Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Hallschlag beschließt die Neufassung der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf.

 

Die geänderte Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Die Verschonungsregelung wird abgelehnt (§ 13), es soll bei der bisherigen Regelung bleiben. Der Satzungsentwurf ist entsprechend zu ändern. Die Regelungen in § 7 sollen noch mit der Verwaltung geklärt werden, sodass der TOP insgesamt vertragt wird.


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Vorbereitungen für die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen für die Ortsgemeinde Hallschlag ab dem Jahr 2017 wurde die Ausbaubeitragssatzung bezüglich ihrer Aktualität im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage geprüft.

Folgende Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung notwendig:

Änderung Typisierung Vollgeschosse

In § 6 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) findet sich die Regelung des Beitragsmaßstabes für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 ABS in der aktuell gültigen Fassung regelt, dass der Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 50% beträgt. Diese Regelung stellt eine sogenannte Typisierung dar. Diese ist rechtlich nur zulässig, sofern die ein- und zweigeschossige Bebauung der beitragspflichtigen Grundstücke in der jeweiligen einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) nicht mehr als 10% voneinander abweichen, s. Urteil OVG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2010 Aktenzeichen 6 C 10151/10.OVG. Aufgrund der gültigen Rechtsprechung stellt diese Regelung eine rechtliche Unsicherheit in der Ausbaubeitragssatzung dar und macht eine stetige Überprüfung der Vollgeschosszahlen und -relation im Wege der Ortsbesichtigung vor jeder Straßenausbaubeitragsabrechnung erforderlich. Es ist daher sinnvoll, die Vollgeschossregelung in der Ausbaubeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass der Zuschlag je Vollgeschoss erhoben wird.

Ergänzung Übergangs- bzw. Verschonungsregelung und Eckgrundstücksregelung

Die aktuell rechtskräftige Ausbaubeitragssatzung enthält weder eine Regelung zum Umgang mit Eckgrundstücken und durchlaufenden Grundstücken noch eine Übergangs- bzw. Verschonungsregelung. Diese sollen als § 7 und § 13 neu in die Ausbaubeitragssatzung aufgenommen werden.

Nach Sachstand der Verwaltung erwägt die Ortsgemeinde Hallschlag die erstmalige Herstellung des Seitenastes der Straße „Auf’m Beuel“. Für die Herstellung der Erschließungsstraße wären ggf. Erschließungsbeiträge zu erheben. Nach § 10 a Abs. 6 Kommunalabgabengesetz kann in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt werden, dass Grundstücke für die Erschließungsbeiträge oder Sanierungsausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch sowie einmalige Ausbaubeiträge für Verkehrsanlagen gezahlt wurden für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruchs vom wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag befreit werden. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf die befreiten Grundstücke entfallen würde, von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke mitzutragen ist.

 

Da in der Übergangs- bzw. Verschonungsregelung Bezug auf die Eckgrundstücksregelung genommen wird, ist auch diese zu ergänzen. Sie kommt zum Tragen, wenn Grundstücke sowohl an eine verschonte als auch an eine oder mehrere nicht verschonte Verkehrsanlage(n) in derselben Abrechnungseinheit angrenzen.

In-Kraft-Treten

Da in der Ortsgemeinde Hallschlag noch die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für die Jahre ab 2017 ansteht, soll die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.

Sonstige Änderungen

Die Paragrafen 6 (Beitragsmaßstab) und 15 (In-Kraft-Treten) werden entsprechend der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes redaktionell angepasst, die am 01.07.2020 auf Grundlage geltender Rechtsprechung aktualisiert wurde.

 

Durch das Einfügen von § 7 (Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke) werden die Regelungen zur Entstehung des Beitragsanspruches, Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages, Beitragsschuldner und Veranlagung und Fälligkeit zu §§ 8 bis 12 (statt bisher §§ 7 bis 11).

 

Durch das Einfügen von § 13 (Übergangsregelung bzw. Verschonungsregelung) werden die Regelungen Öffentliche Last und In-Kraft-Treten zu § 14 und § 15 (statt bisher § 13 und § 14).

 

Aufgrund der fünf bisherigen Satzungsänderungen und des Umfangs der aktuellen Änderung schlägt die Verwaltung die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge anstelle einer 6. Änderung vor.