Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

In der heutigen Sitzung war vorgesehen, die Wahl einer/s Zweiten Beigeordneten durchzuführen. Für die Wahl wurde das Ratsmitglied Herrn Lars Hoffmann und der Bürger Herrn Torsten Schluckebier vorgeschlagen. Die erste Wahlhandlung ergibt eine Pattsituation mit 7-Stimmen für den Bewerber Hoffmann und 7-Stimmen für den Bewerber Schluckebier, sodass für keinen Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Die Wahlhandlung wird wiederholt, mit dem dasselbe Ergebnis. Nach § 40 Abs. 3 Satz 4 GemO entscheidet bei gleicher Stimmenzahl nach dem zweiten Wahlgang das Los, wer gewählt ist. Vor dem etwaigen Losentscheid zieht der Kandidat Lars Hoffmann seine Kandidatur zurück.

 

Über den übriggebliebenen Wahlvorschlag, Herrn Thomas Schluckebier, hätte gemäß § 40 Abs. 3 GemO eine neue Wahlhandlung erfolgen müssen. Diese Wahlhandlung wurde fälschlicherweise nicht durchgeführt, sodass keine Wahl einer/s Zweiten Beigeordneten in der heutigen Sitzung stattgefunden hat. Die anschließende Ernennung könnte nach §11 (1) Nr. 3c BeamtSG nichtig sein, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. Dies ist vorliegend der Fall, da keine erforderliche Wahl stattgefunden hat. Die anschließende Ernennung von Herrn Schluckebier zum Beigeordneten der Ortsgemeinde Jünkerath ist somit nichtig.

 

In der nächsten Sitzung des Ortsgemeinderates in Jünkerath, welche für den 15.12.2021 vorgesehen ist, ist somit die Neuwahl des Beigeordneten vorgesehen.