Sitzung: 28.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: Beschlussfassung vertagt
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2-3603/22/26-048
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die Ortsgemeinde Oberbettingen
kommen keine Kosten zu.
Beschluss:
Dieser Punkt löste eine intensive
Diskussion aus, ob die Erschließung durch den Investor zu tragen sei und ob
Dritte evtl. zu Beiträgen heranzuziehen sind. Ortsbürgermeister Meyer stellt
den Antrag den Tagesordnungspunkt zu vertagen und die Frage hinsichtlich der
Erschließung zu klären.
Sachverhalt:
Ein Investor beabsichtigt in der
Gemarkung Oberbettingen, Flur 5, Flurstück 131/2, eine Lagerhalle für Baugeräte
zu errichten. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für diese Fläche liegt nicht
vor. Der Flächennutzungsplan (FNP) weißt hier eine Gewerbefläche aus. Da kein
Bebauungsplan für diesen Bereich existiert, ist das Vorhaben nach § 35 BauGB
dem Außenbereich zuzuordnen. Unter Außenbereich sind Gemarkungsteile zu zählen,
die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und auch nicht zu
einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören. Im
Außenbereich ist ein Bauvorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es sich eindeutig um
ein sog. Privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB handelt. Da im vorliegenden
Fall keine Privilegierung greift, hat der Investor einen Antrag an die
Ortsgemeinde Oberbettingen gestellt, für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um hier Baurecht zu erlangen.
Bei einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem. § 12 BauGB verpflichtet sich der Vorhabenträger gegenüber
der Ortsgemeinde Oberbettingen als Träger der Planungshoheit, alle mit der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu übernehmen.
Auf die Ortsgemeinde Oberbettingen entfallen keine Kosten. Hier wird zwischen
der Ortsgemeinde und dem Investor ein Durchführungsvertrag abgeschlossen in dem
u. a. geregelt wird, dass der Vorhabenträger einen Vertrag mit einem
qualifizierten Planungsbüro zur Erarbeitung eines Entwurfes zu schließen hat.
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan als Grundlage für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan liegt bisher nicht vor. Ein Anspruch des Vorhabenträgers
gegenüber der Ortsgemeinde Oberbettingen zur Aufstellung des Bebauungsplanes
besteht nicht und kann auch durch Vertrag nicht begründet werden. Das Verfahren
würde im klassischen zweistufigen Regelverfahren nach § 30 BauGB durchgeführt.
Die Abgrenzung der Fläche ist
nachfolgend dargestellt:
Lagekarte
Auszug aus
dem FNP
Mögliche
Abgrenzung der Lagerhalle (keine Abgrenzung für den aktuellen Bau)
Da es sich bei diesem Bereich um
ein Gewerbegebiet handelt, muss die Ortsgemeinde die Erschließung der Straße
analog herstellen/sicherstellen.