Sitzung: 08.09.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-2897/21/35-403
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, für
den Bebauungsplan „Auf Motzerfeld I“ ein 2. Änderungsverfahren durchzuführen.
Die in der 1. Änderung enthaltene
Textfestsetzung „Höhenlage der baulichen Anlage“ soll der ursprünglichen
Fassung des Bebauungsplanes aus dem Jahre 2002 wieder angepasst werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen
Aufstellungsbeschluss entsprechend bekannt zu geben.
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt,
den Planungsauftrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erteilen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Im
Haushaltsplan 2021 sind für „Bauleitplanung“ Haushaltsmittel in Höhe von 35.000
€ eingestellt.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Auf Motzerfeld
I“ erlangte am 01.03.2002 seine Rechtskraft.
Mit der am 16.09.2019 in Kraft getretenen 1. Änderung erfolgte sodann
eine Überarbeitung der textlichen Festsetzungen (u.a. Höhenfestsetzungen) und
die Erweiterung der Baufenster im südöstlichen Bereich der Straße „Auf
Eitzenpütz“. Zwischenzeitlich wurde im Rahmen einer eingereichten Bauvoranfrage
festgestellt, dass die geänderten Höhenfestsetzungen nicht der Intention des
Ursprungsplanes entsprechen und der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung
vertauscht wurde.
Ursprungsplan
von 2002
„Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EGF) darf – gemessen bei
Erschließung des Gebäudes von der Bergseite
her ab höchster angrenzender erschließender Verkehrsfläche bzw. bei Erschließung des Gebäudes von der Talseite her ab höchster natürlicher
angrenzender Geländeoberfläche –
nicht mehr als 0,75 m über den Bezugspunkt hinausragen.“
1.Änderung
von 2016
„Zur Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB; s. Schema)
wird festgesetzt, dass die Oberkante Erdgeschossfußboden bei talseitiger Erschließung max. 0,80 m
über der Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche,
bei bergseitiger Erschließung max.
0,80 m über höchster, talseitiger angrenzender natürlicher Geländeoberfläche liegen darf.“
Um hier eine Gleichbehandlung von
neuen Bauvorhaben zu bereits errichteten Gebäuden herzustellen, soll die
ursprüngliche Höhenfestsetzung von 2002 durch ein Änderungsverfahren
wiedereingeführt werden. Insbesondere soll bei talseitig erschlossenen
Wohngebäuden die Möglichkeit geschaffen werden im Kellergeschoss integrierte
Garagen vorzusehen.
Die Verwaltung sicherte zu, sich mit
dem damaligen Planungsbüro in Verbindung setzen, um dort eine Klärung
herbeiführen, ob ggfls. die Kosten der Änderung des Planungsbüros von seinem
Haftpflichtversicherer getragen werden können.