Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Beschluss:

 

Nach ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, das Brennholz zu folgenden Konditionen zu veräußern:

 

-          Brennholz lang an den Weg gerückt 55 €/fm

-          Brennholz für Selbstwerber wird für Jahr 2022/2023 nicht angeboten.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 32 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung beschließt der Ortsgemeinderat über die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte, hierzu gehört auch die Festsetzung des Brennholzpreises.

 

Das Forstamt Gerolstein und die KHVO beschreiben die derzeitige Marktsituation wie folgt:

„Aufgrund der sich weiter verschärfenden Energie-Verknappung infolge des Ukraine-Krieges ist eine weiter steigende Nachfrage nach Brennholz zu erwarten.

Gleichzeitig steigt auch die Nachfrage der Holzwerkstoff- u. Verpackungsindustrie.

Wegen der hohen Nachfrage und der begrenzten Verfügbarkeit von Holz steigen die Energieholz-Preise in Orientierung an die Preisentwicklung anderer Energieträger deutlich.

Der Holzeinschlag ist durch die Vorgaben der Nachhaltigkeit in den Forsteinrichtungswerken und die die Standards der Waldzertifizierung begrenzt.

Sollte die Nachfrage nach Brennholz das mögliche Angebot übersteigen, so können die Möglichkeiten der Priorisierung (z. B. Vorrang der Ortsbevölkerung) sowie Kontigentierung (Maximalmenge je Haushalt) sinnvoll sein.

Landesforsten erachtet zurzeit eine Preissteigerung im Staatswald für Buchen-Brennholz um etwa 30 % in Anlehnung an die Preisentwicklung von holzbasierten Brennstoffen (Pellets) als sachgerecht.“

 

Im Vorjahr wurden die Brennholzpreise wie folgt festgesetzt:

 

Brennholz lang an den Weg gerückt 49€/fm

Brennholz für Selbstwerber 23,- €/fm

Einnahme für den Forstbetrieb

Umsatzsteuer in %

 

Bruttopreis

Pauschalbesteuerung

             45,00 €

5,5%

 

       45,00 €

a) Regelbesteuerung gleicher Bruttopreis

             42,06 €

7%

 

       45,00 €

b) Regelbesteuerung gleicher Nettopreis

             45,00 €

7%

 

       48,15 €

 

Der Ortsgemeinderat entscheidet, ob Variante a) gewählt wird mit der Konsequenz, dass die Einnahmen für den Forstbetrieb geringer ausfallen oder Variante b), bei der die Umsatzsteuer an den Brennholzwerber weitergegeben wird.