Beschluss: keine Abstimmung

      Nach den Bestimmungen des § 54 GemO nahm die 1. Beigeordnete Melitta Gray die vorgeschriebene Ernennung, Vereidigung und Einführung der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Obere Kyll vor:

1.    Ernennung
Die 1. Beigeordnete Melitta Gray las den Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigte Frau Diane Schmitz anschließend die Ernennungsurkunde aus.

2.    Vereidigung
Anschließend wurde Frau Diane Schmitz die nach § 67 Abs. 1 LBG vorgeschriebene Eidesformel vorgelesen und darauf hingewiesen, dass der Diensteid auch in der nach § 67 Absätze 2 und 3 LBG möglichen Form geleistet werden kann.

      Die neue Bürgermeisterin Diane Schmitz wiederholte unter Erheben der rechten Hand die ihr vorgesprochene Eidesformel:

Diensteid

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten.“

3.    Amtseinführung
Im Anschluss an die Ernennung und Vereidigung und dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, erklärte die 1. Beigeordnete:
„Frau Diane Schmitz hiermit führe ich Sie in ihr Amt als hauptamtliche Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Obere Kyll ein.“


Sachverhalt:

In Abwesenheit (urlaubsbedingt) von Bürgermeister Werner Arenz gab die 1. Beigeordnete Melitta Gray bekannt, dass bei der am 21.06.2009 durchgeführten Stichwahl Frau Diane Schmitz zur hauptamtlichen Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Obere Kyll ab 01.01.2010 gewählt wurde. Die Amtszeit beträgt acht Jahre und endet am 31.12.2017. Nach den Bestimmungen des § 54 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist die hauptamtliche Bürgermeisterin nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) zur Beamtin auf Zeit zu ernennen. Sie wird in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und anschließend in ihr Amt eingeführt.