Sachverhalt:
Bedingt durch den Rücktritt des bisherigen
Mitgliedes des Ortsgemeinderates, Herrn Alois Bömmels ist die vakante Position im
Ortsgemeinderat neu zu besetzen.
Gemäß dem Wahlergebnis vom 29. Mai
2019 ist Herr Michael Wedel der nächste Nachrücker für den Gemeinderat. Mit
Schreiben vom 18.08.2021 wurde Herr Wedel über seine Wahl informiert. Mit
Schreiben vom 27.08.2021 hat Herr Wedel die Annahme seiner Wahl erklärt.
Gemäß § 30 der Gemeindeordnung
(GemO) verpflichtet sich der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor Ihrem
Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
„Nach § 30 Abs. 1 der
Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier
nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung
auszuüben. Sie sind n Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in
nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese
Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung
verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der
Ortsgemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen
Dritter gegenüber der Ortsgemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es
sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“
Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus:
§ 20 GemO, Schweigepflicht,
§ 21 GemO, Treuepflicht,
§ 22 GemO, Ausschließungsgründe, sowie
§ 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.
Unter Hinweis auf die
entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen wird Herr Michael Wedel und von
Ortsbürgermeister Norbert Bischof verpflichtet.