Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat nimmt die während der Offenlage sowie während der Beteiligung
der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen
Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Abwägungsvorschläge werden vollumfänglich
übernommen und der Textteil sowie die Begründung redaktionell ergänzt.
Der
Ortsgemeinderat beschließt die Änderung und Erweiterung der Abgrenzungs-,
Erweiterungs- und Abrundungssatzung, als Änderungssatzung der Ortsgemeinde
Basberg gem. § 10 BauGB als Satzung.
Das
Plangebiet ist nachstehend abgegrenzt. Maßgebend ist die Darstellung in der
Planurkunde.
Die Verwaltung wird beauftragt nach
Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister den Satzungsbeschluss
zu veröffentlichen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die Gemeinde entstehen keine
Kosten, da der Vorhabenträger für alle Kosten aufkommt.
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Vor Eintritt in diesen
Tagesordnungspunkt wurde geprüft, ob Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO
vorliegen.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Basberg hatte im
Jahr 1995 eine Abgrenzungs- und Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des
Baugesetzbuches erlassen.
Die Eigentümer des Grundstückes in
der Gemarkung Basberg, Flur 5, Parz. 25/4, beabsichtigen zwischenzeitlich den
Bau eines Wohnhauses. Das Grundstück befindet sich jedoch außerhalb der
Abgrenzungs- und Abrundungssatzung. Von Seiten der Kreisverwaltung als Untere
Bauaufsichtsbehörde wird eine Baugenehmigung nur in Aussicht gestellt, wenn die
Satzung entsprechend geändert bzw. ergänzt wird.
Der Ortsgemeinderat Basberg hat
demnach in seiner Sitzung am 02.12.2019 die 1. Änderung/Erweiterung der
bestehenden Abgrenzungs- und Abrundungssatzung in Form einer Ergänzungssatzung
zugestimmt.
In seiner Sitzung vom 09.06.2021
erklärt sich der Ortsgemeinderat mit dem vorgestellten Planungsentwurf
einverstanden und beschließt, die Abgrenzung- und Abrundungssatzung zu ändern.
Die Verwaltung wird gebeten, die Planunterlagen öffentlich auszulegen u. die
Behörden u. Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Die Offenlage der Planunterlagen
nach gem. §§ 13a, 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.06.2021 bis
21.07.2021. Die Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren
beteiligt.
Die in dieser Zeit eingegangenen
Stellungnahmen sowie die Abwägungsempfehlungen werden in der heutigen Sitzung
vorgestellt.
Folgende
Stellungnahmen sind eingegangen:
Die folgenden Behörden, Träger öffentlicher Belange und
benachbarte Gemeinden haben keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen
– Beschlussfassung nicht erforderlich:
Ø
Westnetz GmbH, 22.06.2021 (inkl. zu
berücksichtigender Leitungspläne)
Ø
Telekom, 28.07.2021
Ø
Vodafone GmbH, 12.07.2021
Ø
Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP,
02.07.2021 und 18.07.2021
Ø
Landesarchäologie, 23.06.2021
Ø
Amprion, 23.06.2021
Ø
SGD, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier,
01.07.2021
Ø
Handwerkskammer, 28.06.2021
Ø
DLR Eifel, 01.07.2021
Ø
Kreisverwaltung Vulkaneifel,
Brandschutzdienststelle, 13.07.2021
Ø
LBB Trier, 15.07.2021
Die nachfolgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange haben
keine Bedenken bzw. Anregungen vorgetragen, gaben jedoch Hinweise:
LBM
Gerolstein, 15.06.2021
„das
Plangebiet befindet sich innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze von
Basberg. Die verkehrliche Erschließung des Grundstückes erfolgt über einen
Wirtschaftsweg, welcher bei ca. Stat. 0,845 an die K 52 anbindet. Der
Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges ist ordnungsgemäß auszubauen. Hierfür
ist eine Detailplanung, M 1:250, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Für den Einmündungsbereich des
Wirtschaftsweges in die K 52 sind nach der RAL (Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen) ausreichende Sichtflächen von 70,00 m nach beiden Richtungen
herzustellen und dauerhaft freizuhalten.
Dem
Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein
gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden. Die Versickerung des
Oberflächenwassers der Zufahrt sowie des Plangebietes hat ausschließlich auf
Privateigentum zu erfolgen. Die bestehende Straßenentwässerungseinrichtung bzw.
breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt
werden.“
Abwägung und Empfehlung
Die
Hinweise werden als nachrichtliche Übernahme in die Planung übernommen und bei
der Herstellung der verkehrlichen Erschließung berücksichtigt.
SGD,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, 17.07.2021
„Die
Parzelle befindet sich im amtlichen Wasserschutzgebiet, WSG 340 „Oberbettingen
Basberg“ (Nr. 405330197) und dort innerhalb der festgesetzten Schutzzone III
(weitere Schutzzone). Die erlassene Rechtsverordnung zum Schutz der beiden
Brunnen der VG Gerolstein datiert vom 15.01.1998 und ist daher bis Ende Januar
2028 noch gültig.
Ein konkretes Bauverbot gilt
innerhalb der Schutzzone III nicht, dennoch sind zum vorsorgenden Grund- und Trinkwasserschutz
einige Aspekte zu berücksichtigen:
- Ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung, d.h. leitungsgebundene Beseitigung über dichte (Nachweis)
Abwasserkanäle, das ATV-Regelwerk A 142 ist zu beachten,
- Anschluß an das öffentliche
Trinkwassernetz,
- Beheizung/Warmwasser mittels
Heizölverbraucheranlage und Lagerung von Heizöl ist möglich. Erstellung und
Abnahme von Fachbetrieb mittels Nachweisen,
- (wegen Nähe zum Gewässer aber
eher abzuraten von Heizölanlage - Starkregen/ Hochwasser-Schäden)
- Wiederkehrende Prüfungen der
Heizölverbraucheranlagen sind vorgeschrieben, besser: Luft-Wärmepumpe mit
PV-Anlage
- nicht schädlich verunreinigtes
Niederschlagswasser kann über die belebte Bodenzone versickert werden und so
die Grundwasserneubildung lokal stützen,
(Als nicht schädlich
verunreinigtes Niederschlagswasser ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere
Niederschlagswasser von folgenden befestigen Flächen anzusehen:
- Dachflächen (ohne Zink und
Bleieindeckung),
- befestigte Flächen mit schwachem
Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.B. Wohnstraßen bis max. 500 PKW/d mit
Park- und Stellplätzen,
- Garagenzufahrten, sonstige
Parkplätze außer Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger
Frequentierung,
-
Zwischengemeindliche Straßenverbindungen, Wegeverbindungen
- landwirtschaftliche Hofflächen,
auf denen nicht mit Jauche und Gülle, Stalldung oder Silage umgegangen wird)
- Bodeneingriffe (z. Bsp. für die
Errichtung von Kellergebäuden, Fundamente) sind auf das unabdingbare Maß zu
beschränken, um die das Grundwasser schützenden Deckschichten zu schützen, wenn
möglich sollte auf die Errichtung von Kellergebäuden verzichtet werden,
- Bohrungen und die Nutzung von
Erdwärme mittels senkrechten Erdwärmesonden sind im WSG nicht zulässig,
Für die konkrete spätere
Bautätigkeit sind zum Schutz des Trink- und Grundwassers die Anforderungen des
Baustein 3300 „Bauen im WSG“ zu beachten.
Bodenschutz/Altlasten: Für den Geltungsbereich sind keine
Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder
gewerblich-industrielle Altstandorte im Bodeninformationssystem/
Bodenschutzkataster (BISBoKat) kartiert.
Starkregenvorsorge: Das Plangebiet liegt in der Aue
des Basberger Baches. Nach dem Hochwasserinfopaket des Landesamtes für Umwelt
(Karte 5: Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen) ist die südliche Hälfte
des Grundstückes potentiell von Überflutungen nach Starkregen betroffen.
Aus Sicht der Starkregenvorsorge
wird empfohlen:
- Im Rahmen
der Planung die potentielle Gefährdung durch Vorgaben für eine angepasste
Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen.
- Hinweise zu einer angepassten
Bauweise und zum Objektschutz in die Planung aufzunehmen.
Allgemeine Wasserwirtschaft: Im
Zusammenhang mit der wegemäßigen Erschließung des Baugebiets über einen
vorhandenen Wirtschaftsweg wird auf § 31 LWG verwiesen. Eine Verringerung des
Abstandes zwischen der vorhandenen Wegetrasse und dem Gewässerverlauf durch
eine evtl. notwendige Verbreiterung des Weges ist aus wasserwirtschaftlicher
Sicht nicht hinnehmbar.“
Abwägung und Empfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. in den Planunterlagen
berücksichtigt. Die konkrete Ausführung der Entwässerungs- bzw.
Retentionsanlagen erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens, wenn
abschließende Flächenberechnungen vorliegen.
Landesamt für Geologie
und Bergbau, 29.07.2021
„Bergbau /
Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der
Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung der Abgrenzung-, Erweiterungs- und
Abrundungssatzung der Ortsgemeinde Basberg im Bereich des auf Eisen
verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes "Makarius" liegt.
Aktuelle Kenntnisse über die letzte Eigentümerin liegen hier nicht vor.
Aus den
vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass im Planungsbereich kein Altbergbau
dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Bitte
beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter
historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit
nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.
Sollte bei
dem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau gestoßen werden, empfehlen
wir spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers
zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.
Boden und
Baugrund: Das Planungsgelände liegt noch innerhalb einer Bachaue. Grundsätzlich
ist mit dem oberflächennahen Anstehen von feinkörnigen und eventuell auch zum
Teil organischen Bach- und Hochflutablagerungen sowie mit hohen
Grundwasserständen zu rechnen. Diese Ablagerungen weisen in der Regel nur eine
geringe Tragfähigkeit und hohe sowie möglicherweise auch ungleichmäßige
Verformbarkeit auf.
Von der
Planung von Versickerungsanlagen wird abgeraten.
Für
alle Bauvorhaben werden dringend objektbezogene Baugrunduntersuchungen
empfohlen.
Abwägung und Empfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. in den Planunterlagen
berücksichtigt. Die konkrete Ausführung der Entwässerungs- bzw.
Retentionsanlagen und deren gedrosselter Anschluss an die öffentliche
Kanalisation erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens, wenn abschließende
Flächenberechnungen vorliegen. Hervorzuheben ist bei geringer
Versickerungseignung des Bodens die Verdunstungsrate, welche ebenfalls zu einer
Reduzierung der Abflussrate führt.
Kreisverwaltung
Vulkaneifel, 04.08.2021
Der Aufgabenbereich Dorferneuerung teilt mit: „Im Sinne einer geordneten Bauleitplanung sollte aber mittels
eines Baufensters sichergestellt werden, dass der Siedlungskörper eine
Erweiterung erfährt, die als homogene Weiterentwicklung der Ortsstruktur
angesehen werden kann. Eine Fläche von 2.700 m2 geht weit über
übliche Grundstücksgrößen hinaus. Somit sind im Falle eine ungeregelten
Bauleitplanung vielfältige Interpretationsspielräume gegeben.“
Die Untere Wasserbehörde weist daraufhin, dass das in Rede stehende
Grundstück an den „Basberger Bach“, Gewässer III. Ordnung, grenzt. Das Vorhaben
wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.
Der Aufgabenbereich Bauleitplanung teilt beratend mit: Um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten und auf Grund der Größe der einzubeziehenden
Fläche halten wir die Festsetzung von Baufenster für das Hauptgebäude und
Nebengebäude für erforderlich. Die Baufenster sollten so nah wie möglich an die
vorhandene Bebauung festgelegt werden, auch um den Bebauungszusammenhang
sicherzustellen. Gegebenenfalls könnten auch zwei Baufenster für zwei
Wohnhäuser auf der Fläche ausgewiesen werden.
Die verkehrliche Erschließung mit
Einmündung in die Aueler Straße sollte entsprechend den Empfehlungen für die
Anlage von Erschließungsstraßen erfolgen.“
Abwägung und Empfehlung
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich umfasst 2.500 m²,
von welchen lediglich ca. 1/5 der Wohnnutzung zur Verfügung steht. Die
Festsetzung eines Baufensters analog eines Bebauungsplans wird für nicht
erforderlich gehalten, da das Gebäude eng an die bestehende Bebauung und deren
Prägung rückt. Hinweis: der Katasterplan enthält wesentliche Gebäude zur
Bestimmung des Innenbereichs nicht (Ferienhäuser, Nebengebäude), sodass die
Planung auf die örtliche Situation abgestellt ist.
Die Anbindung
der Zufahrt-Aueler Straße sowie die Erschließungsmaßnahmen werden gemäß
städtebaulichem bzw. Erschließungsvertrag konkretisiert und konform aktueller
Standards ausgeführt.