Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Es wurde daher am 15.Aug. 2021 folgende Eilentscheidung getroffen:

 

Beschluss:

 

Die Fa. Lehnen, Wittlich wird mit den Arbeiten zur Reparatur der Bordsteinrinne an der Bushaltestelle Hillesheimer Str. 1 zum Angebotenen Preis von 4.787,85 € beauftragt.

Der Gemeinderat wurde mit Mail vom 20.08.21 und heute in dieser Sitzung nochmals offiziell darüber informiert.


Gemäß § 48 GemO kann der I. Beigeordnete in Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderates aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten entscheiden.

 

Die Gründe der Eilentscheidung und die Art der Erledigung wird den Mitgliedern des Gemeinderates hiermit mitgeteilt.

 

Sachverhalt:

 

Das Bordsteinpflaster entlang der Bushaltestelle ist schon wieder durch das unsachgemäße befahren der Busse herausgebrochen worden. Mehrere Steine fehlen bereits und das begehen des Bürgersteiges birgt eine Gefahr.

Leider hat die im April 2020 durchgeführte Reparatur nicht lange gehalten. Der ausführende Unternehmer hat auf die Problematik der Pflastersteine als Bordsteinkante aufmerksam gemacht.

Ein ausbrechen in der Folgezeit hat sich dann ergeben.

Im Zuge der Baumaßnahmen Pastor-Fuhrmann-Straße sollte dann eine Reparatur erfolgen.

 

Die ausführende Firma Lehnen, Wittlich hat nach einer Ortsbesichtigung mit den Beigeordneten Gross und Leif das Vorgehen besprochen.

Die Firma Lehnen hat uns darauf hin das beiliegende Angebot vom 19.08.2021 über 4.787,85 € + MwSt. erstellt. Dieses Angebot wurde vom Bauingenieur der VG geprüft.

 

Im Zusammenhand mit den Straßenarbeiten in der Pastor-Fuhrmann-Straße müssen die Arbeiten jetzt mit durchgeführt werden.

Ein Hinauszögern der Beauftragung würde dazu führen, dass wir diese Arbeiten nicht mehr im Zusammenhang mit der vorhandenen Baustelle durchführen können.

Eine neue Ausschreibung führt zu höheren Kosten. Daneben ist in den nächsten Wochen damit zu rechnen, dass alle Bau-Handwerksbetriebe mit „Wiederaufbau-Aufträgen“ stark ausgelastet sind und auch für öffentliche Auftraggeber nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.

In diesem Falle liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach § 48 GemO vor.