Sitzung: 15.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-3565/22/17-288
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt das
Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Wehrt“ gem. § 2 Abs. 1
BauGB einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus
der nachfolgenden Übersichtskarte ersichtlich.
Der Ortsgemeinderat wird ermächtigt
einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor abzuschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss öffentlich bekanntzugeben.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat wurde bereits
in seiner Sitzung am 17.02.2022 über die Bauvoranfrage zum Neubau eines
Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung Jünkerath, Flur 15, Flurstücke
72/14 und 72/19, Auf dem Wehrt 15, informiert. Als Investor fungiert der Eigentümer
der v.g. Parzellen.
Der bisher auf dem Grundstück Flur
15, Flurstück 72/20 angesiedelte Drogeriemarkt möchte seine Verkaufsfläche von
450 m² auf rd. 700 m² erweitern, weshalb dieser Neubau beabsichtigt wird.
Der Neubau ist in dem beigefügten
Übersichtsplan rot dargestellt:
Das Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Wehrt – 3. Änderung / Sondergebiet
Einzelhandel“. Gemäß den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes ist ein
discountorientierter Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 450 m²
zulässig, weshalb der Neubau von 700 m² Verkaufsfläche eine entsprechende
Bebauungsplanänderung erforderlich macht.
Die Änderung des Bebauungsplanes
erfolgt nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung Vulkaneifel im zweistufigem
Regelverfahren gemäß § 30 BauGB, da die raumordnerische Beurteilung ebenfalls
in diesem Verfahren erfolgen soll.
Die Bauvoranfrage vom Dezember
2021 wurde auf Antrag des Investors bis zum Abschluss des Bauleitverfahrens
ruhend gestellt.
Die Kosten für die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom
Investor übernommen; der Ortsbürgermeister wird ermächtigt einen entsprechenden
Vertrag zu unterzeichnen.