Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Nach den Bestimmungen des § 54 der Gemeindeordnung (GemO) ist der stellvertretende Ortsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zur/zum Beamten zu ernennen. Die Ernennung erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.

 

Die Ernennung des stellvertretenden Ortsvorstehers erfolgt durch den Ortsbürgermeister.

 

Nach den Bestimmungen des § 54 GemO nimmt Ortsbürgermeister Harald Schmitz die vorgeschriebene Ernennung des stellvertretenden Ortsvorstehers der Ortsgemeinde Stadtkyll des Ortsbezirkes Schönfeld vor.

 

Der stellvertretende Ortsvorsteher hat den vorgeschriebenen Diensteid zu leisten und ist anschließend in das Amt einzuführen.