnt. Mittlerweile haben sich durch die stark steigenden Strompreise die Randbedingungen erheblich geändert, so dass die Eigenstromversorgung durch PV-Anlagen noch wirtschaftlicher geworden ist als bereits vor 13 Monaten. Darüber hinaus gelten die Argumente für Klimaschutz für die Umstellung der Energieversorgung auf 100% erneuerbare Energien natürlich unverändert weiter.

 

Inzwischen hat auch bei der CDU auf Landesebene ein Umdenken stattgefunden. Ihre Landtagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in der die Pflicht zur Installation von Solaranlagen "auf alle Neubauten mit mehr 100 Quadratmetern – gleich, ob sie zu Wohnzwecken, gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden" erweitert werden soll (Quelle: https://blog.cdu-rlp.de/2022/11/solar-auf-jedes-dach/). Dieses Umdenken

 

motiviert uns, den Antrag für eine Festschreibung zur Installation von PV-Anlagen erneut zu stellen, da wir jetzt eine realistische Chancen sehen, dass der Antrag im Stadtrat mit Mehrheit angenommen wird.

 

Tim Steen

tim.steen@web.de

Tel: 06591 - 949 7207

Handy: 01525 - 615 6687“

 

Stadtbürgermeister Schneider schlägt der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, den Antrag bis zum Zeitpunkt der Beratung über die Textfestsetzungen zurückzuziehen. Eine Zurückziehung des Antrags ist von der Fraktion nicht gewünscht, der Antrag soll aufrecht erhalten werden.