Sitzung: 21.09.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 1-4304/22/12-430
Beschluss:
Nach Beratung empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Stadtrat die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gerolstein in der Fassung des vorgelegten Entwurfs mit einem Steuersatz von 12 Prozent zu beschließen.
Sachverhalt:
Der
Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung hat in seiner Sitzung am 12.03.2022 die
Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfs für die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gerolstein beauftragt, mit dem Ziel, diese ab
dem Jahr 2023 zu erheben, um die Ertragssituation der Stadt zu verbessern. Die
Vorberatung hierzu soll im Haupt- u. Finanzausschuss im Laufe des Jahres
erfolgen, sodass der Stadtrat diese Satzung vor dem 31.12.2022 beraten und
beschließen kann. Die Sitzung ist für den 21.09.2022 vorgesehen.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine
sogenannte örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetzes, bei
der der besondere Aufwand besteuert wird, der über die Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrückt.
Nach dem vorliegenden Satzungsmuster ist
Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Darunter
versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfes innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte,
von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners. Inhaber
einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst
Nutzungsberechtigte sein. Auch der Leerstand der Wohnung ohne tatsächliche
Inanspruchnahme schließt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht aus.
Ausweislich der Einwohnerliste (Stand: 01.09.2022) sind
in Gerolstein 7.772 Einwohner mit „Hauptwohnung“ (alleinige Wohnung), 142
Einwohner mit einer „Haupt- u. Nebenwohnung“ gemeldet und 373 Einwohner mit
„Nebenwohnung“ gemeldet.
Es gibt Häuser in der Stadt Gerolstein und Stadtteilen,
wo niemand mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Das „Innehaben der
Wohnung“ nach § 2 Absatz 1 der Satzung der Stadt Gerolstein über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer (Muster) ist nicht an das Melderecht gekoppelt. Hier
muss geprüft werden, wer die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über
die Wohnung oder das Haus hat. Dies kann der Eigentümer, Mieter oder sonstiger
Nutzungsberechtigte sein. Diese Prüfung erfolgt aktiv durch die
Verbandsgemeindeverwaltung. Die potenziellen Steuerpflichtigen werden
angeschrieben und bei Rücklauf der Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer erfolgt
die Prüfung der Steuerpflicht.
Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer stehen in
voller Höhe der Stadt Gerolstein zur Verfügung, da diese Steuer nicht
umlagepflichtig ist und daher bei der Erhebung der Verbandsgemeinde- und der
Kreisumlage unberücksichtigt bleibt.
Der Entwurf der Satzung, den Mietpreisspiegel nebst
Herleitung seiner Anwendbarkeit sowie die Kalkulation der Erträge sind in der
Anlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Im Bereich der Zweitwohnungssteuer
könnten Erträge in Höhe von ca. 90.000 € bis zu ca. 155.000 € erzielt werden.