Sitzung: 14.12.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21
Vorlage: 1-4595/22/12-498
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt am
Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teilzunehmen.
Sachverhalt:
Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 11.11.2022 das
Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ bekanntgemacht.
Zweck
der Förderung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und
Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten
Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder
erhält und entwickelt.
Voraussetzung
für den Erhalt der Förderung ist die Bereitschaft der Kommune, die
nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:
1.
Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung
(Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder
mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes
in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
2. Die
Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend
standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen
werden und anwachsen.
3. Bei
künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden
Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der
in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten.
Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
4. Zulassen von Stadien der natürlichen
Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten
(Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
5.
Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten,
standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von
Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen
von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen
Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10
Prozent der Derbholz-masse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der
jeweiligen Fläche belassen werden.
7.
Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend
und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das
gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
8.
Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder
Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche
verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei
Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine
Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht
möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des
Antragstellers verteilt werden.
9. Bei
Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30
Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
10.
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die
Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der
verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden
Holzes erforderlich ist.
11.
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur
Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender
Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung,
falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
12.
Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische
Maßnahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet.
Freiwillige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder
weniger beträgt. Die einzelne auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3
Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Natur-schutzfachlich
notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maß-nahmen der
Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen
anfallendes Holz verbleibt im Wald.
Die
Bindungsfrist für die ersten 11 Kriterien beträgt 10 Jahre, für das Kriterium
12 beträgt sie 20 Jahre.
Waldbesitzende,
die sich zur Erfüllung aller Kriterien verpflichten, erhalten bis zu einer
Gesamtwaldfläche von
1-500sten
Hektar 100,-- €/Jahr
ab 500sten
Hektar bis ≤ 1000sten ha 80,-- €/Jahr
ab 1000sten
Hektar 55,-- €/Jahr
Nach
derzeitigem Kenntnisstand beträgt die zu Grunde zu legende Fläche für die Stadt
Gerolstein 1.603 ha, sodass eine jährliche Fördersumme von 123.165 € in Rede
steht.
Zur Kürzung der Förderung kommt es in
nachfolgenden Fällen:
Name der Maßnahme in der Rechts-grundlage
des Landes |
Nr. der Maßnahme in der
Rechtsgrundlage des Landes |
Name der Rechtsgrund-lage
des Landes |
Abzug bei der Zuwendung
des Bun-des |
Jungwaldpflege I |
5.1 |
VV Zuwendungen zur Förderung
der Wald-wirtschaft - Förder-grundsätze Wald (VV FGWald) |
16 Euro pro Hektar und Jahr
auf der jeweiligen Fläche |
Vollständiger
Nut-zungsverzicht |
3.1. |
Richtlinie zur Förderung von
Naturschutzmaß-nahmen im Wald |
Abhängig vom Anteil der vom
Land geförderten Fläche an der gesamten Forstfläche des Zuwendungsempfän-gers
und der dann noch zu erbringenden Fläche, bis die 5% erreicht sind |
Ob eine Kürzung der Förderung in
Betracht kommt, ist noch abschließend zu prüfen.
Revierleiter Ewald Michels stellt
die Thematik anhand einer Präsentation vor. Diese ist der Niederschrift als
Anlage beigefügte.