Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 2

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Jünkerath beschließt die Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge rückwirkend zum 01.01.2018 für die im beigefügten Satzungsentwurf festgelegten Abrechnungsgebiete I und II und zum 01.01.2023 für das Abrechnungsgebiet III.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Jünkerath erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge nach dem System der einmaligen

Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungsmodus werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von diesen Einrichtungen erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.

Bis zum Mai 2020 bestand über § 10a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die gesetzliche Regelung, dass Kommunen anstelle von einmaligen Beiträgen die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge erheben können. Somit stand den Gemeinden die Auswahl des Ausbaubeitragsabrechnungsverfahrens offen.

 

Durch Änderung des KAG zum 05. Mai 2020 hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass spätestens bis zum

01. Januar 2024 alle Gemeinden den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag einführen müssen.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.

Als trennende Zäsuren kommen in der Ortsgemeinde Jünkerath insbesondere die Bahnlinie Köln-Trier, aber auch die Kreisstraße K 67 und die Außenbereichsfläche zwischen den Grundstücken Flur 7, Flurstücksnummer 125/41 und 76/1 von rund 340 Metern Länge in Betracht.

 

Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete); sie sind aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan ersichtlich. Weiteres Erfordernis ist die Begründung der Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus Anlage 1.

 

Die Ortslage Jünkerath wäre entsprechend den vorgenannten Zäsuren in drei einheitliche öffentliche Einrichtungen aufzuteilen. Im beigefügten Satzungsentwurf sind diese wie folgt vorgesehen:

1.       Die Abrechnungseinheit I umfasst die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und die in Bebauungsplangebieten gelegenen Verkehrsanlagen auf Gemarkung Jünkerath südlich der Bahnstrecke Köln-Trier beginnend ab Koblenzer Straße 20, mit Ausnahme den zu den Abrechnungseinheiten II und III gehörenden Verkehrsanlagen.

2.       Die Abrechnungseinheit II umfasst die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und die in Bebauungsplangebieten gelegenen Verkehrsanlagen auf Gemarkung Jünkerath nordöstlich der Bahnstrecke Köln-Trier und der Kreisstraße K 67.

3.       Die Abrechnungseinheit III umfasst die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage

und die in Bebauungsplangebieten gelegenen Verkehrsanlagen der Gemeindestraßen Gönnersdorfer Straße, Talstraße, Koblenzer Straße 2 bis 19 und Schwarzer Pfad.

 

Entsprechend der Rechtsprechung ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zur Entrichtung einmaliger Ausbaubeiträge ein satzungsrechtlicher Systemwechsel in Gestalt der Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge möglich.

In den Ermittlungsgebieten I und II ist derzeit keine Beitragspflicht entstanden, so dass hier die Satzung rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.

 

Im Ermittlungsgebiet III stellt sich die Sachlage jedoch anders dar. Die sachliche Beitragspflicht für die Maßnahme „Erneuerung der Gehwege Ortsdurchfahrt Jünkerath“ entlang der Gönnersdorfer Straße/K 54 ist nach Vorlage der Schlussrechnung und Abschluss aller durch die Maßnahme erforderlich gewordenen Grunderwerbsmaßnahmen eingetreten. In diesem Falle ist die Maßnahme noch über den Einmalbeitrag abzurechnen. Eine rückwirkende Umstellung zum 01.01.2018 auf den wiederkehrenden Beitrag ist somit hier nicht möglich. Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Maßnahme, wobei eine Maßnahme dann abgeschlossen ist, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Daher tritt für das Abrechnungsgebiet III die Satzung erst zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Ortsgemeinde Jünkerath zur Erhebung von Einmalbeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 27.08.2008 (Ausbaubeitragssatzung) in der derzeit geltenden Fassung für die Abrechnungsgebiete I und II zum 31.12.2017 und für das Abrechnungsgebiet III zum 31.12.2022 außer Kraft.