Sitzung: 20.09.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 2, Nein: 5
Vorlage: 1-3481/21/02-058
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat
überträgt nach § 32 Abs. 1 GemO die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB
an den Ortsbürgermeister, wenn das Vorhaben folgende Voraussetzungen erfüllt:
Ø Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich § 34 BauGB - Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Ø Es handelt sich um Wohngebäude mit bis zu max. vier
Wohneinheiten, einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.
Ø Durch dieses Bauvorhaben die Grundzüge der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
Sachverhalt:
Die
Baugenehmigungsbehörde (hier: Untere Bauaufsichtsbehörde bei der
Kreisverwaltung Vulkaneifel) entscheidet im bauaufsichtlichen Verfahren nach
den §§ 31, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Einvernehmen mit der
Ortsgemeinde Basberg. Hiervon ausgenommen sind die Freistellungsverfahren,
sprich Verfahren für ein Bauvorhaben für ein Wohngebäude, welches den
Bestimmungen des Bebauungsplanes entspricht.
Das Einvernehmen der
Ortsgemeinde ist demnach in folgenden Verfahren notwendig:
Ø § 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Ø § 33 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung
Ø § 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile
Ø § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
Bei der Entscheidung
über das Einvernehmen hat sich die Ortsgemeinde an den gesetzlichen Maßgaben
der v. g. Rechtsgrundlagen zu orientieren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf
nur aus den sich aus den §§ 31 und 33 – 35 BauGB ergebenden Gründen versagt
werden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Im Rahmen der laufenden
Verfahren tritt immer wieder die Situation auf, dass nicht ganz klar ist, wer
in der Ortsgemeinde für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist. Dies
führt zu einem weiteren Abstimmungsbedarf und letztendlich zu vermeidbaren
Verzögerungen.
Grds. kann festgehalten
werden, dass es sich bei der Erteilung / Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens nach § 36 BauGB, um kein
Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Sofern im Rahmen der Hauptsatzung
bzw. alternativ durch Beschlussfassung im Ortsgemeinderat keine Übertragung an den
Ortsbürgermeister bzw. einen Ausschuss erfolgt, muss die Angelegenheit im
Ortsgemeinderat getroffen werden.
Die Verwaltung schlägt
daher vor, den Ablauf bzgl. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
sowohl für die Verwaltung, als auch für die Gemeinden zu verbessern.
Es sollte eine klare
rechtliche Zuordnung für jede Ortsgemeinde erfolgen, so dass den Mitarbeitenden
im Aufgabenbereich Baugenehmigungsverfahren von Anfang klar ist, wer die
Entscheidung trifft. Die Verwaltung würde zukünftig, entsprechend diesen
Regelungen, die vorbereitete Stellungnahme ggfls. einschl. Beschlussvorlage
erstellen und den Ortsbürgermeister zur Verfügung stellen.
Da eine Anpassung der
Hauptsatzung zum jetzigen Zeitpunkt grds. nicht gewünscht ist, schlagen wir
eine Übertragung durch Beschluss gem. § 32 Abs. 1 GemO vor:
-
Grundsatz:
Beratung des Einvernehmens im Ortsgemeinderat
-
Sofern ein
Bauausschuss das Einvernehmen erteilen soll, so könnte u. E. dies für alle o.
g. Verfahren an diesen übertragen werden.
-
Übertragung
der Entscheidung auf den Ortsbürgermeister:
Wir
halten es für zweckmäßig, dass Teile des Einvernehmens auch auf den Ortsbürgermeister
übertragen werden. Es sollte eine Übertragung auf den Ortsbürgermeister für
folgende Verfahren vorgesehen werden:
Einvernehmen
in den Fällen des § 34 BauGB, sofern es sich um Wohngebäude mit bis zu vier
Wohneinheiten handelt einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.
Des
Weiteren sollte festgehalten werden, dass durch dieses Bauvorhaben die
Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden
dürfen.
Auch wenn eine
Übertragung an den Ausschuss oder den Ortsbürgermeister durch Beschluss
erfolgt, steht es diesen frei, die Angelegenheit zur Entscheidung in den Rat zu
bringen.
Da die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Basberg keinen
Bauausschuss vorsieht, wird die Erteilung des Einvernehmens in den nachfolgend
aufgeführten Verfahren weiterhin durch den Ortsgemeinderat erteilt:
Ø § 31 BauGB:
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Ø § 33 BauGB:
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Ø § 35 BauGB:
Bauen im Außenbereich