Sitzung: 12.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 1-4276/22/28-198
Beschluss:
Nach ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, das
Brennholz zu folgenden Konditionen zu veräußern:
-
Brennholz
lang an den Weg gerückt 55 €/fm
-
Brennholz
für Selbstwerber wird für Jahr 2022/2023 nicht angeboten.
Sachverhalt:
Gemäß §
32 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung beschließt der Ortsgemeinderat über
die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte, hierzu gehört auch die Festsetzung
des Brennholzpreises.
Das
Forstamt Gerolstein und die KHVO beschreiben die derzeitige Marktsituation wie
folgt:
„Aufgrund der sich weiter verschärfenden Energie-Verknappung
infolge des Ukraine-Krieges ist eine weiter steigende Nachfrage nach Brennholz
zu erwarten.
Gleichzeitig steigt auch die Nachfrage der
Holzwerkstoff- u. Verpackungsindustrie.
Wegen der hohen Nachfrage und der begrenzten
Verfügbarkeit von Holz steigen die Energieholz-Preise in Orientierung an
die Preisentwicklung anderer Energieträger deutlich.
Der Holzeinschlag ist durch die Vorgaben der
Nachhaltigkeit in den Forsteinrichtungswerken und die die Standards der
Waldzertifizierung begrenzt.
Sollte die Nachfrage nach Brennholz das mögliche
Angebot übersteigen, so können die Möglichkeiten der Priorisierung (z.
B. Vorrang der Ortsbevölkerung) sowie Kontigentierung (Maximalmenge je
Haushalt) sinnvoll sein.
Landesforsten erachtet zurzeit eine Preissteigerung
im Staatswald für Buchen-Brennholz um etwa 30 % in Anlehnung an die
Preisentwicklung von holzbasierten Brennstoffen (Pellets) als sachgerecht.“
Im
Vorjahr wurden die Brennholzpreise wie folgt festgesetzt:
Brennholz
lang an den Weg gerückt 49€/fm
Brennholz
für Selbstwerber 23,- €/fm
Einnahme für den Forstbetrieb |
Umsatzsteuer in % |
|
Bruttopreis |
|
Pauschalbesteuerung |
45,00 € |
5,5% |
|
45,00 € |
a) Regelbesteuerung
gleicher Bruttopreis |
42,06 € |
7% |
|
45,00 € |
b)
Regelbesteuerung gleicher Nettopreis |
45,00
€ |
7% |
|
48,15 € |
Der
Ortsgemeinderat entscheidet, ob Variante a) gewählt wird mit der Konsequenz,
dass die Einnahmen für den Forstbetrieb geringer ausfallen oder Variante b),
bei der die Umsatzsteuer an den Brennholzwerber weitergegeben wird.