Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teilzunehmen.


Sachverhalt:

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 11.11.2022 das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ bekanntgemacht.

Zweck der Förderung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt.

 

Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Bereitschaft der Kommune, die nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:

1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.

3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten. Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.

5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholz-masse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.

7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des Antragstellers verteilt werden.

9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.

10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.

11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.

12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die einzelne auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Natur-schutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maß-nahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.

Die Bindungsfrist für die ersten 11 Kriterien beträgt 10 Jahre, für das Kriterium 12 beträgt sie 20 Jahre.

 

Waldbesitzende, die sich zur Erfüllung aller Kriterien verpflichten, erhalten bis zu einer Gesamtwaldfläche von

 

1-500sten Hektar 100,-- €/Jahr

ab 500sten Hektar bis ≤ 1000sten ha 80,-- €/Jahr

ab 1000sten Hektar 55,-- €/Jahr

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand beträgt die zu Grunde zu legende Fläche für die Stadt Gerolstein 1.603 ha, sodass eine jährliche Fördersumme von 123.165 € in Rede steht.

 

Zur Kürzung der Förderung kommt es in nachfolgenden Fällen:

 

Name der Maßnahme in der Rechts-grundlage des Landes

Nr. der Maßnahme in der Rechtsgrundlage des Landes

Name der Rechtsgrund-lage des Landes

Abzug bei der Zuwendung des Bun-des

Jungwaldpflege I

5.1

VV Zuwendungen zur Förderung der Wald-wirtschaft - Förder-grundsätze Wald (VV FGWald)

16 Euro pro Hektar und Jahr auf der jeweiligen Fläche

Vollständiger Nut-zungsverzicht

3.1.

Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaß-nahmen im Wald

Abhängig vom Anteil der vom Land geförderten Fläche an der gesamten Forstfläche des Zuwendungsempfän-gers und der dann noch zu erbringenden Fläche, bis die 5% erreicht sind

 

Ob eine Kürzung der Förderung in Betracht kommt, ist noch abschließend zu prüfen.

 

Revierleiter Ewald Michels stellt die Thematik anhand einer Präsentation vor. Diese ist der Niederschrift als Anlage beigefügte.