Sachverhalt:
Die Annahme und Einwerbung von Sponsoringleistungen, Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bedarf nach § 94 Absatz 3 GemO der
Genehmigung durch den Gemeinderat, wobei die genannte Vorschrift erst dann
Anwendung findet, wenn die Zuwendung im Einzelfall eine Wertgrenze von 100,00 €
übersteigt.
Zur Wahrung des Transparenzgebotes erfolgt die Beratung über die
Genehmigung solcher Zuwendungen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, es sei
denn, dass der Geber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung
seines Namens gebeten hat.
Der
Ortsgemeinderat nimmt die Zuwendungen unter der Wertgrenze zur Kenntnis:
Art der Zuwendung |
Zuwendungsgeber |
Umfang der Zuwendung |
Zuwendungszweck |
Sonstige Beziehungen
zum Zuwendungsgeber |
Geldspende 25.03.2022 |
Sabrina Schlederer, Birresborn |
100,00 € |
Seniorenmittagstisch |
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Geldspende 01.06.2022 |
Landfrauen Birresborn, Uschi Schifferings, Birresborn |
45,00 € |
Seniorenarbeit |
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