Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt nach eingehender Beratung den Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Berndorf ab dem 01.01.2022 entsprechend dem vorgelegten Satzungsentwurf.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Bereich der Zweitwohnungssteuer ist mit Einnahmen in Höhe von 6.000 € zu kalkulieren.


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 22.06.2021 hat der Ortsgemeinderat die Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2022 dem Grunde nach beschlossen. Der noch zu beschließenden Satzung solle eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer von 10 % zugrunde gelegt werden. In der heutigen Sitzung erfolgt der förmliche Satzungsbeschluss.

 

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz, bei der der besondere Aufwand besteuert wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrückt.

 

Nach dem vorliegenden Satzungsmuster ist Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Darunter versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, dabei ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte, von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners. Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein. Auch der Leerstand der Wohnung ohne tatsächliche Inanspruchnahme schließt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht aus.

 

Ausweislich der aktuellen Einwohnerliste (Stand 30.06.2021) sind in Berndorf 492 Hauptwohnsitze gemeldet und 42 Nebenwohnsitze. Von diesen Nebenwohnsitzen erhält die Gemeinde im günstigsten Falle, sofern sie Grundstückeigentümer sind, Einnahmen aus der Grundsteuer. Diese Personen werden aber nicht beim kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisung, Gemeindeanteil an der Einkommensteuer pp.) berücksichtigt, da hier maßgeblich die Anzahl der Hauptwohnsitze ist. Die infrastrukturellen Einrichtungen, die seitens der Ortsgemeinde vorgehalten werden, stehen diesem Personenkreis jedoch in gleicher Weise zur Verfügung, ohne dass die Gemeinde dafür eine Gegenleistung erhält. Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, wird die Zweitwohnungssteuer erhoben.

 

Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer stehen in voller Höhe der Ortsgemeinde Berndorf zur Verfügung, da diese Steuer nicht umlagepflichtig ist und daher bei der Erhebung der Verbandsgemeinde- und der Kreisumlage unberücksichtigt bleibt.

 

Unter Zugrundelegung eines jährlichen Steuersatzes von 10 % ist bei geschätzt 20 Steuerpflichtigen mit einem Steueraufkommen von rund 6.000 € jährlich zu rechnen. Dieser Betrag ist als Haushaltsansatz in den Haushaltsplan 2022 einzustellen.

 

Der Entwurf der Satzung ist in der Anlage beigefügt.