Sitzung: 15.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 2
Vorlage: 1-4323/22/17-287
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Jünkerath beschließt die Umstellung von Einmalbeiträgen auf
wiederkehrende Ausbaubeiträge rückwirkend zum 01.01.2018 für die im beigefügten
Satzungsentwurf festgelegten Abrechnungsgebiete I und II und zum 01.01.2023 für
das Abrechnungsgebiet III.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Jünkerath erhebt derzeit noch
Straßenausbaubeiträge nach dem System der einmaligen
Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungsmodus werden nur die an den
auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von diesen Einrichtungen erschlossenen
beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.
Bis zum Mai 2020 bestand über § 10a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz
Rheinland-Pfalz (KAG) die gesetzliche
Regelung, dass Kommunen anstelle von einmaligen Beiträgen die jährlichen Investitionsaufwendungen
für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge
erheben können. Somit stand den Gemeinden die Auswahl des Ausbaubeitragsabrechnungsverfahrens
offen.
Durch Änderung des KAG zum 05. Mai 2020 hat der Landesgesetzgeber
festgelegt, dass spätestens bis zum
01. Januar 2024 alle Gemeinden den wiederkehrenden
Straßenausbaubeitrag einführen müssen.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von
den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt,
die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich
zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes
gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).
Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster
Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss
sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet
mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.
Als trennende Zäsuren kommen in der Ortsgemeinde Jünkerath
insbesondere die Bahnlinie Köln-Trier, aber auch die Kreisstraße K 67 und die
Außenbereichsfläche zwischen den Grundstücken Flur 7, Flurstücksnummer 125/41
und 76/1 von rund 340 Metern Länge in Betracht.
Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete
bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete); sie
sind aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan ersichtlich. Weiteres Erfordernis
ist die Begründung der Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus
Anlage 1.
Die Ortslage Jünkerath wäre entsprechend den vorgenannten Zäsuren
in drei einheitliche öffentliche Einrichtungen aufzuteilen. Im beigefügten
Satzungsentwurf sind diese wie folgt vorgesehen:
1. Die Abrechnungseinheit I umfasst die innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortslage und die in Bebauungsplangebieten gelegenen
Verkehrsanlagen auf Gemarkung Jünkerath südlich der Bahnstrecke Köln-Trier
beginnend ab Koblenzer Straße 20, mit Ausnahme den zu den Abrechnungseinheiten II
und III gehörenden Verkehrsanlagen.
2. Die Abrechnungseinheit II umfasst die innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortslage und die in Bebauungsplangebieten gelegenen
Verkehrsanlagen auf Gemarkung Jünkerath nordöstlich der Bahnstrecke Köln-Trier
und der Kreisstraße K 67.
3.
Die Abrechnungseinheit III umfasst
die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage
und die in Bebauungsplangebieten gelegenen Verkehrsanlagen der
Gemeindestraßen Gönnersdorfer Straße, Talstraße, Koblenzer Straße 2 bis 19 und
Schwarzer Pfad.
Entsprechend der Rechtsprechung ist bis zum Zeitpunkt des
Entstehens sachlicher Beitragspflichten zur Entrichtung einmaliger
Ausbaubeiträge ein satzungsrechtlicher Systemwechsel in Gestalt der Einführung
wiederkehrender Ausbaubeiträge möglich.
In den Ermittlungsgebieten I
und II ist derzeit keine Beitragspflicht entstanden, so dass hier die
Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.
Im Ermittlungsgebiet III stellt sich die Sachlage jedoch anders
dar. Die sachliche Beitragspflicht für die Maßnahme „Erneuerung der Gehwege
Ortsdurchfahrt Jünkerath“ entlang der Gönnersdorfer Straße/K 54 ist nach
Vorlage der Schlussrechnung und Abschluss aller durch die Maßnahme erforderlich
gewordenen Grunderwerbsmaßnahmen eingetreten. In diesem Falle ist die Maßnahme
noch über den Einmalbeitrag abzurechnen. Eine rückwirkende Umstellung zum
01.01.2018 auf den wiederkehrenden Beitrag ist somit hier nicht möglich. Der
Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der
Maßnahme, wobei eine Maßnahme dann abgeschlossen ist, wenn sie tatsächlich und
rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Daher tritt für das
Abrechnungsgebiet III die Satzung erst zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Ortsgemeinde
Jünkerath zur Erhebung von Einmalbeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
vom 27.08.2008 (Ausbaubeitragssatzung) in der derzeit geltenden Fassung für die
Abrechnungsgebiete I und II zum 31.12.2017 und für das Abrechnungsgebiet III
zum 31.12.2022 außer Kraft.