Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse

Beschluss 1:

 

Die Stadt Gerolstein nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Vorhaben von den Bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Größe der Werbeanlage zu befreien.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Ja: 3  Nein: 7

 

Beschluss 2:

 

Der Bauausschuss stimmt einer Ausnahme von der Veränderungssperre zur Anbringung von Werbeanlagen an ein Blumengeschäft in der Sarresdorfer Straße 57a zu. Der Bauausschuss stimmt aber einer Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der beantragten Größe der Werbeanlage nicht zu. Der Bauausschuss geht davon aus, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde vor einer evtl. Genehmigung des Bauantrages sicherstellt, dass die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Ja: 7  Nein: 2  Enthaltungen: 1


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauantrag zur Anbringung von Werbeanlagen an ein Blumengeschäft auf Gemarkung Gerolstein, Flur 6, Flurstück 362/22, Sarresdorfer Straße 57a, vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sarresdorfer Straße West – Südlicher Teil“. Für diesen Bereich hat der Stadtrat am 11.08.2021 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen, da der Bebauungsplan hinsichtlich der Zulassung von Fremdwerbung geändert werden soll. Über den Bauantrag entscheidet die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde. In der Sitzung des Bauausschusses am 31.08.2022 wurde der Tagesordnungspunkt behandelt. Die Werbung ist bereits seit längerem installiert. Die Verwaltung hatte beim Bauherrn die Berechnung der vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Fassadenfläche angefordert, da nach Ziffer 3.1.5 des Bebauungsplans „Werbeanlagen bis zu einer Größe von 5 % der von der öffentlichen Erschließungsstraße sichtbaren Fassadenfläche auf einer Außenseite des Gebäudes, bei Eckgrundstücken auf zwei Außenseiten angebracht werden dürfen.“ Da bis zur Sitzung am 31.08.2022 keine Berechnungen vorlagen wurden der Tagesordnungspunkt vertagt.  Die Berechnung der Fassadenfläche wurde nochmals schriftlich beim Bauherrn angefordert.

 

 

Winfried Schegner erläutert kurz die aktuelle Berechnung der zulässigen Werbefläche.

Die von der Sarresdorfer Straße aus sichtbare Fassadenfläche beträgt gemäß den vorgelegten Bauunterlagen 37,13 m Länge x 6,25 m Höhe, somit insgesamt 232,06 m². Die Werbeanlage ist im Bauantrag mit 6,00 x 2,00 m – somit mit 12 m² angegeben. 5 % der sichtbaren Fassadenfläche (232,06 m²) würden demnach 11,60 m² betragen. Dabei ist die bereits genehmigte Werbeanlage für den benachbarten Drogeriemarkt entsprechend mit zu berücksichtigen und von der verbleibenden Werbefläche abzuziehen. Somit überschreitet die Werbeanlage die nach dem Bebauungsplan zulässige maximale Fläche.

 

 

Stadtbürgermeister Schneider weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gegenüber des Drogeriemarktes eine Werbetafel aufgestellt wurde. Die Verwaltung sollte hier prüfen, ob die Tafel bereits vor der Veränderungssperre aufgestellt war und ob diese genehmigt ist.

Ein Bild, das Text, Karte, Messstab enthält.

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