Sitzung: 07.09.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 1-3500/21/09-019
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat überträgt nach § 32 Abs. 1 GemO die
Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an den Ortsbürgermeister im
Benehmen mit den beiden Beigeordneten, wenn das Vorhaben folgende
Voraussetzungen erfüllt:
Ø
Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich §
34 BauGB - Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Ø
Es handelt sich um Wohngebäude mit bis zu
max. vier Wohneinheiten, einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.
Ø
Durch dieses Bauvorhaben die Grundzüge der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
Sachverhalt:
Die Baugenehmigungsbehörde (hier: Untere
Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel) entscheidet im
bauaufsichtlichen Verfahren nach den §§ 31, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB)
im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde. Hiervon ausgenommen sind die
Freistellungsverfahren, sprich Verfahren für ein Bauvorhaben für ein
Wohngebäude, welches den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspricht.
Das Einvernehmen der Ortsgemeinde ist demnach in
folgenden Verfahren notwendig:
Ø
§ 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Ø
§ 33 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung
Ø
§ 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Ø
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
Bei der Entscheidung über das Einvernehmen hat sich die
Ortsgemeinde an den gesetzlichen Maßgaben der v. g. Rechtsgrundlagen zu
orientieren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31
und 33 – 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen gilt als
erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Im Rahmen der laufenden Verfahren tritt immer wieder die
Situation auf, dass nicht ganz klar ist, wer in der Ortsgemeinde für die Erteilung
des Einvernehmens zuständig ist. Dies führt zu einem weiteren Abstimmungsbedarf
und letztendlich zu vermeidbaren Verzögerungen.
Grds. kann festgehalten werden, dass es sich bei der
Erteilung / Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, um kein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt. Sofern im Rahmen der Hauptsatzung bzw. alternativ durch
Beschlussfassung im Ortsgemeinderat keine Übertragung an den Ortsbürgermeister
bzw. einen Ausschuss erfolgt, muss die Angelegenheit im Ortsgemeinderat
getroffen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Ablauf bzgl. der
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sowohl für die Verwaltung, als auch
für die Gemeinden zu verbessern.
Es sollte eine klare rechtliche Zuordnung für jede
Ortsgemeinde erfolgen, so dass den Mitarbeitenden im Aufgabenbereich
Baugenehmigungsverfahren von Anfang klar ist, wer die Entscheidung trifft. Die
Verwaltung würde dann zukünftig, entsprechend diesen Regelungen, die
vorbereitete Stellungnahme ggfls. einschl. Beschlussvorlage erstellen und den
Ortsbürgermeister zur Verfügung stellen.
Da eine Anpassung der Hauptsatzung zum jetzigen Zeitpunkt
grds. nicht gewünscht ist, schlagen wir eine Übertragung durch Beschluss gem. §
32 Abs. 1 GemO vor:
-
Grundsatz: Beratung des Einvernehmens im
Ortsgemeinderat
-
Sofern ein Bauausschuss das Einvernehmen
erteilen soll, so könnte u. E. dies für alle o. g. Verfahren an diesen
übertragen werden.
-
Übertragung der Entscheidung auf den
Ortsbürgermeister:
Wir halten es für zweckmäßig, dass Teile
des Einvernehmens auch auf den Ortsbürgermeister übertragen werden. Es sollte
eine Übertragung auf den Ortsbürgermeister für folgende Verfahren vorgesehen
werden:
Einvernehmen in den Fällen des § 34
BauGB, sofern es sich um Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten handelt
einschl. Nebengebäude und Nebenanlagen.
Des Weiteren sollte festgehalten
werden, dass durch dieses Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden dürfen.
Auch wenn eine Übertragung an den Ausschuss oder den
Ortsbürgermeister durch Beschluss erfolgt, steht es diesen frei, die
Angelegenheit zur Entscheidung in den Rat zu bringen.
Da die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Duppach keinen
Bauausschuss vorsieht, wird die Erteilung des Einvernehmens in den nachfolgend
aufgeführten weiterhin durch den Ortsgemeinderat erteilt:
Ø
§ 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Ø
§ 33 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung
Ø
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich