Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Kopp nimmt die
Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, eine kombinierte Satzung
nach § 34 BauGB aufzustellen.
Die Verwaltung wird gebeten,
Honorarangebote anzufordern. Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt für
das Jahr 2023 zur Verfügung gestellt.
Sachverhalt:
Die Ortslagen Kopp und Eigelbach
wurden über viele Jahrzehnte aufgrund überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung
geprägt.
Die Ortslage Kopp orientiert sich
überwiegend – mit Ausnahme des Bebauungsplangebietes „Troiswiese“ - entlang der
durch den Ort führenden Dorfstraße (L 30). Diese verbindet die Orte Birresborn
(Kreiv Vulkaneifel) und Wallersheim (Kreis Bitburg-Prüm) und hat somit
überregionale Bedeutung.
Die Bebauung entlang der
Dorfstraße ist nicht homogen und weist sehr viele Lücken auf. Je nach Größe
dieser „Baulücken“ ist es durchaus möglich, dass – obwohl eine Seite der
Dorfstraße bereits bebaut ist – die gegenüberliegende Seite als Außenbereich zu
werten ist mit der Folge, dass diese Lücken nicht ohne Weiteres zur Wohnbebauung
zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus spielt auch die
Klassifizierung der Dorfstraße als Landesstraße eine große Rolle, da alle
Grundstücke, die außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze angesiedelt sind,
automatisch als Außenbereichsgrundstücke zu werten sind und somit einer
wohnbaulichen Nutzung entzogen sind.
Der überwiegende Teil der Ortslage
Kopp gilt mit Ausnahme der Bebauungsplangebiete „Troiswiese“ und „Laienweg“ als
unbeplanter Bereich. Hier richtet sich eine mögliche Bebauung bei
Innenbereichsgrundstücken nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), bei
Außenbereichsgrundstücken nach § 35 BauGB. So ist z.B. der gesamte Bereich
zwischen Dorfstraße 11 und 19 – auf der dem Laienweg gegenüberliegenden Seite
der Dorfstraße als Außenbereich zu werten.
Um aber auch diese Grundstücke wohnbaulich nutzbar machen zu
können und um eine homogene Bebauung der noch freien Grundstücke zu erreichen,
wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, für die Ortslage Kopp eine Satzung
nach § 34 BauGB aufzustellen.
Nach
§ 34 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung
1.
die
Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute
Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn
die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die
Satzungen können miteinander verbunden werden.
Über eine solche (kombinierte) Satzung
ist die Ortsgemeinde in der Lage, eine genaue Abgrenzung zwischen Innenbereich
(§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 ) zu schaffen. Hierzu ist ein Planungsbüro
zu beauftragen, welches in Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde eine
Satzungsabgrenzung vorbereitet. Die Aufstellung der Satzung erfolgt analog der
eines Bebauungsplanes und orientiert sich letztendlich an den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde.
(Auszug aus
dem Flächennutzungsplan der VG Gerolstein, Stand 2001)