Sitzung: 14.09.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-3589/22/15-346
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die
Abschaltung der Beleuchtung an der Stadtmauer bis Ende Februar. Weitere
Energiesparmaßnahmen sollen nach Machbarkeit durch die Verbandsgemeinde im
Bauausschuss entschieden werden.
Sachverhalt:
Die Bundesregierung hat zur
Sicherung der Energieversorgung die anliegenden Verordnungen beschlossen.
Diese Verordnungen haben auch
direkte Auswirkungen auf die Stadt Hillesheim. So werden durch die Verordnungen
insbesondere folgende Punkte geregelt:
Sicherung der Energieversorgung
durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
(Geltungszeitraum 01.09.2022 –
28.02.2023)
- Maßnahmen zur
Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (Frostschutz sollte gewährleistet werden). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. - Trinkwassererwärmungsanlagen
in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In
öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen,
insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher
auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist
und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch
hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
- Beleuchtung von Gebäuden oder
Baudenkmälern
Die
Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von
Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige
Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle
Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch
andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Sicherung der Energieversorgung
durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
(Geltungszeitraum 01.10.2022 –
30.09.2024)
·
Pflicht zu Heizungsprüfung und
-optimierung
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen
müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer
Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Eigentümer
von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen
hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt
wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für
große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.
In Bezug auf die repräsentative
Beleuchtung ist der Betreiber bereits über die Verordnung und die Umsetzung der
Verordnung informiert und diese ist in Umsetzung. Für die weiteren
Verpflichtungen, die aus dem Gebäudebestand der Stadt erwachsen, muss die Stadt
für die kommende Jahre die entsprechenden Mittel zur Durchführung der Arbeiten
einplanen.