Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat überträgt nach § 32 Abs. 1 GemO die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten, wenn das Vorhaben folgende Voraussetzungen erfüllt:

Ø  Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich § 34 BauGB - Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Ø  Es handelt sich um Wohngebäude mit bis zu max. vier Wohneinheiten, einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.

Ø  Durch dieses Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.


Sachverhalt:

 

Die Baugenehmigungsbehörde (hier: Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel) entscheidet im bauaufsichtlichen Verfahren nach den §§ 31, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde. Hiervon ausgenommen sind die Freistellungsverfahren, sprich Verfahren für ein Bauvorhaben für ein Wohngebäude, welches den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspricht.

 

Das Einvernehmen der Ortsgemeinde ist demnach in folgenden Verfahren notwendig:

Ø  § 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Ø  § 33 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Ø  § 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Ø  § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich

 

Bei der Entscheidung über das Einvernehmen hat sich die Ortsgemeinde an den gesetzlichen Maßgaben der v. g. Rechtsgrundlagen zu orientieren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31 und 33 – 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

 

Im Rahmen der laufenden Verfahren tritt immer wieder die Situation auf, dass nicht ganz klar ist, wer in der Ortsgemeinde für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist. Dies führt zu einem weiteren Abstimmungsbedarf und letztendlich zu vermeidbaren Verzögerungen.

 

Grds. kann festgehalten werden, dass es sich bei der Erteilung / Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, um kein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Sofern im Rahmen der Hauptsatzung bzw. alternativ durch Beschlussfassung im Ortsgemeinderat keine Übertragung an den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten bzw. einen Ausschuss erfolgt, muss die Angelegenheit im Ortsgemeinderat getroffen werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Ablauf bzgl. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sowohl für die Verwaltung, als auch für die Gemeinden zu verbessern.

 

Es sollte eine klare rechtliche Zuordnung für jede Ortsgemeinde erfolgen, so dass den Mitarbeitenden im Aufgabenbereich Baugenehmigungsverfahren von Anfang klar ist, wer die Entscheidung trifft. Die Verwaltung würde dann zukünftig, entsprechend diesen Regelungen, die vorbereitete Stellungnahme ggfls. einschl. Beschlussvorlage erstellen und den Ortsbürgermeister zur Verfügung stellen.

Da eine Anpassung der Hauptsatzung zum jetzigen Zeitpunkt grds. nicht gewünscht ist, schlagen wir eine Übertragung durch Beschluss gem. § 32 Abs. 1 GemO vor:

-          Grundsatz: Beratung des Einvernehmens im Ortsgemeinderat

-          Sofern ein Bauausschuss das Einvernehmen erteilen soll, so könnte u. E. dies für alle o. g. Verfahren an diesen übertragen werden.

-          Übertragung der Entscheidung auf den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten:

Wir halten es für zweckmäßig, dass Teile des Einvernehmens auch auf den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten übertragen werden. Es sollte eine Übertragung auf den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten für folgende Verfahren vorgesehen werden:

Einvernehmen in den Fällen des § 34 BauGB, sofern es sich um Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten handelt einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.

Des Weiteren sollte festgehalten werden, dass durch dieses Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden dürfen.

 

Auch wenn eine Übertragung an den Ausschuss oder den Ortsbürgermeister/Ersten Beigeordneten durch Beschluss erfolgt, steht es diesen frei, die Angelegenheit zur Entscheidung in den Rat zu bringen.

 

Da die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Berndorf keinen Bauausschuss vorsieht, wird die Erteilung des Einvernehmens in den nachfolgend aufgeführten Verfahren weiterhin durch den Ortsgemeinderat erteilt:

Ø  § 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Ø  § 33 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Ø  § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich