Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Abschaltung der Beleuchtung an der Stadtmauer bis Ende Februar. Weitere Energiesparmaßnahmen sollen nach Machbarkeit durch die Verbandsgemeinde im Bauausschuss entschieden werden.


Sachverhalt:

 

Die Bundesregierung hat zur Sicherung der Energieversorgung die anliegenden Verordnungen beschlossen.

 

Diese Verordnungen haben auch direkte Auswirkungen auf die Stadt Hillesheim. So werden durch die Verordnungen insbesondere folgende Punkte geregelt:

 

Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

(Geltungszeitraum 01.09.2022 – 28.02.2023)

 

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (Frostschutz sollte gewährleistet werden). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

 

Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

(Geltungszeitraum 01.10.2022 – 30.09.2024)

 

·         Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung   
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.

 

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.

 

In Bezug auf die repräsentative Beleuchtung ist der Betreiber bereits über die Verordnung und die Umsetzung der Verordnung informiert und diese ist in Umsetzung. Für die weiteren Verpflichtungen, die aus dem Gebäudebestand der Stadt erwachsen, muss die Stadt für die kommende Jahre die entsprechenden Mittel zur Durchführung der Arbeiten einplanen.