Sitzung: 15.09.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1-3533/21/04-078
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt nach
eingehender Beratung den Erlass einer Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Berndorf ab dem 01.01.2022 entsprechend
dem vorgelegten Satzungsentwurf.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Bereich der Zweitwohnungssteuer ist
mit Einnahmen in Höhe von 6.000 € zu kalkulieren.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 22.06.2021
hat der Ortsgemeinderat die Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2022
dem Grunde nach beschlossen. Der noch zu beschließenden Satzung solle eine
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer von 10 % zugrunde gelegt
werden. In der heutigen Sitzung erfolgt der förmliche Satzungsbeschluss.
Bei der Zweitwohnungssteuer
handelt es sich um eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105
Absatz 2a Grundgesetz, bei der der besondere Aufwand besteuert wird, der über
die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrückt.
Nach dem vorliegenden Satzungsmuster
ist Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Darunter versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu
Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, dabei ist die Hauptwohnung die
vorwiegend genutzte, von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines
Einwohners. Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann nur der
Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein. Auch der Leerstand der
Wohnung ohne tatsächliche Inanspruchnahme schließt die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer nicht aus.
Ausweislich der aktuellen
Einwohnerliste (Stand 30.06.2021) sind in Berndorf 492 Hauptwohnsitze gemeldet
und 42 Nebenwohnsitze. Von diesen Nebenwohnsitzen erhält die Gemeinde im
günstigsten Falle, sofern sie Grundstückeigentümer sind, Einnahmen aus der
Grundsteuer. Diese Personen werden aber nicht beim kommunalen Finanzausgleich
(Schlüsselzuweisung, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer pp.) berücksichtigt,
da hier maßgeblich die Anzahl der Hauptwohnsitze ist. Die infrastrukturellen
Einrichtungen, die seitens der Ortsgemeinde vorgehalten werden, stehen diesem
Personenkreis jedoch in gleicher Weise zur Verfügung, ohne dass die Gemeinde
dafür eine Gegenleistung erhält. Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen,
wird die Zweitwohnungssteuer erhoben.
Die Einnahmen aus der
Zweitwohnungssteuer stehen in voller Höhe der Ortsgemeinde Berndorf zur
Verfügung, da diese Steuer nicht umlagepflichtig ist und daher bei der Erhebung
der Verbandsgemeinde- und der Kreisumlage unberücksichtigt bleibt.
Unter Zugrundelegung eines
jährlichen Steuersatzes von 10 % ist bei geschätzt 20 Steuerpflichtigen mit
einem Steueraufkommen von rund 6.000 € jährlich zu rechnen. Dieser Betrag ist
als Haushaltsansatz in den Haushaltsplan 2022 einzustellen.
Der Entwurf der Satzung ist in der
Anlage beigefügt.