Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Bedingt durch den Rücktritt des bisherigen Mitgliedes des Ortsgemeinderates, Herrn Alois Bömmels ist die vakante Position im Ortsgemeinderat neu zu besetzen.

 

Gemäß dem Wahlergebnis vom 29. Mai 2019 ist Herr Michael Wedel der nächste Nachrücker für den Gemeinderat. Mit Schreiben vom 18.08.2021 wurde Herr Wedel über seine Wahl informiert. Mit Schreiben vom 27.08.2021 hat Herr Wedel die Annahme seiner Wahl erklärt.

 

Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet sich der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor Ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

„Nach § 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind n Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

 

§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Ortsgemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Ortsgemeinde nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“

 

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

 

§ 20 GemO, Schweigepflicht,

§ 21 GemO, Treuepflicht,

§ 22 GemO, Ausschließungsgründe, sowie

§ 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen wird Herr Michael Wedel und von Ortsbürgermeister Norbert Bischof verpflichtet.