Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Walsdorf nimmt den Antrag auf Vergabe eines Straßennamens für die Zufahrt zur Grube Goßberg in der Gemarkung Walsdorf zur Kenntnis und vergibt für die Zufahrt den Straßennamen „Zum Goßberg“.

 

Die Verwaltung soll gebeten werden, den Beschluss des Stadtrates an die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes weiterzuleiten.


Sachverhalt:

 

Der Inhaber und Betreiber der Lavagrube „Goßberg“ in der Gemarkung Walsdorf ist an die Verwaltung herangetreten mit dem Antrag, für die Zufahrt einen Straßennamen zu vergeben, damit dieser in den Navigationsgeräten eingegeben und die Grube für Aussenstehende (Monteure, Zulieferer z.B. von Betriebsstoffen, Spediteure u.ä.) besser erreicht werden kann.

 

Die Zufahrt zur Lavagrube befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Walsdorf-Zilsdorf. Ein entsprechender Lageplan ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Die Benennung von öffentlichen Straßen ist in § 2 GemO geregelt. Hiernach zählt die Benennung von (öffentlichen) Straßen, Plätzen und Brücken innerhalb des Gemeindegebietes zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinde. Für die Auswahl und die Vergabe eines Straßennamens hat die Ortsgemeinde einen weiten Ermessensspielraum. Ein „Recht“ auf einen bestimmten Straßennamen hat der Anlieger jedoch nicht.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße. Es ist auch nicht beabsichtigt, die Zufahrt für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Analog findet § 2 GemO trotzdem hier Anwendung.

 

Sobald sich die Ortsgemeinde für einen Straßennamen entscheidet und diesen auch entsprechend beschließt, wird der Beschluss durch die Verwaltung an die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz geschickt, welche den Straßennamen im Kataster hinterlegt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Straße in Navigationsgeräten eingegeben werden kann.

 

Seitens der Verwaltung wird der Straßenname „Lavagrube Goßberg“ vorgeschlagen.