Beschluss
1:
Die Stadt Gerolstein nimmt die
Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Vorhaben von den
Bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Größe der Werbeanlage zu
befreien.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich
abgelehnt
Ja:
3 Nein: 7
Beschluss
2:
Der Bauausschuss stimmt einer Ausnahme
von der Veränderungssperre zur Anbringung von Werbeanlagen an ein
Blumengeschäft in der Sarresdorfer Straße 57a zu. Der Bauausschuss stimmt aber
einer Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes hinsichtlich der beantragten Größe der Werbeanlage nicht zu.
Der Bauausschuss geht davon aus, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde vor einer
evtl. Genehmigung des Bauantrages sicherstellt, dass die bauplanungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich
beschlossen
Ja:
7 Nein: 2 Enthaltungen: 1
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur Anbringung von Werbeanlagen an
ein Blumengeschäft auf Gemarkung Gerolstein, Flur 6, Flurstück 362/22,
Sarresdorfer Straße 57a, vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Sarresdorfer Straße West – Südlicher Teil“. Für diesen Bereich
hat der Stadtrat am 11.08.2021 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB
beschlossen, da der Bebauungsplan hinsichtlich der Zulassung von Fremdwerbung
geändert werden soll. Über den Bauantrag entscheidet die Kreisverwaltung als
Untere Bauaufsichtsbehörde. In der Sitzung des Bauausschusses am 31.08.2022
wurde der Tagesordnungspunkt behandelt. Die Werbung ist bereits seit längerem
installiert. Die Verwaltung hatte beim Bauherrn die Berechnung der vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbaren Fassadenfläche angefordert, da nach Ziffer 3.1.5
des Bebauungsplans „Werbeanlagen bis zu einer Größe von 5 % der von der
öffentlichen Erschließungsstraße sichtbaren Fassadenfläche auf einer Außenseite des Gebäudes, bei Eckgrundstücken
auf zwei Außenseiten angebracht werden dürfen.“ Da bis zur Sitzung am
31.08.2022 keine Berechnungen vorlagen wurden der Tagesordnungspunkt
vertagt. Die Berechnung der
Fassadenfläche wurde nochmals schriftlich beim Bauherrn angefordert.
Winfried Schegner erläutert kurz die aktuelle Berechnung
der zulässigen Werbefläche.
Die von der Sarresdorfer Straße aus sichtbare
Fassadenfläche beträgt gemäß den vorgelegten Bauunterlagen 37,13 m Länge x 6,25
m Höhe, somit insgesamt 232,06 m². Die Werbeanlage ist im Bauantrag mit 6,00 x
2,00 m – somit mit 12 m² angegeben. 5 % der sichtbaren Fassadenfläche (232,06
m²) würden demnach 11,60 m² betragen. Dabei ist die bereits genehmigte
Werbeanlage für den benachbarten Drogeriemarkt entsprechend mit zu berücksichtigen
und von der verbleibenden Werbefläche abzuziehen. Somit überschreitet die
Werbeanlage die nach dem Bebauungsplan zulässige maximale Fläche.
Stadtbürgermeister Schneider weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass gegenüber des Drogeriemarktes eine Werbetafel aufgestellt
wurde. Die Verwaltung sollte hier prüfen, ob die Tafel bereits vor der
Veränderungssperre aufgestellt war und ob diese genehmigt ist.