Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der neu gewählte Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten zu ernennen. Ferner hat er den vorgeschriebenen Diensteid zu leisten und ist anschließend in das Amt einzuführen. Ernennung, Vereidigung und Einführung erfolgen durch den Stadtbürgermeister.

 

Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung.