Sachverhalt:
In der
heutigen Sitzung war vorgesehen, die Wahl einer/s Zweiten Beigeordneten
durchzuführen. Für die Wahl wurde das Ratsmitglied Herrn Lars Hoffmann und der
Bürger Herrn Torsten Schluckebier vorgeschlagen. Die erste Wahlhandlung ergibt
eine Pattsituation mit 7-Stimmen für den Bewerber Hoffmann und 7-Stimmen für
den Bewerber Schluckebier, sodass für keinen Bewerber die erforderliche
Mehrheit erreicht ist. Die Wahlhandlung wird wiederholt, mit dem dasselbe
Ergebnis. Nach § 40 Abs. 3 Satz 4 GemO entscheidet bei gleicher Stimmenzahl
nach dem zweiten Wahlgang das Los, wer gewählt ist. Vor dem etwaigen
Losentscheid zieht der Kandidat Lars Hoffmann seine Kandidatur zurück.
Über den
übriggebliebenen Wahlvorschlag, Herrn Thomas Schluckebier, hätte gemäß § 40
Abs. 3 GemO eine neue Wahlhandlung erfolgen müssen. Diese Wahlhandlung wurde
fälschlicherweise nicht durchgeführt, sodass keine Wahl einer/s Zweiten
Beigeordneten in der heutigen Sitzung stattgefunden hat. Die anschließende
Ernennung könnte nach §11 (1) Nr. 3c BeamtSG
nichtig sein, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung eine ihr zu Grunde
liegende Wahl unwirksam ist. Dies ist vorliegend der Fall, da keine
erforderliche Wahl stattgefunden hat. Die anschließende Ernennung von Herrn
Schluckebier zum Beigeordneten der Ortsgemeinde Jünkerath ist somit nichtig.
In der
nächsten Sitzung des Ortsgemeinderates in Jünkerath, welche für den 15.12.2021
vorgesehen ist, ist somit die Neuwahl des Beigeordneten vorgesehen.