Beschluss:
Der
Bauausschuss der Stadt Hillesheim nimmt den Antrag auf Vergabe eines
Straßennamens für die Zufahrt zur Grube Grauley in der Gemarkung Bolsdorf zur
Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, für die im beiliegenden Flurkartenauszug
markierte Zufahrt den Namen „Zur Grauley“ zu vergeben.
Die
Verwaltung soll gebeten werden, den Beschluss des Stadtrates an die
Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes weiterzuleiten.
Sachverhalt:
Der Inhaber und Betreiber der Lavagrube „Grauley“ in der Gemarkung
Bolsdorf ist an die Verwaltung herangetreten mit dem Antrag, für die Zufahrt
einen Straßennamen zu vergeben, damit dieser in den Navigationsgeräten
eingegeben und die Grube für Außenstehende (Monteure, Zulieferer z.B. von
Betriebsstoffen, Spediteure u.ä.) die Zufahrt über das Navigationsgerät
abbilden können und somit dir Grube besser erreicht werden kann.
Die Zufahrt zur Grube Grauley besteht aus mehreren Flurstücken,
die sich allesamt im Eigentum des Grubeninhabers befinden. Ein entsprechender
Lageplan ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Die Benennung von öffentlichen Straßen ist in § 2 GemO geregelt.
Hiernach zählt die Benennung von (öffentlichen) Straßen, Plätzen und Brücken
innerhalb des Gemeindegebietes zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt
Hillesheim. Für die Auswahl und die Vergabe eines Straßennamens hat die Stadt
Hillesheim einen weiten Ermessensspielraum. Ein „Recht“ auf einen bestimmten
Straßennamen hat der Anlieger jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße.
Es ist auch nicht beabsichtigt, die Zufahrt für den öffentlichen Verkehr zu
widmen. Analog findet § 2 GemO trotzdem hier Anwendung.
Sobald sich die Stadt Hillesheim für einen Straßennamen
entscheidet und diesen auch entsprechend beschließt, wird der Beschluss durch
die Verwaltung an die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz
geschickt, welche den Straßennamen im Kataster hinterlegt. Dies ist
Voraussetzung dafür, dass die Straße in Navigationsgeräten eingegeben werden
kann.