Sitzung: 28.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 2-3602/22/27-080
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat erklärt sich
grundsätzlich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden und beschließt, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „ehemaligen Jagdhaus
Stroheich“ für das Grundstück Gemarkung Stroheich, Flur 8, Flurstück 58/1
aufzustellen. Alle mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten
sind durch die Vorhabenträgerin zu übernehmen. Der 1. Beigeordnete wird
ermächtigt, einen entsprechenden Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin
abzuschließen. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus
nachfolgendem Kartenausschnitt ersichtlich.
Sachverhalt:
Die Eigentümerin des Grundstückes
in der Gemarkung Stroheich, Flur 8, Flurstück 58/1 beabsichtigt, das im letzten
Jahr durch die Flut stark beschädigte Nebengebäude an gleicher Stelle neu
aufzubauen. In diesem Nebengebäude soll die Heizungsanlage untergebracht
werden, welche das Haupthaus versorgt.
Das betroffene Grundstück liegt im
Außenbereich der Ortslage Stroheich. Das Wohngebäude (ehemaliges Jagdhaus)
wurden Anfang der 1960er Jahre mit einer Garage genehmigt. Für das Nebengebäude
ist eine Baugenehmigung nicht nachweisbar, weshalb der Bestandsschutz gemäß §
35 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hier nicht greift. Um Baurecht zu schaffen, ist
daher die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB
erforderlich. Die Lage des Bauvorhabens ist nachfolgend im Flächennutzungsplan
der Verbandsgemeinde Hillesheim (alt) rot dargestellt:
Die Verbandsgemeinde Gerolstein
hat die Thematik vorab mit der Kreisverwaltung Vulkaneifel besprochen und
abgestimmt.
In einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan verpflichtet sich die Vorhabenträgerin gegenüber der Ortsgemeinde
Oberehe-Stroheich als Träger der Planungshoheit, alle mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu übernehmen. Auf die Ortsgemeinde
entfallen somit keine Kosten. Hierfür ist ein Durchführungsvertrag zwischen der
Grundstückseigentümerin und der Ortsgemeinde Oberehe-Stroheich abzuschließen.
Ein Anspruch der Vorhabenträgerin gegenüber der Ortsgemeinde zur Aufstellung
des Bebauungsplanes besteht nicht und kann auch durch Vertrag nicht begründet
werden.