Sitzung: 14.09.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-3548/22/15-337
Beschluss:
Der Stadtrat erklärt sich
grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden und beschließt, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Grundstück Gemarkung Hillesheim, Flur
26, Flurstück 3, aufzustellen. Der Vorhabenträger hat sich gegenüber der Stadt
Hillesheim schriftlich zur Übernahme aller mit der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu verpflichten. Die
Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen.
Sachverhalt:
Antrag auf Erstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Ein Investor beabsichtigt in der
Gemarkung Hillesheim, Flur 26, Flurstück 3, eine landwirtschaftliche Halle mit
Wohneinheit zu errichten. Hintergrund für den Antrag auf die Erstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, dass der Investor den elterlichen
landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern fortführen wird, der sich aktuell
noch in einer anderen Kommune befindet. Es werden ausschließlich Grünflächen
ohne Viehhaltung bewirtschaftet. Hierzu ist
weiter die Gründung einer GbR zusammen mit seinem Bruder geplant. Da der
Investor keine unbeaufsichtigte Halle als Unterstand für die Maschinen
errichten möchte, soll hier gleichzeitig eine Wohneinheit integriert werden.
Im aktuellen Flächennutzungsplan
der VG Hillesheim (alt), befindet sich das Grundstück im Außenbereich. Unter
Außenbereich sind Gemarkungsteile zu zählen, die nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes liegen und auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören. Im Außenbereich ist ein
Bauvorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
die Erschließung gesichert ist und es sich eindeutig um ein sog. Privilegiertes
Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) handelt.
Auszug aus
dem FNP
Lagekarte
Geplantes
Vorhaben
Ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GbR sowie eine
Bestätigung für eine Privilegierung nach § 35 BauGB liegt bisher nicht vor.
Daher soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt
werden, um die vorgesehene Bebauung zu ermöglichen.
Bei einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtet sich der Vorhabenträger gegenüber
der Stadt Hillesheim als Träger der Planungshoheit, alle mit der Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu übernehmen. Auf die
Stadt Hillesheim entfallen keine Kosten. Hier wird zwischen der Stadt und dem
Grundstückseigentümer ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Ein Anspruch des
Vorhabenträgers gegenüber der Stadt Hillesheim zur Aufstellung des
Bebauungsplanes besteht nicht und kann auch durch Vertrag nicht begründet
werden. Das Verfahren wird im zweistufigen Regelverfahren nach § 30 BauGB
durchgeführt.