Sitzung: 26.04.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-3315/22/14-277
Beschluss:
Die Ortsgemeinde erklärt sich
grundsätzlich mit der Planung im Außenbereich einverstanden und beschließt, den
Bebauungsplan „Campingplatz Kronenburger See, 1. Erweiterung“ aufzustellen.
Die Verbandsgemeinde Gerolstein wird
gebeten, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren entsprechend
fortzuschreiben.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Vorentwurf des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht
frühzeitig öffentlich auszulegen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, gem. §
4 Abs. 1 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu
beteiligen und zur Äußerung – auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB – aufzufordern.
Sachverhalt:
Unter dem Hintergrund der hohen
Auslastung des Campingplatzes „Kronenburger See“ beabsichtigt der Betreiber,
über das bereits bestehende Angebot für Dauercamping und Mietplätze hinaus
einen zusätzlichen Zeltplatz für Kurzurlauber anzubieten.
Die hierfür vorgesehene Fläche
wird bereits seit längerer Zeit als solche genutzt. Da dieses Areal jedoch im
Außenbereich liegt, ist die vorgesehene Nutzung dort nicht zulässig, weshalb
der Investor bei der Ortsgemeinde Hallschlag die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beantragt hat.
Vom Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist das Flurstück Gemarkung Hallschlag, Flur 8, Flurstück 28/4
betroffen, welches sich im Eigentum des Investors befindet. Die Zuwegung
erfolgt über die Bahnhofstraße in Hallschlag und in weiterer Fortführung über
die Wirtschaftswege Flur 8, Flurstück 139/5 (Eigentümer Ortsgemeinde
Hallschlag) und Flur 8, Flurstück 138/6 (Eigentümer Zweckverband Kronenburger
See). Zur Sicherung der wegemäßigen Erschließung ist die Eintragung einer
Wegebaulast auf den Wirtschaftswegeparzellen erforderlich.
Der Erweiterungsbereich für Zelte
und Fahrzeuge kann vom zentralen Rezeptionsgebäude mit Sanitäranlagen und
Minimarkt auf dem bereits vorhandenen Campingplatz versorgt und verwaltet
werden. Somit sind nur wenige bauplanungsrechtliche Festsetzungen erforderlich.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt im Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung gem. den
Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsplanes (2004). Weiterhin liegt das
Plangebiet in einem Schwerpunktbereich der weiteren Fremdenverkehrsentwicklung,
in welchem der Ortsgemeinde Hallschlag die besondere Funktion Eigenentwicklung,
Erholung und Wohnen zugewiesen wurde.
Bebauungspläne sind nach § 8 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Der aktuell gültige FNP sieht
für die vorgesehene Fläche Grünfläche vor. Der Bebauungsplan entspricht somit
nicht den Darstellungen des aktuell gültigen FNP, so dass der FNP im
Parallelverfahren zu ändern ist.
Der Investor hat das Planungsbüro
Böffgen mit der Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt, welches bereits
einen ersten Vorentwurf erarbeitet hat. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes
ist nachstehend auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der
Planurkunde.