Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat nimmt die während der Offenlage sowie während der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Abwägungsvorschläge werden vollumfänglich übernommen und der Textteil sowie die Begründung redaktionell ergänzt.

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die Änderung und Erweiterung der Abgrenzungs-, Erweiterungs- und Abrundungssatzung, als Änderungssatzung der Ortsgemeinde Basberg gem. § 10 BauGB als Satzung.

 

Das Plangebiet ist nachstehend abgegrenzt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt nach Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister den Satzungsbeschluss zu veröffentlichen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Gemeinde entstehen keine Kosten, da der Vorhabenträger für alle Kosten aufkommt.


Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Vor Eintritt in diesen Tagesordnungspunkt wurde geprüft, ob Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vorliegen.

 

Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Basberg hatte im Jahr 1995 eine Abgrenzungs- und Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches erlassen.

 

Die Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung Basberg, Flur 5, Parz. 25/4, beabsichtigen zwischenzeitlich den Bau eines Wohnhauses. Das Grundstück befindet sich jedoch außerhalb der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung. Von Seiten der Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde wird eine Baugenehmigung nur in Aussicht gestellt, wenn die Satzung entsprechend geändert bzw. ergänzt wird.

 

Der Ortsgemeinderat Basberg hat demnach in seiner Sitzung am 02.12.2019 die 1. Änderung/Erweiterung der bestehenden Abgrenzungs- und Abrundungssatzung in Form einer Ergänzungssatzung zugestimmt.

In seiner Sitzung vom 09.06.2021 erklärt sich der Ortsgemeinderat mit dem vorgestellten Planungsentwurf einverstanden und beschließt, die Abgrenzung- und Abrundungssatzung zu ändern. Die Verwaltung wird gebeten, die Planunterlagen öffentlich auszulegen u. die Behörden u. Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

 

Die Offenlage der Planunterlagen nach gem. §§ 13a, 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.06.2021 bis 21.07.2021. Die Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.

 

Die in dieser Zeit eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsempfehlungen werden in der heutigen Sitzung vorgestellt.

 

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

 

Die folgenden Behörden, Träger öffentlicher Belange und benachbarte Gemeinden haben keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen – Beschlussfassung nicht erforderlich:

 

Ø  Westnetz GmbH, 22.06.2021 (inkl. zu berücksichtigender Leitungspläne)

Ø  Telekom, 28.07.2021

Ø  Vodafone GmbH, 12.07.2021

Ø  Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, 02.07.2021 und 18.07.2021

Ø  Landesarchäologie, 23.06.2021

Ø  Amprion, 23.06.2021

Ø  SGD, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, 01.07.2021

Ø  Handwerkskammer, 28.06.2021

Ø  DLR Eifel, 01.07.2021

Ø  Kreisverwaltung Vulkaneifel, Brandschutzdienststelle, 13.07.2021

Ø  LBB Trier, 15.07.2021

 

Die nachfolgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken bzw. Anregungen vorgetragen, gaben jedoch Hinweise:

 

LBM Gerolstein, 15.06.2021

 

„das Plangebiet befindet sich innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze von Basberg. Die verkehrliche Erschließung des Grundstückes erfolgt über einen Wirtschaftsweg, welcher bei ca. Stat. 0,845 an die K 52 anbindet. Der Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges ist ordnungsgemäß auszubauen. Hierfür ist eine Detailplanung, M 1:250, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Für den Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die K 52 sind nach der RAL (Richtlinien für die Anlage von Landstraßen) ausreichende Sichtflächen von 70,00 m nach beiden Richtungen herzustellen und dauerhaft freizuhalten.

Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden. Die Versickerung des Oberflächenwassers der Zufahrt sowie des Plangebietes hat ausschließlich auf Privateigentum zu erfolgen. Die bestehende Straßenentwässerungseinrichtung bzw. breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt werden.“

 

Abwägung und Empfehlung

 

Die Hinweise werden als nachrichtliche Übernahme in die Planung übernommen und bei der Herstellung der verkehrlichen Erschließung berücksichtigt.

 

SGD, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, 17.07.2021

Die Parzelle befindet sich im amtlichen Wasserschutzgebiet, WSG 340 „Oberbettingen Basberg“ (Nr. 405330197) und dort innerhalb der festgesetzten Schutzzone III (weitere Schutzzone). Die erlassene Rechtsverordnung zum Schutz der beiden Brunnen der VG Gerolstein datiert vom 15.01.1998 und ist daher bis Ende Januar 2028 noch gültig.

Ein konkretes Bauverbot gilt innerhalb der Schutzzone III nicht, dennoch sind zum vorsorgenden Grund- und Trinkwasserschutz einige Aspekte zu berücksichtigen:

 

- Ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, d.h. leitungsgebundene Beseitigung über dichte (Nachweis) Abwasserkanäle, das ATV-Regelwerk A 142 ist zu beachten,

 

- Anschluß an das öffentliche Trinkwassernetz,

 

- Beheizung/Warmwasser mittels Heizölverbraucheranlage und Lagerung von Heizöl ist möglich. Erstellung und Abnahme von Fachbetrieb mittels Nachweisen,

 

- (wegen Nähe zum Gewässer aber eher abzuraten von Heizölanlage - Starkregen/ Hochwasser-Schäden)

 

- Wiederkehrende Prüfungen der Heizölverbraucheranlagen sind vorgeschrieben, besser: Luft-Wärmepumpe mit PV-Anlage

 

- nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann über die belebte Bodenzone versickert werden und so die Grundwasserneubildung lokal stützen,

 

(Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere Niederschlagswasser von folgenden befestigen Flächen anzusehen:

 

- Dachflächen (ohne Zink und Bleieindeckung),

 

- befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.B. Wohnstraßen bis max. 500 PKW/d mit Park- und Stellplätzen,

 

- Garagenzufahrten, sonstige Parkplätze außer Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung,

 

- Zwischengemeindliche Straßenverbindungen, Wegeverbindungen

- landwirtschaftliche Hofflächen, auf denen nicht mit Jauche und Gülle, Stalldung oder Silage umgegangen wird)

 

- Bodeneingriffe (z. Bsp. für die Errichtung von Kellergebäuden, Fundamente) sind auf das unabdingbare Maß zu beschränken, um die das Grundwasser schützenden Deckschichten zu schützen, wenn möglich sollte auf die Errichtung von Kellergebäuden verzichtet werden,

 

- Bohrungen und die Nutzung von Erdwärme mittels senkrechten Erdwärmesonden sind im WSG nicht zulässig,

 

Für die konkrete spätere Bautätigkeit sind zum Schutz des Trink- und Grundwassers die Anforderungen des Baustein 3300 „Bauen im WSG“ zu beachten.

 

Bodenschutz/Altlasten: Für den Geltungsbereich sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte im Bodeninformationssystem/ Bodenschutzkataster (BISBoKat) kartiert.

 

Starkregenvorsorge: Das Plangebiet liegt in der Aue des Basberger Baches. Nach dem Hochwasserinfopaket des Landesamtes für Umwelt (Karte 5: Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen) ist die südliche Hälfte des Grundstückes potentiell von Überflutungen nach Starkregen betroffen.

 

Aus Sicht der Starkregenvorsorge wird empfohlen:

 

- Im Rahmen der Planung die potentielle Gefährdung durch Vorgaben für eine angepasste Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen.

- Hinweise zu einer angepassten Bauweise und zum Objektschutz in die Planung aufzunehmen.

 

Allgemeine Wasserwirtschaft: Im Zusammenhang mit der wegemäßigen Erschließung des Baugebiets über einen vorhandenen Wirtschaftsweg wird auf § 31 LWG verwiesen. Eine Verringerung des Abstandes zwischen der vorhandenen Wegetrasse und dem Gewässerverlauf durch eine evtl. notwendige Verbreiterung des Weges ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht hinnehmbar.“

 

Abwägung und Empfehlung

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. in den Planunterlagen berücksichtigt. Die konkrete Ausführung der Entwässerungs- bzw. Retentionsanlagen erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens, wenn abschließende Flächenberechnungen vorliegen.

 

Landesamt für Geologie und Bergbau, 29.07.2021

„Bergbau / Altbergbau: Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung der Abgrenzung-, Erweiterungs- und Abrundungssatzung der Ortsgemeinde Basberg im Bereich des auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes "Makarius" liegt. Aktuelle Kenntnisse über die letzte Eigentümerin liegen hier nicht vor.

Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass im Planungsbereich kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.

Sollte bei dem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau gestoßen werden, empfehlen wir spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.

Boden und Baugrund: Das Planungsgelände liegt noch innerhalb einer Bachaue. Grundsätzlich ist mit dem oberflächennahen Anstehen von feinkörnigen und eventuell auch zum Teil organischen Bach- und Hochflutablagerungen sowie mit hohen Grundwasserständen zu rechnen. Diese Ablagerungen weisen in der Regel nur eine geringe Tragfähigkeit und hohe sowie möglicherweise auch ungleichmäßige Verformbarkeit auf.

Von der Planung von Versickerungsanlagen wird abgeraten.

Für alle Bauvorhaben werden dringend objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

 

Abwägung und Empfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. in den Planunterlagen berücksichtigt. Die konkrete Ausführung der Entwässerungs- bzw. Retentionsanlagen und deren gedrosselter Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens, wenn abschließende Flächenberechnungen vorliegen. Hervorzuheben ist bei geringer Versickerungseignung des Bodens die Verdunstungsrate, welche ebenfalls zu einer Reduzierung der Abflussrate führt.

 

Kreisverwaltung Vulkaneifel, 04.08.2021

 

Der Aufgabenbereich Dorferneuerung teilt mit: „Im Sinne einer geordneten Bauleitplanung sollte aber mittels eines Baufensters sichergestellt werden, dass der Siedlungskörper eine Erweiterung erfährt, die als homogene Weiterentwicklung der Ortsstruktur angesehen werden kann. Eine Fläche von 2.700 m2 geht weit über übliche Grundstücksgrößen hinaus. Somit sind im Falle eine ungeregelten Bauleitplanung vielfältige Interpretationsspielräume gegeben.“

 

Die Untere Wasserbehörde weist daraufhin, dass das in Rede stehende Grundstück an den „Basberger Bach“, Gewässer III. Ordnung, grenzt. Das Vorhaben wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.

 

Der Aufgabenbereich Bauleitplanung teilt beratend mit: Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und auf Grund der Größe der einzubeziehenden Fläche halten wir die Festsetzung von Baufenster für das Hauptgebäude und Nebengebäude für erforderlich. Die Baufenster sollten so nah wie möglich an die vorhandene Bebauung festgelegt werden, auch um den Bebauungszusammenhang sicherzustellen. Gegebenenfalls könnten auch zwei Baufenster für zwei Wohnhäuser auf der Fläche ausgewiesen werden.

Die verkehrliche Erschließung mit Einmündung in die Aueler Straße sollte entsprechend den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen erfolgen.“

 

Abwägung und Empfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich umfasst 2.500 m², von welchen lediglich ca. 1/5 der Wohnnutzung zur Verfügung steht. Die Festsetzung eines Baufensters analog eines Bebauungsplans wird für nicht erforderlich gehalten, da das Gebäude eng an die bestehende Bebauung und deren Prägung rückt. Hinweis: der Katasterplan enthält wesentliche Gebäude zur Bestimmung des Innenbereichs nicht (Ferienhäuser, Nebengebäude), sodass die Planung auf die örtliche Situation abgestellt ist.

Die Anbindung der Zufahrt-Aueler Straße sowie die Erschließungsmaßnahmen werden gemäß städtebaulichem bzw. Erschließungsvertrag konkretisiert und konform aktueller Standards ausgeführt.