Beschluss:
Nach ausführlicher Beratung wird eine
Veränderung der Beleuchtungssituation zurückgestellt. Die jetzige Schaltung der
Straßenbeleuchtung wird mit dem RWE beraten und die Kostensituation in der
nächsten Haushaltsberatung wieder mit aufgenommen.
Sachverhalt:
Die Kommunen
sind aufgerufen Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparmaßnahmen vorzunehmen.
Hierzu wurde
von der Bundesregierung eine Verordnung erlassen.
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
– EnSimiMaV)
Erster
Ansatzpunkt in vielen Ortsgemeinden sind Einsparungen in der Straßenbeleuchtung
Hierzu wurde
Westnetz angeschrieben, um im Bereich der Straßenbeleuchtung Einsparpotentiale
aufzuzeigen.
Durch die
Umstellung auf LED vor Jahren konnten bereits Energiekosten eingespart werden.
Diese
Einsparkosten werden derzeit jedoch zur Tilgung der Umrüstkosten verwendet.
Weitere
Einsparungen wurden angefragt:
Nachstehend
die Fragestellungen und Antworten von Westnetz (in rot)
1.
Welche Jahreskosten für die Straßenbeleuchtung
haben wir derzeit und welchen Einschaltintenivität einschließlich aktueller
Dimmung?
Die
aktuellen Stromverbrauchskosten liegen bei 7.500 €, mit einer
Leistungsreduzierung auf 50% in der Zeit von 23:00 – 5:00 Uhr.
2.
Welche weitere Dimmungsmöglichkeiten gibt es?
Über die gesamte Einschaltzeit = Ersparnis
Rechtlich
gesehen liegen die Ein- und Ausschaltzeiten in Gönnersdorf am unteren Level, da
ist nichts mehr zu machen. Eine Änderung der Dimmzeiten bzw. der Dimmstärke ist
schon kostenintensiv, da diese an jeder einzelnen Leuchte geändert werden muss.
3.
Könnte teilweise jede 2. Lampe ausgestellt
werden? Ersparnis pro Lampe?
Dies
ist techn. leider nicht möglich. (und versicherungstechnisch ungeklärt)
4.
Welche Ersparnis ist es bei Nachtschaltung
zwischen 23 -5 Uhr? Mit der Variante und Kosten für Einschaltung?
Bei einer
Nachtabschaltung belaufen sich die Stromkosten auf 4.200 €, also eine Ersparnis
von 3.300 €. Die Kosten für die Umstellung belaufen sich auf 300 € je
Schaltstelle. Gönnersdorf hat 5 Schaltstellen.
Bitte
beachten Sie, dass bei einer Halbnachtschaltung die Leuchten mit einem
Richtzeichen 394 der StTVo. ausgestattet werden müssen (siehe Anlage). Diese
sind von der Gemeinde im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht anzubringen.