Sachverhalt:
Der neu gewählte Ortsvorsteher ist
zum Ehrenbeamten zu ernennen. Ferner hat er den vorgeschriebenen Diensteid zu
leisten und ist anschließend in das Amt einzuführen. Ernennung, Vereidigung und
Einführung erfolgen durch den Stadtbürgermeister.
Bei Wiederwahl entfallen
Vereidigung und Amtseinführung.