Sitzung: 22.09.2021 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 2-2916/21/12-294
Beschluss:
Der Bauausschuss stimmt dem o.g.
Vorhaben zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zum Umbau / Erweiterung eines
Büro- und Werkstattgebäudes um einen Ausstellungsraum für den Einzelhandel auf
dem Grundstück Flur 6, Flurstück 543/41, Raiffeisenstraße 14, vor.
Das Vorhaben liegt im Bereich der Bebauungspläne
„Sarresdorfer Straße West“. In diesen Bebauungsplänen ist das betroffene
Grundstück als Gewerbegebietsfläche ausgewiesen.
In den Textfestsetzungen zu diesen Bebauungsplänen ist
festgeschrieben, dass nachfolgende Punkte im Gewerbegebiet nicht zulässig sind:
Die Sortimente in den Festsetzungen zu SO1 entnehmen Sie
bitte den als Anlage beigefügten Textfestsetzungen unter Seiten 3 – 4.
Hiernach sind z.B. Elektrogroßgeräte (sog. „weiße Ware“)
ausgeschlossen.
Zwischen dem Bauherrn, dem Stadtbürgermeister und dem
Sachgebietsleiter Bauleitplanung bei der VGV Gerolstein hat im Vorfeld ein
Gespräch im Rathaus Gerolstein stattgefunden. In diesem Gespräch wurde der
Antrag seitens des Bauherren dahingehend konkretisiert, dass zwar der Umbau und
die Erweiterung eines Büro- und Werkstattgebäudes um einen Ausstellungsraum für
den Einzelhandel beantragt sind, die auf dem Gelände bestehenden Gebäude
unverändert genutzt werden sollen, sodass der Ausstellungsraum für den
Einzelhandel nur einen untergeordneten Teil des gesamten Grundstückes
beansprucht. Der überwiegende Geschäftsanteil der Firma ist nicht der
Einzelhandel, sondern das Elektrohandwerk. Der Einzelhandel würde nur einen
geringen Anteil an der gesamten Firma ausmachen und die sog. „weiße Ware“ nur
einen verschwindend geringen Anteil am gesamten Einzelhandel.
Da es sich um ein gewerbliches Vorhaben der Gebäudeklasse
3 handelt, ist die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde für die
Genehmigung zuständig. Der Bauherr hat auch mit der Kreisverwaltung Gespräche
geführt. Seitens der KV stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem
Vorhaben aufgrund der obigen Schilderung hinsichtlich des Anteils des
Einzelhandels gegenüber dem Handwerksbetrieb nicht entgegen.