Sitzung: 17.09.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 2-2923/21/14-257
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Hallschlag beschließt die Neufassung der Satzung der
Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf.
Die geänderte
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Die
Verschonungsregelung wird abgelehnt (§ 13), es soll bei der bisherigen Regelung
bleiben. Der Satzungsentwurf ist entsprechend zu ändern. Die Regelungen in § 7
sollen noch mit der Verwaltung geklärt werden, sodass der TOP insgesamt
vertragt wird.
Sachverhalt:
Im
Rahmen der Vorbereitungen für die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für
Verkehrsanlagen für die Ortsgemeinde Hallschlag ab dem Jahr 2017 wurde die
Ausbaubeitragssatzung bezüglich ihrer Aktualität im Hinblick auf die aktuelle
Rechtslage geprüft.
Folgende
Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung notwendig:
Änderung Typisierung Vollgeschosse
In
§ 6 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden
Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung)
findet sich die Regelung des Beitragsmaßstabes für den wiederkehrenden
Straßenausbaubeitrag.
§
6 Abs. 1 Satz 2 ABS in der aktuell gültigen Fassung regelt, dass der
Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 50%
beträgt. Diese Regelung stellt eine sogenannte Typisierung dar. Diese ist
rechtlich nur zulässig, sofern die ein- und zweigeschossige Bebauung der
beitragspflichtigen Grundstücke in der jeweiligen einheitlichen öffentlichen
Einrichtung (Abrechnungseinheit)
nicht mehr als 10% voneinander abweichen, s. Urteil OVG Rheinland-Pfalz vom
26.05.2010 Aktenzeichen 6 C 10151/10.OVG. Aufgrund der gültigen Rechtsprechung
stellt diese Regelung eine rechtliche Unsicherheit in der Ausbaubeitragssatzung
dar und macht eine stetige Überprüfung der Vollgeschosszahlen und -relation im
Wege der Ortsbesichtigung vor jeder Straßenausbaubeitragsabrechnung
erforderlich. Es ist daher sinnvoll, die Vollgeschossregelung in der
Ausbaubeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass der Zuschlag je Vollgeschoss
erhoben wird.
Ergänzung Übergangs- bzw.
Verschonungsregelung und Eckgrundstücksregelung
Die
aktuell rechtskräftige Ausbaubeitragssatzung enthält weder eine Regelung zum
Umgang mit Eckgrundstücken und durchlaufenden Grundstücken noch eine Übergangs-
bzw. Verschonungsregelung. Diese sollen als § 7 und § 13 neu in die
Ausbaubeitragssatzung aufgenommen werden.
Nach
Sachstand der Verwaltung erwägt die Ortsgemeinde Hallschlag die erstmalige
Herstellung des Seitenastes der Straße „Auf’m Beuel“. Für die Herstellung der
Erschließungsstraße wären ggf. Erschließungsbeiträge zu erheben. Nach § 10 a
Abs. 6 Kommunalabgabengesetz kann in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt
werden, dass Grundstücke für die Erschließungsbeiträge oder
Sanierungsausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch sowie einmalige
Ausbaubeiträge für Verkehrsanlagen gezahlt wurden für einen Zeitraum von
maximal 20 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruchs vom wiederkehrenden
Straßenausbaubeitrag befreit werden. Die Überleitungsregelung soll die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell
entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der
Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der
Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Zu bedenken ist darüber hinaus,
dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf die befreiten Grundstücke
entfallen würde, von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke
mitzutragen ist.
Da
in der Übergangs- bzw. Verschonungsregelung Bezug auf die
Eckgrundstücksregelung genommen wird, ist auch diese zu ergänzen. Sie kommt zum
Tragen, wenn Grundstücke sowohl an eine verschonte als auch an eine oder
mehrere nicht verschonte Verkehrsanlage(n) in derselben Abrechnungseinheit
angrenzen.
In-Kraft-Treten
Da
in der Ortsgemeinde Hallschlag noch die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge
für die Jahre ab 2017 ansteht, soll die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung
rückwirkend ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.
Sonstige Änderungen
Die
Paragrafen 6 (Beitragsmaßstab) und 15 (In-Kraft-Treten) werden entsprechend der
Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes redaktionell angepasst, die am
01.07.2020 auf Grundlage geltender Rechtsprechung aktualisiert wurde.
Durch
das Einfügen von § 7 (Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke) werden die
Regelungen zur Entstehung des Beitragsanspruches, Vorausleistungen, Ablösung
des Ausbaubeitrages, Beitragsschuldner und Veranlagung und Fälligkeit zu §§ 8
bis 12 (statt bisher §§ 7 bis 11).
Durch
das Einfügen von § 13 (Übergangsregelung bzw. Verschonungsregelung) werden die
Regelungen Öffentliche Last und In-Kraft-Treten zu § 14 und § 15 (statt bisher
§ 13 und § 14).
Aufgrund
der fünf bisherigen Satzungsänderungen und des Umfangs der aktuellen Änderung
schlägt die Verwaltung die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende
Beiträge anstelle einer 6. Änderung vor.