Sitzung: 14.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Befangen: 1
Vorlage: 2-3550/22/18-069
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22
Gemeindeordnung hingewiesen
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der
Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze und der Änderung der Firstrichtung
sowie der Abweichung wegen der Dachneigung zu und erteilt das Einvernehmen nach
§ 36 BauGB.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zum Neubau
einer Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Kalenborn, Flur 11, Flurstück
4/6, Ringstraße 9, vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Unter der Held“ / Wohngebiet. Der Neubau der Garage
überschreitet die Baugrenze gemäß Darstellung im Bauantrag. Der Bauherr
beantragt die Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung wegen
Überschreitung der Baugrenze. Die Firstrichtung des Vorhabens ist abweichend
von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung geplant, da der Bauherr eine
Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach installieren möchte. Die geplante Dachneigung
von 7° ist abweichend von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung für geneigte
Dächer von 25° bis 40° bei eingeschossiger Bebauung. Die Stellungnahme der Ortsgemeinde nach § 36
BauGB und die Zustimmung zur Befreiung wg. Überschreitung der Baugrenze und der
Firstrichtung und der Abweichung wg. der Dachneigung ist einzuholen. Die
Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die
Baugenehmigung.